Zum 1.7.2021 tritt die neue Parodontitis (PAR)-Richtlinie gemäß § 22a SGB V in Kraft (siehe News vom 23.2. bzw. 29.4.2021) einschließlich Ergänzungen wie der Parodontale Screening-Index und die Richtlinie für die Parodontitisbehandlung vulnerabler Gruppen. Neue BEMA-Gebührennummern ermöglichen den Zahnärzten die Abrechnung der neuen vertragszahnärztlichen Leistungen. Auf diese sowie auf detaillierte Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen haben sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie der GKV-Spitzenverband rechtzeitig vor Inkrafttreten geeinigt.
Die neuen Leistungen berücksichtigen den aktuellen Stand der Wissenschaft und ermöglichen den Vertragszahnärzten eine nachhaltige Behandlung ihrer Patienten. Unter anderem wird die sprechende Zahnmedizin in die Therapie und erstmals in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Ziel ist die Erhöhung der Mundhygienefähigkeit der Patienten und das Erhalten der Motivation für die weitere Nachsorge. Bis zu zwei Jahre nach der Behandlung kann eine unterstützende Parodontitistherapie (UPT) in Anspruch genommen werden. Patienten profitieren damit künftig von Behandlungen nach individuellem Bedarf.
Für vulnerable Patientengruppen (Patienten mit Beeinträchtigungen, bei denen die Behandlung nicht in vollem Umfang durchgeführt werden kann) fällt das Antrags- und Genehmigungsverfahren für eine speziell modifizierte Parodontitisbehandlung fortan weg. Der Zugang zu den neuen PAR-Leistungen gestaltet sich somit unbürokratisch und barrierearm.
Quelle: KZBV – PAR-Richtlinie: Neue Regelungen ab Juli
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