Patientendatenschutzgesetz (PDSG) verabschiedet

Patientendatenschutzgesetz (PDSG) verabschiedet

Anfang Juni wurde das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen ‚Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur‘ beschlossen. Es soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten und verfolgt – wir bereits das Digitale Versorgung Gesetz, das u.a. vorsieht, dass sich Apotheken bis Herbst 2020 an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen haben müssen – die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen. Im Focus stehen auf der einen Seite die Anwendungen, sprich elektronische Patientenakte (inkl. elektronischer Medikationsplan) und das E-Rezept sowie die Regelungen hinsichtlich Datenschutz/- sicherheit und Funktionsweise der gematik /TI auf der anderen Seite.

  • Rezepte können demnach künftig vom Arzt per gematik-App auf ein mobiles Endgerät des Patienten übertragen werden, der dieses dann in der Apotheke seiner Wahl einlöst.
  • Technisch soll dies im Laufe des Jahres 2021 realisiert und im Falle von Rx-Verordnungen verpflichtend zum Jahresanfang 2022 innerhalb der gematik-IT umgesetzt werden; d.h. für OTC (grünes Rezept) gibt es keine Verpflichtung per Gesetz, hier soll es vielmehr zu einer dezentralen Einigung zwischen den Verhandlungspartnern kommen.
  • Vorgesehen ist dabei zudem eine Schnittstelle der gematik-App zu anderen Anbietern. Sowohl die großen Versandapotheken als auch andere Player (beispielhaft seien die Initiativen ProAvO, IhreApotheken oder Deine Apotheke genannt, hinter denen Verlage, Großhändler, Apothekenkooperationen, Pharmahersteller, Abrechnungshäuser und/oder Apothekenverbände selbst stehen) haben sich hier bereits mit entsprechenden Vorbestell- und sonstigen Info-Apps bzw. über Modellprojekte in Stellung gebracht. Sie alle hoffen auf einen erfolgreichen, reichweitenstarken Start in die ‚Plattformökonomie‘ bei Arzneimitteln.
  • Daher war die ‚freie Apothekenwahl des Patienten‘ den Standesvertretern besonders wichtig, um das sogenannte ‚Makeln‘ von Rezepten zu vermeiden. Damit sind Kooperationen hinsichtlich der Rezepteinlösung zwischen Ärzten/Ärzteschaften und Drittanbietern gemeint. Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmeregelungen vor, dass unter gewissen Umständen und bei entsprechender Einverständniserklärung des Patienten Ärzte sehr wohl das Rezept direkt an eine Apotheke weiterleiten können. Zudem soll es durchaus Verträge z.B. zwischen Apotheken und Heimen geben dürfen.
  • Hinsichtlich des Kernstücks des Gesetzes, der elektronischen Patientenakte, sind Apotheker insofern eingebunden, als dass sie Daten und Informationen zu Medikamenten im Rahmen des eMedikationsplans einbinden können. Ab 2022 ist die Einbindung des Impfpasses geplant. Während die Vergütung für Ärzte hinsichtlich der Befüllung der ePatientenakte im Gesetz geklärt ist, bedarf dies noch weiterer Verhandlungen im Falle der Apotheker.
  • Für (nicht unverzüglich gemeldete) Sicherheits- und Datenschutzmängel droht den Heilberuflern ein Bußgeld bis zu 300.000 Euro.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Bundestag beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

 

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