Patientendatenschutzgesetz (PDSG) verabschiedet

Patientendatenschutzgesetz (PDSG) verabschiedet

Auch inhaltlich gibt es einige Herausforderungen, denen sich Apotheken zu stellen haben: Die ersten Branchenvertreter – in der KV Nordrhein – haben Impfungen durchgeführt, in Berlin und Sachsen gab es ein OK für den Verkauf eines Corona-Antikörpertests, nachdem die ABDA zuvor davor gewarnt hatte. Bis Ende September müssen sich alle Apotheken der Telematikinfrastruktur angeschlossen haben, die ihrerseits wiederum die Basis für das E-Rezept bildet, das nächstes Jahr bundesweit eingeführt wird. Allerdings konnten bereits im Sommer etwa 26 Mio. Versicherte (35% aller in Deutschland gesetzlich Versicherten) elektronische Verordnungen im Rahmen von Modellprojekten nutzen.

Etwa 3.500 und damit ein Fünftel der Apotheken sind von der Insolvenz des Rezept-Abrechners AvP betroffen und müssen entsprechend um Zahlungen bangen bzw. haben entsprechende Liquiditätslücken.

Nur mehr bis Ende des Monats erhalten Apotheken 5 Euro für den Botendienst. Dazu gibt es jedoch zunächst eine gute Nachricht: Es wird auch weiterhin eine Vergütung geben; die schlechte Nachricht ist jedoch: Sie wird ab Oktober bis zum Jahresende auf 2,50 Euro halbiert. So wurde es in einer Schnellverordnung (Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung) im September beschlossen. Eine Verstetigung der Vergütung soll es auch über das Jahr 2020 hinaus geben und im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungs-Gesetz (VOASG) geregelt werden. Die Regierung scheint folglich davon auszugehen, dass das VOASG bis Jahresende in Kraft treten kann. Kritiker monieren, dass der Botendienst hätte standortspezifischer geregelt werden sollen, da er für Apotheken in Ballungsgebieten bzw. im urbanen Umfeld lukrativer ist als für Landapotheken, deren Boten für die gleiche Vergütung z.T. viel weitere Wege/mehr Arbeitszeit aufbringen müssen.

Darüber hinaus birgt das VOASG weiteres Konfliktpotenzial – es wurde am 11. September in erster Lesung kontrovers diskutiert und ist auch weiterhin mit Unklarheiten hinsichtlich einiger zentraler, zu regelnden Aspekte verbunden:

  • Hauptaugenmerk wird natürlich auf das Rx-Boni-Verbot gelegt (zur Erinnerung: Ein solches soll im Sozialgesetzbuch verankert werden, da die Initiatoren dieser Regelung davon ausgehen, dass eine dortige Verortung weniger im Fokus der EU stünde). Es ist jedoch umstritten, inwieweit dies verfassungs- bzw. EU-konform ist, evtl. ist sogar mit Schadenersatzklagen (gegen Deutschland) zu rechnen und auch eine endgültige Stellungnahme der EU (auf eine solche sollte eigentlich gewartet werden) steht noch aus. Eine Verankerung im Sozialgesetz würde zudem bedeuten, dass das Boni-Verbot nicht für PKV-Versicherte bzw. Selbstzahler gelten würde.
  • Auch die angedachte Öffnung hinsichtlich der Möglichkeit automatisierter Arzneimittel-Ausgabestationen (unter ganz gewissen Voraussetzungen) wird z.T. kritisch beäugt. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass diese innerhalb der Betriebsräume der Apotheke sein und vom Personal vor Ort bestückt werden müssen, wenn vorher auch dort bestellt wurde, eine Beratung (auch per Teleberatung) bereits stattgefunden hat und im Falle eines Rx-Präparats das Originalrezept abgezeichnet wurde. Aber auch Versandapotheken (die keine Betriebsräume vor Ort unterhalten) soll, so der Entwurf, bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen diese Möglichkeit geöffnet werden.
  • Vergleichsweise unstrittig hingegen ist die Einführung sonstiger pharmazeutischer Dienstleistungen durch Apotheker sowie die separate Vergütung derselben; jedoch fehlt es hierzu bislang an Konkretisierungen im Gesetz.

Zu weiteren Diskussionen in der Branche führte das PDSG (Patientendatenschutzgesetz), das Mitte September vom Bundesrat gebilligt wurde: Es regelt u.a. den Fahrplan für das E-Rezept, die elektronische Patientenakte, den E-Medikationsplan & Co. sowie die dazu nötige IT-Infrastrukturgestaltung bzw. entsprechenden Sicherheitsaspekte. Demnach wird das E-Rezept 2021 kommen bzw. für Rx-Arzneien ist ein solches ab 2022 verpflichtend bei – das war den Apotheken besonders wichtig – freier Apothekenwahl. Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmeregelungen von diesem “Maklerverbot“ vor: So sollen Ärzte unter gewissen Umständen und bei entsprechender Einverständniserklärung des Patienten sehr wohl das Rezept direkt an eine Apotheke weiterleiten können bzw. soll das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gelten. Hierunter zählen z. B. Integrierte Versorgungsverträge nach § 140 SGB V oder Heimversorgungsverträge. Zudem gibt es datenschutzrechtliche Bedenken.

Quellen:

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon