PDSG: Neue Regelungen rund um elektronische Patientenakte (ePA)

PDSG: Neue Regelungen rund um elektronische Patientenakte (ePA)

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet immer weiter voran. Derzeit ist bereits ein Großteil der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Weitere Akteure im Gesundheitswesen folgen. Noch in diesem Jahr sind die Apotheken zum Anschluss verpflichtet – 2021 gilt dieses für Krankenhäuser. Akteuren wie ambulante oder stationäre Pflegeheime, Physiotherapeuten oder Hebammen ist eine Anbindung an die digitale Datenautobahn freigestellt. Zusätzlich wird der Ausbau der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) forciert. So sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Neben Befunden, Arztberichten, Röntgenbildern sollen in der ePA künftig auch der Impfausweis, das Zahnbonusheft oder der Mutterpass gespeichert werden können. Detaillierte Regelungen dazu finden sich im kürzlich beschlossenen Patientendaten-Schutz-Gesetz, welches voraussichtlich noch im Herbst 2020 in Kraft treten wird. Die Regelungen im Detail finden Sie hier:

Regelungen Patientendaten-Schutz-Gesetz

Elektronische PatientenakteFür Patienten:
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Patient entscheidet wer welche Daten einsehen und bearbeiten darf.
  • Haben Anspruch auf die Befüllung der ePA durch Ärzte

Ab 2022:
  • Möglichkeit der Speicherung von Impfausweis, Mutterpass, U-Heft (Kinder) und Zahnbonusheft in der ePA
  • Übertragung der Daten bei Krankenkassenwechsel möglich
  • Jedes Dokument in der ePA kann mit individuellen Zugriffsrechten versehen werden. Der Patient kann diese über das Smartphone oder Tablet verwalten.
  • Patienten ohne mobiles Endgerät sollen in ihrer Krankenkasse die ePA-Daten einsehen und verwalten können.

Ab 2023:
  • Versicherte können freiwillig die Daten zum Zweck der Forschung freigeben, diese werden pseudonymisiert weitergegeben.

Für Ärzte:
  • Bei Erstbefüllung erhalten Ärzte oder Krankenhäuser 10 €.
  • Für die Unterstützung der Verwaltung der ePA werden die Leistungserbringer mit einer zusätzlichen Vergütung honoriert. Die Höhe wird noch festgelegt.
eRezeptFür Patienten:
Verlauf 2021

  • Patienten sollen via App das eRezept direkt auf das Smartphone laden und bei einer stationären Apotheke oder online einlösen können. Die App ist Teil der Telematikinfrastruktur und soll auch über eine Schnittstelle verfügen, die die Speicherung in anderen Apps erlaubt.

Für Ärzte:
  • Überweisungen vom Hausarzt zum Facharzt sollen elektronisch erfolgen.
  • Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken sind für den Schutz der bearbeiteten Gesundheitsdaten verantwortlich.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Kabinett beschließt Patientendaten-Schutz-Gesetz

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon