Praxisabgabe: Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Praxisabgabe: Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Steuerpflichtig ist der sogenannte Veräußerungsgewinn.

Verkaufspreis
./.steuerliche Restbuchwerte
./.Veräußerungskosten
=Veräußerungsgewinn

Hinzu kommen eventuelle Entnahmegewinne (dazu Beispiel unter Kommentar).

Von dem Veräußerungsgewinn kann unter Umständen noch ein Freibetrag von max. 45.000 Euro abgezogen werden. Der verbleibende Betrag wird mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert, der sich ohne den Veräußerungsgewinn ergibt. Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Beide Vergünstigungen werden nur einmal im Leben gewährt. Der Freibetrag verringert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

Wenn der ermäßigte Steuersatz nicht gewährt wird, greift unter Umständen die sogenannte Fünftelungsregelung. Die Fünftelungsregelung besagt, dass das zu versteuernde Einkommen um 1/5 des Veräußerungsgewinns erhöht wird und die sich daraus ergebende Erhöhung der Einkommensteuer x 5 genommen wird.

Welche der beiden Regelungen im Einzelfall günstiger ist, muss individuell für jeden Fall beurteilt werden. Weitere Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass die Praxis im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit (mindestens ein Jahr) eingestellt wird. Die Tätigkeit für den Praxisübernehmer als dessen Angestellter oder freier Mitarbeiter und eine weitere Praxistätigkeit bis zu 10% der früheren Einnahmen sind erlaubt. Die generelle Zurückbehaltung der Privatpatienten ist hingegen steuerschädlich, da Privat- und Kassenpraxis keine Teilpraxen im steuerlichen Sinne darstellen.

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon