Festzuschüsse und Preise für zahntechnische Leistungen steigen um 3,45%
Zum 1.1.2023 wurden der durchschnittliche Punktwert für zahnärztliche Zahnersatz-Leistungen sowie die durchschnittlichen Preise für Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 3,45% angehoben. Der Punktwert für Zahnersatz (ZE) beträgt seit 1.1.2023 1,0389 Euro.
Grundlage für die Erhöhung der Festzuschüsse und des Punktwertes sind die Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Sie orientieren sich an den Preisen für zahntechnische Leistungen, die ebenfalls jährlich vom GKV-Spitzenverband mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) ausgehandelt werden.
Kommentar:
BEL II wurde ebenfalls überarbeitet
Die Preise für zahntechnische Leistungen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) jährlich angepasst und gelten für alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden – sowohl für Zahnärzte als auch für Dentallabore.
Bei der Zahnersatz-Regelversorgung werden Laborleistungen nach dem Leistungsverzeichnis BEL II abgerechnet. Die Preise für die einzelnen Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den einzelnen Zahntechniker-Innungen verhandelt und jährlich angepasst.
Zum Jahresanfang 2023 haben sich auch einige Abrechnungsmodalitäten im zahntechnischen Bereich geändert. Zum Beispiel entfällt die Möglichkeit, die Position BEL-Nr. 002 3 für die Modellherstellung mit Kunststoffsockel abzurechnen.
Neue Festzuschüsse gelten für die Zahnersatz-Regelversorgung
Die Regelversorgung ist für jeden zahnärztlichen Befund festgelegt und orientiert sich am allgemein anerkannten Stand der Zahnmedizin. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt für die Regelversorgung einen Festzuschuss, der 60% der durchschnittlichen Kosten für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen abdeckt (bei lückenlos geführtem Zahn-Bonusheft sogar bis zu 75%). Die Regelversorgung berücksichtigt jedoch nicht die ästhetischen Wünsche der Patienten. Wenn man sich für eine höherwertige oder andersartige Versorgung entscheidet, muss man die Mehrkosten selbst tragen.
Auswirkungen auf Heil- und Kostenpläne
Der neue ZE-Punktwert und die neuen ZE-Festzuschussbeiträge gelten auch für alle ab dem 1.1.2023 erstellten Heil- und Kostenpläne (HKP). Seit 1.1.2023 hat sich für diese im Übrigen auch das Beantragungsverfahren geändert. Das bisherige papiergebundene Verfahren wurde auf das Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) umgestellt (siehe ATLAS MEDICUS News vom 19.8.2022). Die Zahnarztpraxis schickt den HKP nun nur noch digital an die Krankenkasse – gesetzlich Versicherte bekommen ihn nicht mehr in Papierform.
Quellen: