Bei einem Vergleich der 5-Jahres-Entwicklung der für das jeweilige Honorarniveau maßgeblichen Steigerungswerte schneiden die Krankenhäuser deutlich besser ab als die Niedergelassenen. Das ist das Ergebnis einer Analyse des Zentralinstituts (Zi) für die kassenärztliche Versorgung. Während sich der für die Krankenhäuser geltende Veränderungswert zwischen 2019 und 2024 um rund 19,2% erhöhte, stieg der für die ambulante Versorgung verbindliche Orientierungswert um 10,3% und lag damit um fast 50% niedriger.
Preisentwicklung für ambulante Leistungen liegt seit 2021 unterhalb der Inflationsrate
Das Zi konstatiert nicht nur, dass sich die „Schere zwischen ambulanter und stationärer Vergütungsentwicklung“ immer weiter zulasten der Niedergelassenen öffnet, sondern dass die gesetzlich festgelegte Preissteigerungsrate im ambulanten Bereich bereits seit 15 Jahren geringer als die jährliche Inflationsrate liegt. Praxen geraten laut Zi hierdurch zunehmend unter Druck – zumal die Entwicklung des Orientierungswerts in den letzten Jahren sogar unterhalb der Steigerungsrate der Lohnkosten lag.
Quelle: eigene Darstellung auf Basis: Destatis, GKV-Spitzenverband, KBV
Kommentar:
Mit Blick auf die anstehende Krankenhausreform, der zufolge Personalkostensteigerungen künftig in voller Höhe sowie unterjährig bei der Preisentwicklung Berücksichtigung finden sollen, befürchtet das Zi, dass sich die Unterschiede zwischen ambulantem und stationärem Sektor noch weiter verschärfen könnten und fordert, die gegenwärtigen unterschiedlichen Bemessungskriterien und Regelungen (s.u.) zu vereinheitlichen.
- Der Orientierungswert (§ 87 Absatz 2e SGB V) ist ein Eurobetrag, der jährlich auf Basis der Entwicklung der Investitions- und Praxiskosten sowie unter Berücksichtigung der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der allgemeinen Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgehandelt wird. Er dient als Grundlage der Preisermittlung aller ärztlichen Leistungen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) sieht für jede ärztliche Leistung einen Punktwert vor. Der absolute Preis für die ärztlichen Leistungen ergibt sich dann durch die Multiplikation des EBM-Punktwerts mit dem Orientierungspunktwert.
- Der Veränderungswert (§ 10 Absatz 6 KHEntgG) bestimmt die maximale Obergrenze für die Steigerung der Landesbasisfallwerte in den jährlichen Budgetverhandlungen. Er wird auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung anhand der Entwicklung des Orientierungswerts bzw. der Grundlohnrate vereinbart. Sofern die Grundlohnrate über dem Orientierungswert (für den stationären Bereich) liegt, dient sie als Obergrenze (Meistbegünstigungsklausel). Der Orientierungswert soll die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wiedergeben, die ausschließlich auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht den Wert jährlich jeweils zum 30. September gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes. Zur Berechnung dienen Verdiensterhebungen, ausgewählte Preisstatistiken und die Kostennachweise der Krankenhäuser.
Unabhängig von der Preis- und Mengenkomponente gibt es sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor weitere Regelungen, die die Gesamteinnahmen beeinflussen, weshalb der alleinige Vergleich der Preisentwicklung nur teilweise aussagekräftig ist.
Quellen: