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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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1.11  Management in der Praxis

Die Behandlung von Patienten ist heute nicht mehr frei von wirtschaftlichen Zwängen. Wettbewerb und Wirtschaftlichkeitsdruck erfordern von Praxisinhabern mehr denn je kaufmännisches Know-how und den Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente. Ärzte müssen sich neben ihren Kernaufgaben zunehmend um einen optimalen Ablauf innerhalb ihrer Praxis einschließlich Mitarbeiterführung, Kommunikation und Qualitätssicherung kümmern.

Marketingmaßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Patienten werden zum Erfolgsfaktor. Laufende Änderungen des Honorarsystems schaffen zunehmend finanzielle Unwägbarkeiten, weshalb eine rechtzeitige und regelmäßige (Liquiditäts-)Planung einschließlich eines Praxiscontrollingsystems unerlässlich sind. Die Begrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einerseits und weitere unbudgetierte Honoraranteile andererseits erfordern eine exakte Leistungsplanung.

Daneben stehen viele Ärzte vor wichtigen strategischen Entscheidungen, wie alternativen Organisationsformen (z. B. Kooperationen), die einer genauen betriebswirtschaftlichen Vorbereitung und Analyse bedürfen. Das Kapitel Betriebswirtschaft von A bis Z erläutert die wichtigsten betriebswirtschaftlichen und praxisbezogenen Grundbegriffe, angereichert mit Checklisten, Tipps und Beispielen.   Zum Kapitel 11.2 Betriebswirtschaft von A bis Z

Unternehmerlohn, kalkulatorischer

Als Freiberufler bezieht der niedergelassene Arzt kein Gehalt wie sein angestellter Kollege im Krankenhaus oder in der pharmazeutischen Industrie.

Um aber auch in der Kostenrechnung die Tätigkeit des Arztes in der Praxis ”monetär” bewerten bzw. berücksichtigen zu können, gibt es das Konstrukt des ”kalkulatorischen Unternehmerlohns”. Anders als seinen Angestellten zahlt sich der Arzt selbst kein Gehalt. Vielmehr bezieht er für seine Tätigkeit einen Gewinn bzw. Gewinnanteil. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Entnahmen, die er im Laufe des Jahres tätigt. Anders verhält es sich bei einem Geschäftsführer einer Arzt-GmbH. Hier zahlt die GmbH üblicherweise für die Mitarbeit des Arztes ein Gehalt, welches selbstverständlich auch den Gewinn der GmbH schmälert. Personalkostenquoten müssen daher immer vor dem Hintergrund der Rechtsform betrachtet werden, weist doch der Gewinn der üblichen Einzelpraxis den Ertrag vor Abzug dieser Gewinn- bzw. Einkommensanteile des Arztes aus. Eine seit Anfang 2009 neu geregelte steuerliche Bewertung auch der freien Berufe wirft im Rahmen der Praxisbewertung, bezogen auf die Ermittlung des kalkulatorischen Arztlohnes, erhebliche Sonderprobleme auf.

  Zum Kapitel 11.2.38 Unternehmerlohn, kalkulatorischer

Vergütung angestellte Ärzte/Zahnärzte im ambulanten Bereich

Grundsätzlich können Vertragsärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) aber auch Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) fachgleiche oder fachfremde Ärzte anstellen. Diese müssen ins Bundesarztregister eingetragen, also über Approbation und Facharztanerkennung bzw. bei anzustellenden nichtärztlichen Psychotherapeuten: über eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und/oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen. Weitere Voraussetzungen sind ein freier Arztsitz sowie die Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss. Vertragsärzte können mit einer vollen Zulassung bis zu drei in Vollzeit beschäftigte Kollegen anstellen, wenn überwiegend medizinisch-technische Leistungen in der Praxis erbracht werden sogar vier. Dabei wird den angestellten Ärzten von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein eigenes Honorarvolumen zugeteilt. MVZ haben eine eigene Zulassung. Die vertragsärztliche Versorgung erfolgt hier durch freiberuflich tätige Gesellschafter und/oder durch angestellte Ärzte. Auch MVZ brauchen für die Anstellung eines Arztes einen freien Arztsitz und die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Für die Berufsgruppe der in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellten Ärzte gibt es keine tariflichen Regelungen. Die Vergütung wird folglich einzelvertraglich geregelt. Als grobe Orientierungshilfe gelten die Gehälter von Oberärzten in Krankenhäusern. Bei den MVZ kommt es bei der Bemessung der Vergütung auch auf die Trägerschaft des MVZ an (Privat, Krankenhaus). Weiter spielen die Fachrichtung sowie die Erfahrung des anzustellenden Arztes bei der Festlegung des Gehaltes eine wichtige Rolle.

Nicht zielführend ist ein Vergleich mit den Reinerlösen verschiedener ambulanter Facharztgruppen, da es sich hier nicht um den betriebswirtschaftlichen Gewinn handelt. Berücksichtigt man nämlich die Investitionen für Geräte (für MRT/CT = Millionenbeträge), so wird klar, dass beispielsweise auch das durchschnittliche Monatseinkommen eines Radiologen deutlich geringer ist, als diese Beträge erscheinen lassen.

  Zum Kapitel 11.4.2 Vergütung angestellte Ärzte/Zahnärzte im ambulanten Bereich

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