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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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1.9  Praxisabgabe und Übernahme

Dem Thema Praxisabgabe und Praxisübernahme ist aufgrund der großen Bedeutung das gesamte Kapitel 9 gewidmet, das auch recht komplexe steuerliche Fragen erläutert, die in diesem Kontext stehen.

Tod eines allein praktizierenden Arztes

Grundsätzlich geht die Arztpraxis unter Fortführung der Buchwerte auf den oder die Erben über. Freibetrag und halber Steuersatz werden bei Verkauf der Praxis durch die Erben bei reiner Anwendung des Steuerrechts nicht gewährt, denn die Praxis wird nicht durch den Arzt verkauft, sondern durch seine Erben. Wenn diese ihrerseits das 55. Lebensjahr vollendet hätten, käme für die Erben die Steuervergünstigung in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz knüpft die Steuerbegünstigung an ”den Steuerpflichtigen”. Das ist aber beim Tod des Arztes der Erbe (die Erben), denn der ist (die sind) mit dem Eintritt des Erbfalls der (die) Steuerpflichtigen. Manchmal drückt die Finanzverwaltung aber ein Auge zu.

Wird die Praxis von einem Erben fortgeführt, der selbst Arzt ist, erzielt dieser Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Erfüllt der Erbe diese Voraussetzung nicht, so kann er die Praxis nicht fortführen. Die Praxis des Verstorbenen gilt als mit dem Todestag aufgegeben. Wird diese von einem Vertreter fortgeführt, liegen bei den Erben Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Das wäre nur anders, wenn alle Erben Ärzte wären. Das ist eher selten der Fall, daher führt die Fortführung der Praxis i. d. R. zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Praxisgewinnes. Vereinbaren die Erben jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, dass allein der Arzt-Miterbe die Praxis übernimmt, so erzielt dieser von Anfang an freiberufliche Einkünfte. Von einer Umwandlung in gewerbliche Einkünfte wird dann abgesehen.

  Zum Kapitel 9.3.4 Nachbesetzungsverfahren

Praxisbörsen

Der Gesundheitsmarkt wird in den nächsten Jahren zu den wachstumsstärksten Branchen unserer Wirtschaft zählen. Neben einem zunehmend gesundheitsbewussten Verhalten in der Bevölkerung sind es vor allem auch demografische Faktoren sowie der medizinische Fortschritt, die allen Gesundheitsmärkten einen erheblichen Auftrieb geben. Im Zentrum dieser positiven Entwicklung befinden sich die niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzte mit ihren meist in freien Praxen betriebenen Einrichtungen. Hier wird es in den nächsten Jahren zu erheblichen Veränderungen kommen und der niedergelassene Arzt tut gut daran, sich so früh wie möglich um einen Nachfolger oder einen anderen Kaufinteressenten für den Vertragsarztsitz zu kümmern.

Mittlerweile kommen hierfür nicht nur die ärztlichen Kollegen, sondern auch MVZ, Krankenhäuser, Kommunen oder sogar Investoren in Betracht.

Erschwerend für den abgabewilligen Arzt wirkt die Tatsache, dass die Ärzteschaft ein relativ hohes Durchschnittsalter hat und daher in den nächsten Jahren viele Praxisabgaben zu erwarten sind. Insgesamt werden im ambulanten Sektor ca. 45.000 Praxisabgaben bis zum Jahr 2025 erwartet. Hinzu kommen im zahnärztlichen Bereich etwa 15.000 Praxisabgaben in diesem Zeitraum.

Es besteht ein erheblicher Investitionsstau in den Praxen und je älter das Inventar ist, umso schwerer dürfte man sich in Zukunft tun, überhaupt das Interesse eines Käufers zu wecken. Auch diesbezüglich tut die Ärzte- und Zahnärzteschaft gut daran, die Praxis auf dem neuesten Stand zu halten und auch den medizintechnischen Fortschritt mitzugehen. Das Gleiche gilt für den strukturellen Wandel. Die Strukturen der Praxen verändern sich. Die Praxen werden größer und kooperieren mit anderen Einrichtungen teilweise auch über die Sektorengrenzen hinweg. Je besser es dem Arzt gelingt sich hier zu integrieren, umso attraktiver wird auch die Praxis für einen potenziellen Übernehmer.

Praxisbörsen ermöglichen es Praxisabgeber und Praxisübernehmer zusammenzuführen. Praxisbörsen werden z. B. über Ärztekammern, Finanzdienstleister oder Praxisberater angeboten. Von immer größerem Interesse werden die Börsen auch für Kommunen in oft strukturschwachen Gebieten, die händeringend nach niederlassungswilligen Haus-, Fach- und Zahnärzten suchen. In diesen Regionen bieten sich zum Teil auch lukrative finanzielle Angebote und Fördermöglichkeiten für die Ärzteschaft.

Abgebende Ärzte haben in diesen Börsen die Möglichkeit, ihre Praxis oder ihren Praxisanteil zum Verkauf anzubieten. Dabei ist insbesondere auch auf die Qualität der Börsen sowie die entsprechende Diskretion zu achten.

Existenzgründer oder Nachwuchsärzte finden einen schnellen Zugang zu Praxen. Manche Börsen bieten zusätzlich zu Arztpraxen weitere Leistungen wie Gebrauchtgerätebörsen oder Stellenbörsen für Anstellungsverhältnisse an. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass Praxisbörsen auf unterschiedlichste Art aufgebaut und ausgestaltet sein können und auf spezielle Bedürfnisse ausgerichtet werden.

  Zum Kapitel 9.6 Praxisbörsen

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