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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 763 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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14.1.10.2  Vertragsärztliche Vergütung

Die KV und die Krankenkassen vereinbaren eine sogenannte Gesamtvergütung. Das ist ein Betrag, mit dem die ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten für ein Jahr abgegolten wird. Die Gesamtvergütung wird unter den Mitgliedern verteilt. Hierzu gibt es einen von der KV festgelegten Honorarverteilungsvertrag, der die Vergütung der einzelnen Arztgruppen enthält und Grundlage für die Honorarbescheide ist. Seit 2009 ist eine inhaltliche Vorgabe eingeführt worden. Es wurde eine Begrenzung des Leistungsumfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit durch sogenannte “Regelleistungsvolumina” (RLV, festgelegt in Euro-Beträgen) eingeführt. Dadurch sind arztgruppenspezifische Grenzwerte (Obergrenze der Leistungsmenge) festgelegt worden, bis zu denen der Arzt vergütet wird. Wird diese Obergrenze überschritten, d. h. der Arzt hat mehr Leistungen erbracht, wird die überschießende Menge nur abgestaffelt honoriert. Auch das Verfahren bei der Verabschiedung der Verteilungsmaßstäbe wurde reformiert. Die jeweilige KV muss sich nun mit den Krankenkassenverbänden über einheitliche Verteilungsmaßstäbe verständigen. So sollen die Krankenkassen stärker in die Verantwortung bei der Verteilung genommen werden. Die Ermittlung des jeweiligen RLV erfolgt durch eine Multiplikation der zugestandenen Fallzahlen eines Quartals mit dem “praxisindividuellen Fallwert”, welcher sich aus festgelegten Referenzquartalen, Führung von Zusatzbezeichnungen und den zugestandenen Fallzahlen ergibt. Das RLV wird auf der Grundlage einer einheitlich und gemeinsam zu treffenden Vereinbarung der Gesamtvertragsparteien (KV und Kassen) festgelegt. Überschreitet ein Arzt sein RLV, erfolgt die Vergütung nur noch abgestaffelt. Ausnahmen ergeben sich z. B. dann, wenn eine unvorhersehbare Erhöhung der Patientenzahlen vorliegt. Dann erfolgt eine Überprüfung durch die KV

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