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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 763 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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14.1.10.5  Verfahren vor der Prüfungsstelle

Information

Der Bescheid über den Abschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung muss dem Arzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung zugestellt sein. Er muss durch die Prüfungsstelle über die Einleitung des Verfahrens informiert werden. Handelt es sich um eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens oder des Fachgruppendurchschnitts, hat er die Möglichkeit zu einer Stellungnahme nach § 24 SGB X. Diese ist zwar nicht zwingend erforderlich, ist aber von großer Bedeutung. Da die Prüfungsgremien die Praxis i. d. R. nicht kennen, sondern nur Einsicht in die Unterlagen haben, kann der Arzt in der Stellungnahme Auskunft zu den Gegebenheiten in seiner Praxis geben.

Stellungnahme

Überschreitet der Arzt bei einer statistischen Fallwertprüfung die Grenze, ist eine unwirtschaftliche Behandlungsweise zu vermuten. Der Arzt hat dann Umstände aufzuzeigen, wie sich die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten rechtfertigt. Auch im Bereich der Überschreitung im Rahmen der Richtgrößenprüfung können Besonderheiten der Praxis vorgetragen werden, die diese Überschreitung rechtfertigen.

Stellungnahme Praxisbesonderheiten

Praxisbesonderheiten sind vom Arzt darzulegen und zu erörtern. Die Rechtsprechung hat einige Fallgruppen von Praxisbesonderheiten entwickelt, die im Verfahren geltend gemacht werden sollten. Sie sind eine Chance, das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugunsten des Arztes gestalten zu können. Es muss nachgewiesen werden, dass wesentliche Leistungen von denen der Vergleichsgruppe abweichen. Sie müssen auch dauerhaft, nachhaltig und patientenbezogen sein. Im Falle des Fallkostenvergleichs erfolgt eine rechnerische Qualifizierung durch den Abzug der auf die Fallkosten entfallenden Kosten zu den Gesamtkosten und einer anschließenden praxisindividuellen Neubestimmung der Grenzen. Die Prüfstelle prüft, ob die dargelegten Praxisbesonderheiten die Überschreitung rechtfertigen.

Beschluss
mit Begründung

Das Verfahren der Prüfstelle erfolgt schriftlich. Es findet keine Anhörung statt. Die Entscheidung der Prüfstelle erfolgt durch Beschluss, wobei sie das ihr eingeräumte Ermessen beachten muss. Der Beschluss ist zu begründen. Dieser muss nachvollziehbar sein und insbesondere die Stellungnahme des betroffenen Arztes berücksichtigen. Der Grund der Kürzung muss dargelegt werden. Es muss erkennbar sein, inwieweit Praxisbesonderheiten berücksichtigt wurden. Zudem muss eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der der Arzt auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird, beinhaltet sein.

Bescheid

Der Beschluss wird dem Arzt in Form eines Bescheids zugestellt. Hiergegen kann er innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird der Regressbetrag noch nicht fällig.


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