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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 763 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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14.1.2.10  Auseinandersetzung

In der Regel wird der Patient erst mal außerhalb des Rechtsweges versuchen, Ansprüche gegen den Arzt durchzusetzen. Nach einem erfolglosen außergerichtlichen Versuch kann es dann zu einem Gerichtsverfahren kommen.

Verfahren im Arzthaftungsrecht

AußergerichtlichGerichtlich
PrivatgutachtenGerichtsgutachten
Anrufen der Krankenkasseselbstständiges Beweissicherungsverfahren
Schlichtungs- u. GutachterkommissionHaftungsprozess

Außergerichtliches VerfahrenDer Patient wird in Form eines Schreibens von ihm selbst oder von seinem Anwalt versuchen, die Ansprüche geltend zu machen. Nach § 66 SGB V sollen die Gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern, die bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Versicherung entstanden sind, helfen. So kommt es häufig dazu, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die erste Kontaktaufnahme mit dem Arzt tätigt. Ansonsten hilft auch der spezialisierte Zusammenschluss von Schlichtern im Gesundheitswesen in der Deutschen Schiedsstelle im Medizinrecht med.iatori e. V. (www.med-iatori.de).

TIPP

Wie hat sich der Arzt zu verhalten?

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass sich verschiedene Verhaltensregeln bereits aus den jeweiligen Berufshaftpflichtverträgen ergeben, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).

Zuerst muss der Arzt den Schadensfall seiner Versicherung melden, unabhängig davon, ob dieser begründet ist oder nicht. Das hat den Sinn, dass Sachverhalte so schnell wie möglich be- und aufgearbeitet werden können. Der Arzt muss dann den Fragenkatalog der Versicherung beantworten. Darüber hinaus ist eine selbstkritische Epikrise, d. h. eine differenzierte Beurteilung des Behandlungsfalls, sehr hilfreich. Dem Arzt ist zudem untersagt, die von dem Patienten geltend gemachten Ansprüche selbstständig anzuerkennen (§ 5 AHB). Falls die Daten der Versicherung von der Gegenseite verlangt werden, sind diese herauszugeben. Seit Geltung des Patientenrechtegesetzes ist gesetzlich vorgesehen, dass dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu gewähren ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme muss der Arzt in solchen Fällen aber begründen. Neu ist insbesondere die Regelung, dass der Patient elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen kann.


Die Angelegenheit wird dann in den meisten Fällen einem Beratungsarzt vorgelegt, damit das Risiko eines eventuell folgenden Prozesses abgeschätzt werden kann.

Finden sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Arztes, werden die Ansprüche zurückgewiesen. Sind Indizien ersichtlich, wird die Versicherung ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung vorschlagen. Diese beinhaltet meist einen Ausgleich in Form von einer einmaligen Zahlung. Der Patient wird dies immer durch einen Anwalt prüfen lassen.


Kommt es zu keiner Einigung, wird entweder die Forderung fallen gelassen oder es kommt zu einem Gerichtsverfahren.
GerichtsverfahrenDieses beginnt damit, dass dem Arzt bzw. dessen Anwalt eine Klageschrift vom Gericht zugestellt wird.

Beachten Sie, dass mit diesem Zeitpunkt wichtige Fristen beginnen. Jetzt muss spätestens ein Anwalt eingeschaltet werden. Grundsätzlich wird dieser von den jeweiligen Haftpflichtversicherungen bestimmt, außer der Arzt hat selbst einen Anwalt seines Vertrauens. Es wird eine Klageerwiderung verfasst, welche die Sicht des Arztes widerspiegelt. Die Darstellung des Behandlungsgeschehens, der Grund, warum diese Behandlung lege artis (so erforderlich und gerechtfertigt) war und/oder dass die behaupteten Schäden nicht verursacht wurden. Bei einer Aufklärungsrüge ist darzulegen, dass der Arzt die erforderliche Einwilligung eingeholt und ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Liegen Klage und Klageerwiderung vor, bestellt das Gericht häufig einen unabhängigen Gutachter. Dies erfolgt durch einen Beweisbeschluss. Danach erfolgt die mündliche Verhandlung. Zu dieser muss der Arzt nicht unbedingt persönlich erscheinen. Er kann sich von seinem Anwalt vertreten lassen, außer das Gericht hat das persönliche Erscheinen angeordnet.

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