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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 761 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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14.3  Gesetze und Paragrafen für Ärzte und Zahnärzte

GesetzÜbersicht ParagrafenKommentar
AGG

allg. Gleichstellungsgesetz

Bei Stellenausschreibungen und Bewerbungen im Arbeitsrecht anzuwenden.
AMNOG
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der GKV

Trat am 1.1.2011 in Kraft. Die Richtgrößenverordnung steht noch nicht an. Abgeschafft wurde das Bonus-Malus System, also das Zweitmeinungsverfahren und die Negativliste, die aber als Bestandteil der Arzneimittel-Richtlinie weiter gilt.

Das AMNOG knüpft an Bestehendes an und die Regulierungen zielen auf unterschiedliche Präparategruppen ab.

  • Generikamarkt
  • Analogpräparate
  • Spezialpräparate
    Wirtschaftlichkeitsprüfungen

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

Kommt bei Anstellung von Personal nur in Verbindung mit §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) zur Anwendung.


ÄAppO Approbationsordnung für Ärzte
Regelt in Verbindung mit BÄO die Zulassung zu einem akademischen Heilberuf.

Ärzte-ZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

§§ 1 ff.

Vertragsrechtliche Voraussetzungen:

Regeln die Arztregistervoraussetzungen (auch in der Anlage).

§§ 1 - 10 ff.

In Verbindung mit §§ 95 - 105 SGB V Bedarfsplanung mit Unter- und Überversorgung.

§§ 12 ff.

Zulassungsvoraussetzungen für die Niederlassung des Vertragsarztes


§§ 17 ff.

Vertretung, Assistenten, Anstellung von Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften
Ausschüsse für die Zulassung und Berufung

BÄO Bundesärzteordnung


§ 2

Regelt die berufsrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Arztberuf.
Voraussetzungen für die Berufsausübung

§§ 3 ff.

In Verbindung mit ÄAppO Erteilung der Approbation

§ 10

Antrag und Voraussetzung für die Berufsausübung
BEMA

Bundeseinheitlicher Bewertungs maßstab

Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche Leistungen

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Elternzeit
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch

§§ 630 a,

611 ff.

§§ 280, 286

Kommt beim Behandlungsvertrag in Verbindung mit SGB V der GÄO und der GOZ zur Anwendung.
Sind bei Abmahnungen bei Zahlungsverzug von Patienten wichtig.

§§ 611 ff.

Kommen auch bei der Anstellung von Personal zur Anwendung. Hier ist insbesondere auch das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§§ 622 ff.

und 626 ff.

In Verbindung mit KSchG regeln sie die Kündigungen mit ihren jeweiligen Gründen. Urlaubsansprüche sind im BUrlG geregelt. Bei der Anstellung von Ärzten ist § 95 IX SGB V in Verbindung mit § 32 Ärzte-ZV zu beachten.

§ 823 i.V. m.

§§ 249 ff.

Spielt bei der deliktischen Arzthaftung (Aufklärungs-, Behandlungs-, Dokumentations- und sonstigen Pflichtverstößen) die entscheidende Rolle.

BMV-Ä

Bundesmantelvertrag Ärzte

Regelt den Versorgungsauftrag von niedergelassenen Ärzten

(insbesondere § 17 BMV-Ä)

BMV-Z

Bundesmantelvertrag Zahnärzte

Versorgungsauftrag für Zahnärzte
BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BtMVV

Betäubungsmittelverschreibeverordnung

Zu beachten bei Verschreibungen von Betäubungsmitteln.
EBM

Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Der EBM 2009 ist ein erst im Jahr 2009 durch das VÄndG in Verbindung mit dem GKG-WSG neu eingeführtes Abrechnungssystem für Ärzte als EURO-Abrechnungssystem; der EBM wurde zum 1.7.2013 neu gefasst.
EKV-Z

Ersatzkassenvertrag Zahnärzte

EStG

Einkommensteuergesetz

Findet Anwendung bei der Steuererklärung.
FPV 2007

Fallpauschalenvereinbarung 2007

GG
Grundgesetz
Artikel 12Regelt die Berufsfreiheit.
GKV-WSG

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Durch dieses Gesetz wurde u. a. die Grundlage für mehr Wettbewerb im Gesundheitssystem geschaffen.
GMG

Gesetzliche Krankenversicherung Modernisierungsgesetz

Brachte eine Vereinfachung der Kooperations- und Versorgungsmöglichkeiten von Ärzten, die durch das GKV-WSG fortgesetzt wird.

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

Hier sind die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte festgelegt. Im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage der GOÄ finden sich die Abrechnungsnummern. Hier sind die möglichen Steigerungssätze nach § 5 II GOÄ zu beachten, die für Zahnärzte analog anzuwenden sind.

GOZ
Gebührenordnung für Zahnärzte

Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte. Im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage der GOZ) sind die einzelnen Abrechnungsnummern aufgeführt.

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In Verbindung mit der MBO bei Werbung des Arztes zu beachten.
HGB

Handelsgesetzbuch

§§ 74 ff.

Regelt einzelne Kooperationsformen.

Sind bei der Anstellung von Ärzten zu beachten. Sie regeln das Wettbewerbsverbot.
HVM

Honorarverteilungsmaßstab

KSchG Kündigungsschutzgesetz

Bei der Kündigung von Angestellten kommt insbesondere § 1 III KSchG bei der Sozialauswahl zur Anwendung.

MBO

Musterberufsordnung

Die MBO regelt die berufsrechtlichen Voraussetzungen der Ärzte.
MBO-Ä

Musterberufsordnung für Ärzte

§§ 7 ff.

§§ 17 ff.

Musterberufsordnung für Ärzte

Regeln die Pflichten der Ärzte gegenüber den Patienten.

Regeln die Berufsausübung an sich, besonders auch die Möglichkeiten von verschiedenen Kooperationsformen (ab § 18 MBO-Ä).

MBO-Z

Musterberufsordnung für Zahnärzte

Regelt die berufsrechtlichen Voraussetzungen der Zahnärzte.
MWBO

Musterweiterbildungsverordnung

Die MWBO enthält die Voraussetzungen für Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen. Des Weiteren regelt sie auch die Weiterbildungspflicht von Ärzten gemäß § 4 I MWBO.

SGB V

Sozialgesetzbuch das an sich wichtigste Gesetz für Ärzte

Für die Ärzte sind insbesondere §§ 95 ff. - 105 SGB V wichtig, die die Teilnahme an der ärztlichen Versorgung regeln, die sich aus § 27 SGB V, dem Anspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung, ergibt.


Teilt die kassenärztliche Versorgung in haus- und fachärztliche Versorgung und vertragszahnärztliche Versorgung.

Trifft Regelungen zum arztbezogenen Regelleistungsvolumen.


Bedarfsplanung der Zulassungsvoraussetzungen

Regeln die Zulassungsvoraussetzung der Niederlassung auch bei Kooperationsformen.

§ 73

§§ 85 b ff.

§§ 99 ff.

§§ 101 ff.

SGB V

§§ 106 ff.

Regeln die Überwachung und das Verfahren des in § 12 SGB V festgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebots. Die Änderung der §§ 106 und 106 a SGB V führten zu einer verstärkten Kontrolle der Ärzte.

SGB V
Sozialgesetzbuch das an sich wichtigste Gesetz für Ärzte

§§ 115 ff.

§§ 140 ff.

Legen die Beziehungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte fest.

Die Möglichkeiten der integrierten Versorgung, die durch die Einführung des VÄndG und das GKG-WSG einen deutlichen Wandel erfuhr.

StGB
Strafgesetzbuch

VÄndG Vertragsrechtsänderungsgesetz
Das VÄndG hat u. a. die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft vertragsrechtlich abgesichert.
ZHG

Zahnheilkundegesetz


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