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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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5.4  Leistungserbringer

Hausärzte
  • Hausärzte sind i. d. R. die erste Anlaufstelle für Patienten. Im englischsprachigen Raum wird die hausärztliche Tätigkeit auch als Primary Care bezeichnet (sie ist deshalb nicht mit einer Facharztbezeichnung zu verwechseln)
  • zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung wurde im Jahr 2000 die vertragsärztliche Versorgung in haus- und fachärztliche Leistungen gegliedert und der hausärztliche Bereich mit einem definierten Budget für hausärztliche Leistungen versehen. Seit 2010 dürfen sich die Gesamtvergütungen durch den Trennungsbeschluss völlig unabhängig voneinander entwickeln, d. h. dass z. B. Mengenausweitungen bei Fachärzten nicht mehr zulasten der Hausärzte gehen. Auch der EBM wurde angepasst, wie z. B. mit dem neuen Hausarzt-EBM Ende 2013

  • In Deutschland sind als Hausärzte tätig:

    • Fachärzte für Allgemeinmedizin
    • Fachärzte für Innere Medizin, die sich für die hausärztliche Versorgung entscheiden

    • sogenannte Praktische Ärzte, also ohne Facharztanerkennung (für die Kassenzulassung bedarf es heute einer Facharztprüfung, die Neuzulassung eines Praktischen Arztes ist heute nicht mehr möglich)

    • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (früher Kinderarzt)
  • außer im Rahmen von speziellen Hausarztverträgen haben Patienten freie Arztwahl und sind nicht an einen Hausarzt gebunden

Fachärzte
  • ambulante fachärztliche Leistungen werden in Deutschland überwiegend durch niedergelassene Ärzte erbracht

  • zunehmend gewinnen intersektorale Versorgungsformen an Bedeutung

  • von den knapp 170.964 ambulant tätigen Ärzten sind etwas mehr als die Hälfte als Fachärzte tätig (vgl. Bundesärztekammer 2024)

  • es besteht freie Arztwahl: Es gibt kein durchgängiges Überweisungssystem

Zahnärzte
  • zahnärztliche Leistungen werden überwiegend in Einzelpraxen erbracht

  • es gibt die Subspezialisierungen Oralchirurgie/Mundchirurgie, Kieferorthopädie, Periodontolgie und Zahnärzte für öffentliches Gesundheitswesen

  • die Vergütung erfolgt durch die kassenzahnärztlichen Vereinigungen bzw. nach der GOZ für die PKV

  • über die GKV werden Vorsorgeuntersuchungen sowie die Zahnversorgung von Kindern zu 100 % übernommen. Die Zahnbehandlung wird ebenfalls übernommen, Zuzahlungen fallen insbesondere im Bereich Zahnersatz (i. d. R. 50 %) an

Zulassung, ErmächtigungMit der Zulassung wird die Eignung der Leistungserbringer zur Teilnahme an der GKV-Versorgung festgestellt.
  • Krankenhäuser: Nur zugelassene Krankenhäuser dürfen Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Die Zulassung wird durch den Versorgungsvertrag zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie dem Krankenhausträger geregelt

  • für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser gilt die Aufnahme in das Hochschulverzeichnis bzw. den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes als Abschluss eines Versorgungsvertrags

  • Ärzte und Psychotherapeuten: Nur wer Mitglied in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist, ist zur ambulanten Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt und kann somit Leistungen zulasten der GKV erbringen. Zahnärzte gehören den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) an

  • Bedarfsplan und Zulassungsbeschränkung: Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stellt die KV gemeinsam mit den Kassen, (seit 2013 beraten von einem gemeinsamen Landesgremium, das weitere Gruppen einschließt) einen Bedarfsplan auf Landesebene fest. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA muss seit 1.7.2013 umgesetzt sein. Ein bedarfsgerechter fachspezifischer Versorgungsgrad errechnet sich grob aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner zur Zahl der zugelassenen Vertragsärzte

  • vor dem Hintergrund drohender ärztlicher Unterversorgung in ländlichen Gebieten wurden bereits 2007 (VÄndG) die Rahmenbedingungen für die ambulante Versorgung flexibilisiert, was durch das Versorgungsstruktur- und Versorgungsstärkungsgesetz weitergeführt wurde (siehe   Reformen im Gesundheitswesen)

Ärztedichte

Ende Dezember 2024 praktizierten in Deutschland insgesamt 437.162 Ärzte (etwa 75 % aller registrierten Ärzte) (vgl. Bundesärztekammer 2024). 2024 belief sich die Arztdichte in Deutschland auf insgesamt 520 berufstätige Ärzte je 100.000 Einwohner. Die Arztdichte hat seit 1991 in allen Bundesländern kontinuierlich zugenommen, ist jedoch unterschiedlich ausgeprägt. Schlusslicht bildete 2024 Brandenburg mit 423 berufstätigen Ärzten je 100.000 Einwohner. Die Arztdichte korreliert mit der Bevölkerungsdichte, weshalb diese in bevölkerungsarmen Regionen geringer ist. Die Stadtstaaten (Hamburg, Berlin und Bremen) z. B. zeigen die höchste Arztdichte, was zum Teil aber auch mit der Versorgung des Umlandes zusammenhängt.

(Vgl. Bundesärztekammer 2024)

Arbeitsstruktur

Auch die Arbeitsstruktur der Ärzteschaft wandelt sich: Insbesondere durch die Feminisierung des Berufs gewinnen Teilzeitmodelle und auch angestellte Tätigkeiten im niedergelassenen Bereich an Bedeutung. Durch die zunehmend flexibleren Ausgestaltungsmöglichkeiten nimmt der Anteil der angestellten Ärzte im niedergelassenen Bereich kontinuierlich zu, von 2023 auf 2024 um ca. 7,1 %. Seit 1993 (5.397) hat sich damit die Anzahl mehr als verzehnfacht (auf 64.341). Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung stieg der Anteil der Ärzte in Teilzeit im Jahr 2024 von 35,8 % auf 37,9 %. Dies bedeutet, dass mehr Ärzte (Köpfe) für die gleiche Menge an Arbeit benötigt werden (vgl. Kassenärztliche Bundvereinigung 2024).


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