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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 762 Kapitel
250 € Lizenzpreis
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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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7.2.2.11  Kieferorthopädische Leistungen

Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

NummerLeistungstextPunktzahlHinweis
6000Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung80

Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.

6010Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060180Die Berechnung der Leistung nach der Nummer 6010 wird zur Klarstellung auf die Leistung nach der Nummer 0060 (Abformung beider Kiefer) bezogen.
6020Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)360Sofern mehrere unterschiedliche Methoden erforderlich sind und zur Anwendung kommen, können sie einzeln berechnet werden. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung mehrfach erforderlich werden.
6030Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang1350Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6040Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang2100Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6050Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang3600Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6060Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang1800Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6070Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang2600Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6080Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang3600Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6090Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer700Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig und beinhaltet die Maßnahmen zur Retention.
6100Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel165Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig.
6110Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung des Zahnes70Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.
6120Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel230Die adhäsive Befestigung des Bandes ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst.
6130

Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung des Zahnes

20Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Bandes, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und ggf. die Versiegelung des Zahnes.
6140Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer210Die Leistung ist je Teilbogen berechnungsfähig.
6150Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer500Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig.
6160Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear)370Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig.
6170Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe500Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.
6180Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig270Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen. Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen.
6190

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

140

Die Leistung nach der Nummer 6190 kann in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig. Nicht neben GOZ Nr. 0010 Untersuchung und GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.

6200Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen450

Nicht neben GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.

6210

Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung

90

Nicht neben GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.

6220Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer180Für ein bimaxillär wirkendes Gerät ist die Nummer zweimal berechnungsfähig. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.
6230Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer180Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 stehen. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.
6240

Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)

270Die Nummer ist je offen zu haltender Lücke anzusetzen.

Nicht neben GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.

6250Beseitigung des Diastemas als selbstständige Leistung450Chirurgische Maßnahmen werden gesondert berechnet.

Nicht neben GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.

6260Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen als selbstständige Leistung1100Chirurgische Maßnahmen werden gesondert berechnet.

Nicht neben GOZ Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.


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