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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 762 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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7.2.2.2  Vorsorgeuntersuchungen

Gesetzlich versicherte Patienten:

BEMA-Nr. 01/U

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Beratung eingeschlossen
  • Befunddokumentation notwendig
  • Je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig; frühestens nach Ablauf von vier Monaten erneut

BEMA-Nr. 04

Erhebung eines PSI-Codes

  • Befunddokumentation und Befundauswertung notwendig

  • Messung bei Versicherten bis Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen
  • Messung bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne
  • Alle zwei Jahre abrechnungsfähig

BEMA-Nr. 05

Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung
  • Dient dem Zweck der Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen

  • Bei verdächtigem Schleimhautbefund (Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus)

  • Einschließlich Materialkosten

  • Einmal innerhalb von zwölf Monaten abrechnungsfähig

  • Portokosten für Versand DTA nach BEMA-Nr. 602

  • Abstrichmaterial vom histologischen Labor; deshalb keine weiteren Materialkosten berechnungsfähig

  • Probeexzisionen aus der Schleimhaut gehören nicht zum Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 05 (nach GOÄ-Nr. Ä2401)

  • Bei chirurgischen Eingriffen erfolgt Berechnung für Entnahme von Gewebe oder Zysten, für histologische Untersuchung, über Leistung für operative Maßnahmen

BEMA-Nr. 8/ViPr

Sensibilitätsprüfung der Zähne
  • Eines Zahns oder mehrerer Zähne

  • Je Sitzung berechnungsfähig

  • Ggf. mehrfach im Behandlungsverlauf bei veränderter Befundsituation

  • Lt. Richtlinie B. III Nr. 8 nach indirekter oder direkter Überkappung der Pulpa in regelmäßigen Zeitabständen zur Kontrolle des Heilerfolges

  • Lt. Zahnersatz-Richtlinie Nr. 11c vor Überkronung eines Zahnes

BEMA-Nr. 107/Zst

Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung

  • Einmal je Kalenderjahr abrechnungsfähig

  • Leistung umfasst das Entfernen harter Beläge an Zähnen und festsitzenden Zahnersatz

BEMA-Nr. 107a/PBZst

Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung

  • Bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten

  • Leistung umfasst das Entfernen harter Beläge an Zähnen und festsitzendem Zahnersatz
  • Einmal je Kalenderhalbjahr

  • Nicht abrechenbar, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits BEMA-Nr. 107/Zst abgerechnet wurde

BEMA-Nr. FU 1a -c Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis 33. Lebensmonat

  • Im Zeitraum vom 6. bis vollendeten 33. Lebensmonat erfolgen insgesamt 3 Früherkennungsuntersuchungen jeweils zwischen dem:

    • 6. und vollendeten 9. Lebensmonat
    • 10. und vollendeten 20. Lebensmonat

    • 21. und vollendeten 33. Lebensmonat.

      • Abstand zwischen 2 Früherkennungsuntersuchungen muss mindestens 4 Monate betragen
      • Leistungsinhalt
        • eingehende Untersuchung

        • Beratung zum Ernährungsverhalten und praktische Anleitung zur Mundhygiene

        • Fluoridanamnese und Beratung Fluoridierungsmaßnahmen

BEMA-Nr. FU 2

Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis 72. Lebensmonat

  • Im Zeitraum 34. bis 72. Lebensmonat erfolgen drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen

  • Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 12 Monate

  • Eingehende zahnärztliche Untersuchung mit Beratung der Betreuungsperson (Eltern, gesetzliche Vertreter)

  • Erstellung eines dmft-Indexes einschließlich Einschätzung des Kariesrisikos

  • Beratung zur Ernährung und häuslichen Mundhygiene
  • Fluoridempfehlung, ggf. Verordnungen


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