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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 763 Kapitel
250 € Lizenzpreis
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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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7.3.3  Abrechnungstipps - So vermeiden Sie Ärger mit Patienten

Mit freundlicher Unterstützung der

Ärztlichen VerrechnungsStelle Büdingen GmbH.

Tipp 1

Häufig ist es erforderlich, Leistungen von extern beauftragten Kollegen erbringen zu lassen (z. B. Laborarzt oder Zytologe). Die Patienten reagieren dann erstaunt, wenn sie von diesen Kollegen eine Rechnung bekommen “… ich war nicht bei diesem Arzt…”). Die Zahlung kann verweigert werden, wenn Sie Ihren Patienten nicht über die gesonderte Rechnungslegung der Kollegen informiert haben.

Hierzu schreibt § 4 Abs. 5 GOÄ verbindlich vor:
Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

Tipp 2

Auf das Geburtsdatum zu achten lohnt sich bei der Honorarabrechnung! Es ermöglicht Ihnen die korrekte Abrechnung der im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Visiten und Hausbesuchen möglichen GOÄ-Zuschläge bei der Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr. Der Nichtansatz kann im Laufe eines Jahres zu durchaus beträchtlichen Honorareinbußen führen. Deshalb stets die Ansatzmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Geburtsdatum prüfen:

K1

Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (6,99 €)

Oder

K2

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (6,99 €). Die Berechnung des Zuschlages erfolgt zum einfachen Gebührensatz und ist nicht steigerungsfähig.

Tipp 3

Begriff der “Sitzung” in der GOÄ

Viele Leistungen enthalten in ihren Abrechnungsbestimmungen die Anmerkung, dass eine Berechnung nur einmal je Sitzung möglich ist. Eine Sitzung kann man als einzeitige Arzt-Patientenbegegnung definieren, wozu ggf. auch vor- und nachbereitende Maßnahmen gehören. Grundsätzlich sollten bei Leistungsziffern, die “je Sitzung” nur einmal berechnungsfähig sind, bei mehrfachem Ansatz im Rahmen der Rechnungslegung Uhrzeitangaben erfolgen.

Ein zeitlicher Abstand von 10-15 Minuten wird allerdings einem Kostenträger nur schwer als getrennte Sitzung vermittelbar sein. Ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen den erbrachten Leistungen sollte unbedingt vorliegen. Weiterhin muss allerdings auch das Behandlungs- oder Untersuchungsziel berücksichtigt werden. So gilt auch als eine Sitzung, wenn der Patient aus praxisorganisatorischen oder medizinischen Gründen zwischen den einzelnen Untersuchungen oder Behandlungen den Raum verlässt oder im Wartezimmer wartet, im Extremfall sogar, wenn er die Praxis zwischenzeitlich verlässt.

Mit der einschränkenden Abrechnungsregel soll eine Aufteilung der “Sitzung” verhindert werden, da sonst vom Gesetzgeber beabsichtigte honorarbegrenzende Elemente in der Gebührenordnungsstruktur umgangen werden könnten. Als Beispiel hierfür steht die Beschränkung der Anzahl von zu honorierenden Organen bei Ultraschallleistungen. Eine Aufteilung in mehrere getrennte Sitzungen, ohne dass hierfür eine medizinische Indikation vorliegt, ist somit nicht vertretbar.

Tipp 4

Spielregeln beachten

Beratungsleistungen sind die am häufigsten abgerechneten Leistungen der GOÄ. Mit der Häufigkeit des Ansatzes verbunden ist demnach auch die hohe Anzahl der Beanstandung durch Kostenträger, wenn die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu diesen Leistungen nicht richtig angewendet oder leider auch von den Kostenträgern bei Beanstandungen falsch interpretiert werden.


Die GOÄ sieht mehrere Leistungen für die unterschiedlichsten Beratungssituationen vor, sodass es wichtig ist, auch die richtige Wahl für die Abrechnung zu treffen, ohne Honorar zu verschenken. Zunächst sind “Spielregeln” zu beachten, die zwar banal erscheinen, jedoch in der täglichen Abrechnungspraxis immer wieder eine Rolle spielen.

“Spielregeln” in der GOÄ sind meist gleichbedeutend mit Ausschlussregelungen. So dürfen die Leistungen nach Ziffer. 1 (Beratung) und/oder 5 (symptombezogene Untersuchung) neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ (gemeint sind hier alle Ziffern ab 200 bis zum Ende) nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum EBM, bei dem der Behandlungsfall auf das Quartal lediglich zeitdefiniert ist, ohne dass eine neue Diagnose auch einen neuen Behandlungsfall auslöst.

Für die Anwendung der GOÄ gilt also:

Nach Ablauf eines Monats = neuer Behandlungsfall oder Neue Diagnose = neuer Behandlungsfall

Beispiel: 7.1.2011: 1, 5, 252, 70 (Diagnose: Infekt)
14.1.2011: 1, 5, 490, 2001 (Diagnose: Schnittverletzung)

-› Neue Diagnose löst neuen Behandlungsfall aus!

Sofern keine neue Diagnose (Neuerkrankung) bis zum 15.1. hinzukommt, ist in der Zwischenzeit die o. a. “Spielregel” zu beachten, d. h. Ziffer 1 und/oder 5 kann vor diesem Datum nicht in Verbindung mit Leistungen ab Ziffer 200 abgerechnet werden.

Die Kunst der Ziffernjonglage:

Sind Ausschlussziffern neben Ziffer 1 und 5 evtl. wirtschaftlich höherwertiger als die Ziffer 1 und/oder die 5, darf die geringer bewertete Leistung gestrichen werden und die höherwertigen Leistungen abgerechnet werden.

Sind bei Leistungen, die bei Beachtung der “Spielregeln” der Streichung unterfallen, berechnungsfähige Auslagen nach § 10 GOÄ (z. B. Verbände) angefallen?

-› Diese unbedingt neben Ziffer 1 und/oder 5 zusätzlich berechnen!

Beispiel: 7.1.2011: 1, 5, 2000 (+ ggf. Verbandsmaterial obwohl 200 ausgeschlossen) 14.1.2011: 1, 5 (+ Verbandmaterial, obwohl auf Ziffer 200 verzichtet wird)

Tipp 5

Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher:

Zunächst unterscheidet sich die Ziffer 3 von der Ziffer 1 nur in der Zeitdauer dahingehend, dass zum Erbringen des Leistungsinhalts bei der Ziffer 3 eine Mindestdauer von 10 Minuten nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ vorgeschrieben ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass auch bei Erbringen einer Leistung nach Ziffer 1 bei Überschreiten einer Zeitdauer von 10 Minuten auch hinsichtlich ihrer Bewertung bereits eine der Ziffer 3 gleichwertige Bewertung erreicht sein muss! Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

Die Ziffer 3 kann nur alleine oder aber in Verbindung mit den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden. Andere, als diese in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ abschließend aufgeführten Leistungen, sind neben Ziffer 3 nicht abrechnungsfähig und werden auch regelmäßig von den Kostenträgern beanstandet.

Die Ziffer 3 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, ein weiterer Ansatz bedarf einer Begründung in der Rechnung (z. B. erforderlich bei Rezidiv infolge Abbruch der medikamentösen Therapie durch den Patienten).

Ist eine Begründung für einen weiteren Ansatz im selben Behandlungsfall nicht ohne Weiteres möglich oder müsste der Ansatz neben anderen Leistungen als o. a. erfolgen, bleibt ggf. als Alternative der Ansatz der Ziffer 1 unter Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors mit der Begründung eines Zeitaufwandes von mehr als 10 Minuten Dauer.

Bei den Ziffern 1 und 3 ist darauf zu achten, dass diese nicht neben dem Hausbesuch nach der Ziffer 50 oder 51 berechnungsfähig sind, da die Beratung (ebenso wie die Untersuchungsleistung nach Ziffer 5) bereits lt. Leistungsbeschreibung beinhaltet ist. Auch hier besteht die Alternative, bei zeitintensiven Beratungsgesprächen während eines Hausbesuches dann die Ziffer 50 oder 51 mit einem höheren Steigerungssatz abzurechnen.

Eine Umgehung der “Spielregeln” wurde schon öfters durch “Abrechnungsempfehlungen” (meistens ungeklärten Ursprungs) versucht, in dem man dazu riet, anstelle der Ziffer 1 oder der Ziffer 3, Ziffern aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie “analog” abzurechnen.

Hier ist die Mehrfachabrechnung innerhalb eines Behandlungsfalles auch in Kombination mit anderen Leistungen möglich. Diese Vorgehensweise können wir nicht empfehlen! Alle Kostenträger beanstanden mit Recht diese Art der Abrechnung, zumal eine analoge Bewertung i. S. von § 6 Abs. 2 der GOÄ nur zulässig ist, wenn eine entsprechende Leistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht vorhanden ist. Da aber Beratungen (leider mit honorarbegrenzenden Ausschlussregelungen) in der GOÄ vorhanden sind, ist eine analoge Bewertung nicht möglich.

Tipp 6

Ziffer 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken


Diese Leistung ist keine klassische Beratung, hat jedoch dort ihre Berechtigung, wo Bezugspersonen zusätzlich zum Patienten selbst im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten unterwiesen (beraten) werden. In dieser Situation ist die Ziffer 4 neben der Ziffer 1 ansatzfähig. Häufig wird jedoch die Ziffer 4 auch dann neben Ziffer 1 zum Ansatz gebracht, wenn sich die Beratung und die Unterweisung der Bezugsperson an die gleiche Person richten.

Beispiel hierfür ist die Behandlung eines Säuglings oder Kleinkindes, welches selbst noch nicht kommunikationsfähig ist und demzufolge auch nicht selbst beraten werden kann. In diesem Falle ist lediglich die Ziffer 4 als höherwertige Leistung gegenüber der Mutter ansatzfähig. Eine direkte Beratung des Säuglings hat nicht stattgefunden. “Bezugspersonen”, die einer Unterweisung bedürfen, gibt es nicht nur im familiären Bereich (z. B. Mutter -› Kind), sondern auch z. B. in Altenpflegeheimen (Pflegekraft -› Patient). Die Ziffer 4 kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden!

Tipp 7

Ziffer 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken


Diese Leistung ist keine Beratungsleistung und kann auch nicht als “Ersatzleistung” hierfür berechnet werden.

Dies geschieht leider öfter, da der Leistungsinhalt dieser Ziffer so ausgelegt wird, als handele es sich um eine spezielle Beratung zur Einleitung und Koordination von Maßnahmen bei einem bestimmten Arzt-Patientenkontakt. Die Leistung ist aber als “Betreuungsleistung” nicht an einen bestimmten Arzt-Patientenkontakt gebunden. Da diese Leistung nur einmal jährlich berechnet werden kann, wird sie auch oft vergessen, obwohl der Leistungsinhalt im Laufe eines Jahres bei vielen chronisch kranken Dauerpatienten erfüllt wird. Die folgenden Kriterien sollten aber beachtet werden:

Die Leistung kann bei einem Patienten nicht abgerechnet werden, der nur in größeren Zeitabständen behandelt wird, da eine “kontinuierliche ambulante Betreuung” nach dem Leistungsinhalt gefordert wird.

Die Abrechnung kann nur als ambulante Leistung und nicht im Rahmen einer stationären Behandlung erfolgen.

Es muss sich um eine chronische Erkrankung handeln (z. B. Stoffwechselerkrankung, Asthma).

Es müssen therapeutische und soziale Maßnahmen eingeleitet und koordiniert worden sein!

Der Leistungsinhalt bezieht sich auf die Einleitung und Koordination von Begleitmaßnahmen und nicht auf eine selbst durchgeführte Behandlung. Beispiele für therapeutische Maßnahmen: ambulanter Pflegedienst, Dialyse, Reha-Maßnahmen, Entzugstherapie, ergotherapeutische/sprachtherapeutische Maßnahmen bei Schlaganfallpatienten. Beispiele für soziale Maßnahmen: Essensdienst, Wiedereingliederung in den Beruf.

Die Leistung ist nicht an einen bestimmten Arzt-Patientenkontakt gebunden, jedoch ergibt sich trotzdem ein Ausschluss neben Ziffer 4 im gleichen Behandlungsfall. Abweichend vom Verbot der zeitgleichen Nebeneinanderberechnung, bezieht sich hier der Berechnungsausschluss auf den Zeitraum des laufenden Behandlungsfalles (Zeitdauer eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme). So dürfen dann die Ziffer 4 und 15, sofern sie wegen der gleichen Erkrankung erbracht werden, innerhalb dieses Zeitraumes nicht nebeneinander abgerechnet werden. Sofern sich die Ziffer 4 jedoch auf eine, neben der bereits bestehenden chronischen Erkrankung hinzugekommene Neuerkrankung bezieht, ist die Berechnung möglich.

Tipp 8

Ziffer 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken-, einschließlich Beratung - ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen

Aus der Leistungsbeschreibung wird deutlich, dass die Erörterung zwar eine Beratung beinhaltet, jedoch keineswegs anstelle einer Beratung angesetzt werden kann. Nur wenige Leistungen der GOÄ werden so häufig von Kostenträgern beanstandet wie die Ziffer 34. Häufig jedoch unbegründet und voreilig, da sich auch viele Sachbearbeiter bei Versicherungen und Beihilfestellen nicht näher mit dem Leistungsinhalt auseinander gesetzt haben und regelmäßig unterstellen, die Leistung wäre aufgrund ihrer Bewertung anstelle einer Beratungsleistung angesetzt worden. Oft wird behauptet, die Erkrankung müsse “lebensbedrohend” sein, um einen Ansatz zu rechtfertigen. Hier kommt es darauf an, den Ansatz der Leistung durch eine stichhaltige Begründung im Beanstandungsfalle zu rechtfertigen. Nachstehend deshalb einige Hinweise:


“Unmittelbarer Zusammenhang mit der Feststellung ...” bedeutet nicht den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sondern den sachlichen Zusammenhang, der zeitlich durchaus einige Zeit nach der Feststellung einer Erkrankung auch noch gegeben ist.

“Nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend ...” Der nachhaltig lebensverändernde Aspekt ist ausreichend (z. B. Einschränkung der Lebensqualität => Ernährung, Sportverbot bei Leistungssportler, Gehbehinderung, Einschränkungen bei Berufsausübung). Lebensbedrohende Aspekte müssen nicht vorliegen.


“Gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffes und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ...” Dies ist fakultativer Bestandteil der Leistung, der aber die nachhaltig lebensverändernden oder gar lebensbedrohenden Aspekte (z. B. bei Ablehnung einer Operation sich daraus ergebende Konsequenzen) z. B. bei einem präoperativen Aufklärungsgespräch beinhaltet.

Wichtig ist in diesem Falle aber die zur Erfüllung des Leistungsinhaltes erforderliche Mindestdauer der Erörterung von 20 Minuten. Sofern diese Zeitdauer nicht erfüllt ist, kann lediglich nach Ziffer 1 bzw. 3 abgerechnet werden.

Ziffer 34 ist, abweichend von Ziffer 1 und 3, innerhalb eines halben Jahres zweimal abrechnungsfähig. Dies bedeutet aber nur eine Beschränkung innerhalb dieses Zeitraumes, wobei der zeitliche Abstand zwischen beiden Leistungen durchaus kürzer sein kann. Maßgeblich für die Zeitspanne ist die Zeit ab dem ersten Ansatz der Ziffer 34.

Tipp 9

Ziffer 804 GOÄ nicht als Analogbewertung für längere Patientengespräche, sondern indikationsbezogen wählen

Leider werden immer wieder Leistungen des Abschnittes G (Neurologie und Psychiatrie) der Gebührenordnung für “ausführliche Gespräche”, “eingehende Therapieerörterungen” u. Ä. berechnet. Meist erfolgt dies mit dem analogen Ansatz der Ziffer 804 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration). In sehr vielen Fällen wird die Erstattung dieser Analogbewertung von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen verweigert. Unnötige Auseinandersetzungen mit Patienten sind die Folge.


Allgemein wird von Landesärztekammern und der Bundesärztekammer die grundsätzliche Auffassung vertreten, dass Beratungsleistungen, die im Abschnitt B der GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) enthalten sind, nicht durch einen Analogabgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern ersetzt werden können.

Sofern ein Beratungsgespräch in Einzelfällen wesentlich länger dauert als es die in der Gebührenordnung dafür vorgesehene Zeitdauer vorsieht, ist ein Überschreiten des Schwellenwertes der GOÄ (2,3-facher Satz) durchaus gerechtfertigt und kann durch entsprechende Zeitangabe begründet werden.


Der Zeitaufwand ist neben Schwierigkeitsgrad oder besonderen Umständen bei der Leistungserbringung ein in § 5 GOÄ (Bemessung der Gebühren) vorgegebenes Kriterium, welches die Höherbewertung einer Leistung ermöglicht.

Leider lassen die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen für Beratungsleistungen einen häufigen Ansatz von Beratungsleistungen oftmals nicht zu. Deswegen wird immer wieder auf die Ziffern 804 und 806 ausgewichen.

Die Leistungspositionen nach den Ziffern 804 ff. der GOÄ können bei vorliegender psychiatrischer Diagnose, sofern fachgerecht und gemäß Leistungslegende erbracht, abgerechnet werden, ohne dass es einer Analogbewertung bedarf. Die Angabe einer entsprechenden Diagnose ist aus Plausibilitätsgründen auf der Rechnung dringend anzuraten, um bei Beanstandungen darauf verweisen zu können. Häufig wird automatisch die Abrechnung als Analogbewertung unterstellt. Im Beanstandungsfall kann dann darauf verwiesen werden, dass aufgrund der angegebenen Diagnose die Leistung im Sinne der Leistungslegende der GOÄ erbracht wurde und eine “Analogbewertung” nicht erfolgte.

Tipp 10

Die Abrechnung von Wundversorgungen in der GOÄ

Bei der Abrechnung von Wundversorgungen wird oft Geld verschenkt! Dies gilt sowohl bei der Privatabrechnung wie auch bei der Abrechnung gegenüber Berufsgenossenschaften. Die Wundversorgungen nach den Ziffern 2000-2005 sind in ihren Leistungsbeschreibungen so formuliert, dass bei oberflächlichem Durchlesen der Leistungsinhalt falsch, meistens zum Nachteil des abrechnenden Arztes interpretiert wird.

Große oder kleine Wunde?
Kleine Wunde:
2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde

2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht 2002 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Große Wunde:
2004 Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht

Was unterscheidet “groß” oder “klein”?
Die GOÄ und auch die UV-GOÄ enthalten in ihren allgemeinen Bestimmungen leider keinen Hinweis!

Interpretationshinweise enthalten (ausnahmsweise) Bestimmungen aus der GKV-Abrechnung auf Grundlage des alten EBM, die auch auf die GOÄ und die UV-GOÄ übertragbar sind, zumal die Leistungsinhalte bei Wundversorgungen ohnehin mit aus diesen alten Gebührenordnungen der GKV stammen und nahezu 1:1 übernommen wurden.


Interpretationsbeschluss zum EBM in DÄB 97, Heft 24 vom 16.6.2000:
“Unterbrechungen der Unversehrtheit der Körperoberfläche bzw. Ausdehnungen von krankhaften Prozessen werden in diesem Kapitel nach folgenden Kriterien den Begriffen “klein” bzw. “groß” zugeordnet:

Länge: kleiner oder größer als 3 cm

Fläche: kleiner oder größer als 4 cm²

Raum: kleiner oder größer als 1 cm³

Nicht anzuwenden ist der Begriff “klein” bei Eingriffen am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.”**


**Die gleichen Angaben finden sich allerdings auch im neuen EBM ab 1.4.2005 (Nr. 4.6 der allgemeinen Bestimmungen) mit Ausnahme der Bestimmung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr, da die Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern hier in eigenständigen Gebührenziffern ihren Niederschlag findet (u. a. Ziff. 10341 EBM........Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr)!
Es ist nicht möglich aus der Systematik und Struktur des neuen EBM Rückschlüsse auf die GOÄ zu ziehen, da diese nicht aus dem jetzigen EBM überleitbar ist!
Verunreinigte Wunden:

Verunreinigte Wunden werden nach der GOÄ unabhängig von der Ausdehnung immer gleich abgerechnet. Die Leistungslegenden sind durch die Worte “und”/“oder” eindeutig!


2003 Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

2005 Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Siehe hierzu die angeführten Beispiele und die Übersicht.

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