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Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 761 Kapitel
250 € Lizenzpreis
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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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7.3.1  Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Für alle privatversicherten Patienten ist die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verbindlich anzuwenden. Dies gilt im Übrigen auch für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bei GKV-Patienten.

Nur abweichende gesetzliche Regelungen nach § 1 Abs. 1 der GOÄ (z. B. SGB V, Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetz (JVEG)) können die GOÄ ersetzen.

Derzeit ist eine grundlegende Änderung der GOÄ in der Diskussion, der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist jedoch derzeit noch nicht absehbar.

Inhalte der GOÄ verstehen

Gebührenordnung:

§ 1 Anwendungsbereich
  • Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

  • Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

    Praxishinweis:

    Nach § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für “die beruflichen Leistungen der Ärzte” nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz (z. B. Sozialgesetzbuch) etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt also zwingend auch für alle als Selbstzahlerleistungen auf IGeL-Basis. Abweichungen von der GOÄ sind für ärztliche Liquidationen grundsätzlich nicht möglich; es besteht lediglich die Möglichkeit eine abweichende Gebührenhöhe im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ für einzelne Leistungen individuell mit dem Patienten zu vereinbaren. Die Bindung an die GOÄ als berufsständische Gebührenordnung gilt nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst. Sofern ein Krankenhausträger selbst, z. B. Behandlungsverträge, mit einem Patienten abschließt und in eigenem Namen liquidiert, muss die GOÄ nicht angewendet werden.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5 a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.


  • Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

  • Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 unzulässig. Im Übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
    Nach § 2 Abs. 2 GOÄ kann eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück getroffen werden.

    Praxishinweis:
    Der Inhalt der Honorarvereinbarung ist verbindlich vorgegeben:

    • Nummer der einzelnen GOÄ-Leistung
    • Leistungsbezeichnung (bei analogen Bewertungen ggf. § 12 Abs. 4 GOÄ beachten!)
    • Steigerungssatz
    • Vereinbarter Betrag (Keine Pauschalhonorare!)
    • Textzusatz: “...dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.”Eine Honorarvereinbarung ist nicht möglich für:
      • Leistungen nach § 5a der GOÄ (Leistungen i. S. v. § 218 a Abs. 1 StGB)

      • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen
      • Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O der GOÄ
      • Im stationären, teil-, vor- und nachstationärem Bereich bei wahlärztlichen Leistungen, die nicht vom Wahlarzt höchstpersönlich erbracht wurden

        b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort “sowie” durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort “Apparaten” die Wörter “sowie für Lagerhaltung” eingefügt.

§ 3 VergütungenAls Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
§ 4 Gebühren
  • Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen.
  • Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.

    Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht:
    • Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung

    • Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
    • Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung, wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muss Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder durch die Gebietsbezeichnung Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

      (2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen und methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

  • Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

  • Kosten, die nach Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber Zahlungspflichtigen unwirksam.
  • Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

    Praxishinweis:
    Nach dem Gebührenverzeichnis ist eine Leistung Bestandteil einer anderen Leistung
    • Wenn sie aufgrund des methodischen Inhalts einer Leistungslegende zur Leistung dazu gehört

    • Wenn bezogen auf den einzelnen Krankheitsfall, eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden kann

    • Wenn der Wortlaut einer Leistungslegende oder einer Anmerkung eine Leistung als Bestandteil einer anderen Leistung ausweist

      z. B.: … einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle
      ... einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

      Die Zusammengehörigkeit der Leistungen muss sich aus dem Sachverhalt ergeben. Zum Beispiel: “Wundschluss nach einer OP” ist keine gesondert berechnungsfähige Leistung. Aber: Erfordert der Verschluss einer Wunde zusätzlich hautplastische Maßnahmen zur Defektdeckung, so ist dies gesondert berechnungsfähig.

      Sind mehrere Eingriffe in unmittelbarer Abfolge vorzunehmen aber dennoch eigenständige Leistungen, sind sie berechnungsfähig z. B.: Transplantatentnahme von körpereigenem Material (Gefäße, Sehnen)

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
  • Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

  • Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Abs. 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

  • Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3-fachen des Gebührensatzes das 1,8-fache des Gebührensatzes tritt.

  • Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3-fachen des Gebührensatzes. Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3-fachen des Gebührensatzes das 1,15-fache des Gebührensatzes tritt.

  • Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder vom Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des 3,5-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3-fache des Gebührensatzes und an die Stelle des 2,5-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8-fache des Gebührensatzes.


    Praxishinweis:
    Grundsätzlich kann der Arzt gem. § 5 Abs. 2 GOÄ die Gebühren nach “billigem Ermessen” unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung bestimmen.

    Die Schwierigkeit der Leistung kann nach der GOÄ auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein, wobei für die Anwendung des letztgenannten Kriteriums Leistungen der Abschnitte A, E und O nicht infrage kommen.

    Die o. a. Bemessungskriterien sind die Grundlage für die Begründung einer Höherbewertung von Leistungen, wobei die Begründung außer den Bemessungskriterien zusätzlich eine plausible, möglichst patientenindividuell nachvollziehbare medizinisch sachliche Begründung beinhalten sollte.

    Beispiele:
    • Erheblicher Zeitaufwand bei der Beratung, das gewöhnliche Maß übersteigend (“Zeitdauer 35 Min.”)

    • Erschwerende anatomische Besonderheiten (z. B. “Zeitaufwendige Reposition bei Trümmerfraktur und erheblicher Dislokation”

    • Präparationserschwerende Verwachsungen und Vernarbungen bei Zustand nach Vor-OP)

    • Vermehrte Blutungsneigung
    • Besondere Umstände bei der Ausführung im Rahmen der Erstversorgung bei bewusstlosem Unfallpatienten am Unfallort

    • Erschwerte Leistungserbringung aufgrund von Begleiterkrankungen
    • Kommunikation nur mittels Dolmetscher möglich

      Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ hat der Patient das Recht, gegenüber dem Arzt eine nähere Erläuterung zur Begründung zu verlangen falls die auf der Rechnung angegebene Begründung, z. B. durch Kostenträger, nicht akzeptiert wird.
§ 5 a Bemessung der Gebühren in besonderen FällenIm Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24 b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
§ 5 b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7-fachen des Gebührensatzes das 1,3-fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7-fachen des Gebührensatzes das 1,1-fache des Gebührensatzes tritt.

Praxishinweis:
Nicht mehr gültig!

§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V, als höherrangiges Recht hat die in § 5b der GOÄ angeführten Gebührensätze bereits zum 1.1.2007 abgelöst! => Basistarif!

§ 5 b GOÄ gilt somit nur noch für Privatärzte bei Patienten die vor dem 1.7.2007 (Stichtag!) einen Vertrag nach PKV-Standardtarif abgeschlossen haben gem. § 257 Abs. 2a SGB V (Altbestand). Ein Überschreiten dieser Sätze ist aber auch hier bei Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich!
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
  • Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen- Ohrenärzte oder Chirurgen-Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

  • Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.


    Praxishinweis:

    § 6 Abs. 2 GOÄ ermöglicht es, für eine in der GOÄ nicht enthaltene Leistung, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung der GOÄ als “analoge Bewertung” heranzuziehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedem Arzt möglich, “eigene” Analogbewertungen unter diesen vorgenannten Kriterien zu bilden, jedoch ist eine Erstattung dieser Leistungen im Gegensatz zu den Analogbewertungen aus der Liste der Bundesärztekammer nicht immer gewährleistet.


    Grundsätzlich muss es sich um eine selbstständige Leistung handeln. Teilleistungen einer anderen Leistung, sowie Leistungsmodifikationen einer Leistung sind nicht als analoge Bewertung berechnungsfähig!

    Sind z. B. Leistungsmodifikationen einer in der GOÄ bereits vorhandenen Leistung gegenüber der seitherigen “normalen” Leistung zeitaufwendiger oder schwieriger zu erbringen, kann lediglich der Steigerungssatz der Leistung mit einer entsprechend plausiblen Begründung erhöht werden. Reicht der in § 5 GOÄ vorgegebene Gebührenrahmen nicht aus, kann ggf. eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ erfolgen.

    Siehe hierzu auch nachfolgende Tabelle.


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