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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 759 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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9.3.4.3  Medizinische Versorgungszentren

MVZ sind ärztlich geleitete fachübergreifende oder fachgleiche Versorgungseinrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Freiberufler gemeinsam Patienten behandeln.

Der Kreis der zugelassenen Gründer ist auf Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer, Kommunen, Praxisnetze und einzelne weitere Gruppen beschränkt. Für zahnärztliche MVZs bestehen noch weitere Beschränkungen der Gründungsberechtigungen. Zugelassene Rechtsformen der Gründung sind ausschließlich die GmbH und Personengesellschaften. Nachdem in der Vergangenheit zunächst Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer und Dritte, die aufgrund eines Versorgungsauftrages an der Versorgung teilnahmen, MVZ gründen durften, wurden später die aufgrund eines Versorgungsvertrages zur Gründung berechtigten Leistungserbringer gestrichen. Diese “alten” MVZ genießen Bestandsschutz, dürfen aber ihrerseits keine neuen MVZ gründen.

Umstritten war bislang, ob sich Vertragsärzte als Gesellschafter eines MVZ selbst bei diesem anstellen lassen dürfen. Nunmehr dürfen Ärzte ihre Sitze auf ihr MVZ übertragen, es ist auch zulässig, im Rahmen der Nachfolge den Anteil an einem MVZ auf den Nachfolger zu übertragen. Vor 2019 musste ein sehr komplizierter Weg gegangen werden. Das ist Geschichte. Allerdings hat das Bundesozialgericht in 2022 in einem Urteil die Möglichkeiten, sich in seinem MVZ anstellen zu lassen, sehr stark eingeschränkt. Die Anstellung im MVZ ist nur noch möglich, wenn der Gesellschafter im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Beschäftigter angesehen wird. Vereinfacht ausgedrückt heißt dass, wenn der Gesellschafter weniger als 50 % der Anteile und keine Sperrminorität hat, kann er sich anstellen lassen.

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