Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.
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Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.
SchließenGerade unter steuerlichen Aspekten ist es notwendig, Art, Umfang und Zeitpunkt der Praxisabgabe genau zu planen und vorzubereiten. Zudem sollte der Abgebende berücksichtigen, dass der Erwerber und die hinter ihm stehenden Berater bzw. die sein Vorhaben finanzierenden Finanzinstitute zumindest für die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre sämtliche steuerrechtlich relevanten Unterlagen zur Überprüfung verlangen. Diese Unterlagen müssen unmittelbar bei Beginn der Verkaufsverhandlungen vorliegen und sollten nicht erst auf Nachfrage erstellt werden müssen. Daher sollte der Arzt bei seinem Steuerberater darauf hinwirken, dass die Jahresabschlüsse und auch unterjährige Zahlen, sogenannte Betriebswirtschaftliche Auswertungen, vorliegen. Der Steuerberater sollte also zusammen mit dem Abgeber zur Vorbereitung der Praxisabgabe zumindest quartalsweise buchen, damit die aktuellen Zahlen einem Interessenten überreicht werden können und auch der Abgeber eine realistische Einschätzung des Wertes seiner Praxis bekommt.
Auch sollte überlegt werden, ob die Gewinnermittlungsart rechtzeitig von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf die Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG umzustellen ist. Zur Vermeidung von erheblichen Steuernachteilen sollte auch hier eine Entzerrung der Einkünfte, des Übergangsgewinns und des Veräußerungsgewinns erfolgen. Wird hier eine rechtzeitige kompetente steuerliche Begleitung in der Vorbereitung der Übernahme unterlassen, so drohen erhebliche Steuernachteile für den Abgebenden.