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Praxisabgabe und Übernahme

Nachfolge erfolgreich sichern

M 53 Kapitel
Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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3.1.5  Tod eines allein praktizierenden Arztes

Grundsätzlich geht die Arztpraxis unter Fortführung der Buchwerte auf den oder die Erben über. Freibetrag und halber Steuersatz werden bei Verkauf der Praxis durch die Erben bei reiner Anwendung des Steuerrechts nicht gewährt, denn die Praxis wird nicht durch den Arzt verkauft, sondern durch seine Erben. Wenn diese ihrerseits das 55. Lebensjahr vollendet hätten, käme für die Erben die Steuervergünstigung in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz knüpft die Steuerbegünstigung an “den Steuerpflichtigen”. Das ist aber beim Tod des Arztes der Erbe (die Erben), denn der ist (die sind) mit dem Eintritt des Erbfalls der (die) Steuerpflichtigen. Häufig drückt die Finanzverwaltung aber ein Auge zu und wendet die Steuerermäßigungen an.

Inhalt gekürzt.

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