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Praxisabgabe und Übernahme

Nachfolge erfolgreich sichern

M 53 Kapitel
Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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3.3  Wechsel des Partners einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Der veräußernde Partner erzielt einen Veräußerungsgewinn in Höhe des Veräußerungspreises abzüglich seiner Buchwerte. Außerdem muss er den auf ihn entfallenden Übergangsgewinn versteuern. Der ausscheidende Partner erhält den vollen Freibetrag von 45.000 €, wenn der Veräußerungsgewinn den Freibetrag nicht übersteigt. Beide Beträge werden nicht anteilig gemäß seiner Beteiligungsquote gekürzt. Die verbleibenden Partner setzen mit dem neu eintretenden Gesellschafter die Berufsausübungsgemeinschaft fort. Bei den verbleibenden Partnern liegt keine Praxisaufgabe vor. Es ist daher weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Übergangsgewinn zu versteuern. Das gilt auch, wenn nur ein Partner übrig bleibt, der die Praxis als Einzelpraxis fortführt.

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