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Praxisabgabe und Übernahme

Nachfolge erfolgreich sichern

M 53 Kapitel
Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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Praxisabgabe und Übernahme

Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.

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3.4.1  Überblick

Soll die Arztpraxis abgegeben werden und der Vertragsarztsitz auf einen Nachfolger übergeben werden, muss der abgebende Arzt in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen das Nachbesetzungsverfahren beantragen und auf seinen Vertragsarztsitz verzichten. Bestehen keine Zulassungsbeschränkungen, wie z. B. grundsätzlich bei Zahnärzten, muss der Nachfolger seine Zulassung zur vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung beantragen. Diese wird dann durch den Zulassungsausschuss erfolgen. Der abgebende Arzt sollte auf seine Zulassung nur unter der Bedingung der Nachbesetzung seines Sitzes verzichten. Ein unbedingter Verzicht ist riskant., da die Zulassung zu dem Termin, zu dem der Verzicht erklärt wird, erlischt, auch wenn kein Nachfolger gefunden wurde.

Bei Zahnärzten ist ein Verzicht auf die Zulassung des Abgebers nicht erforderlich, damit der Nachfolger zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann. In aller Regel wird in dem Kaufvertrag aber zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes vereinbart, dass der Abgeber nach Übergang der Praxis auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet.

Inhalt gekürzt.

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