Jeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.
SchließenJeder Arzt wird seine Praxis früher oder später freiwillig oder unfreiwillig abgeben. Daher sollte jeder Arzt seinen Ausstieg im Rahmen seiner Möglichkeiten planen und vorbereiten. Die erfolgreiche Planung und Vorbereitung setzt voraus, dass die Praxis in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht überprüft und ggf. optimiert wird.
SchließenSteuerpflichtig ist der sogenannte Veräußerungsgewinn.
Verkaufspreis | |
./. | steuerliche Restbuchwerte |
./. | Veräußerungskosten |
= | Veräußerungsgewinn |
Hinzu kommen eventuelle Entnahmegewinne (dazu Beispiel weiter unten). Von dem Veräußerungsgewinn kann unter Umständen noch ein Freibetrag von max. 45.000 € abgezogen werden. Der verbleibende Betrag wird mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert, der sich einschließlich des Veräußerungsgewinns ergibt. Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diese Vergünstigungen werden nur einmal im Leben gewährt. Der Freibetrag von 45.000 € verringert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Wenn der ermäßigte Steuersatz nicht gewährt wird, greift die sogenannte Fünftelungsregelung. Die Fünftelungsregelung besagt, dass das zu versteuernde Einkommen um 1/5 des Veräußerungsgewinns erhöht wird und die sich daraus ergebende Erhöhung der Einkommensteuer x 5 genommen wird. Welche der beiden Regelungen im Einzelfall günstiger ist, muss individuell für jeden Fall beurteilt werden. Weitere Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass die Praxis im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit (mindestens ein Jahr) eingestellt wird. Die Tätigkeit für den Praxisübernehmer als dessen Angestellter oder freier Mitarbeiter und eine weitere Praxistätigkeit bis zu 10 % der früheren Einnahmen sind nach einem sehr alten Urteil des Bundesfinanzhofes erlaubt. Es empfiehlt sich, besser keine Tätigkeit zu entfalten, da nicht sicher ist. ob sich die Finanzverwaltung noch an das Urteil hält. Die generelle Zurückbehaltung der Privatpatienten ist hingegen steuerschädlich, da Privat- und Kassenpraxis keine Teilpraxen im steuerlichen Sinne darstellen.