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Recht in der Arztpraxis

Ein Überblick über wichtige rechtliche Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis

L 119 Kapitel
90 € Lizenzpreis
Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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4.5  Inhalt des Vertrags

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Mit Ausschlussfristen kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf einen geringen Zeitraum begrenzt werden. Ziel ist es, rasche Klarheit zu bekommen und Ansprüche schneller abzuwickeln. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch. Vereinbart werden einstufige und zweistufige Ausschlussfristen. Bei der einstufigen muss der Anspruch in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Bei der zweistufigen muss er obendrein eingeklagt werden, damit er nicht erlischt. Die jeweilige Ausschlussfrist sollte nicht weniger als drei Monate betragen. Kürzere Fristen sind jedoch im Einzelfall zulässig.

Ausschlussfristen werden regelmäßig nur dann als wirksam anerkannt, wenn sie für beide Vertragsparteien gelten.

Arbeitszeiten

In dem Arbeitsvertrag ist auch die Arbeitszeit genau festzulegen (siehe hierzu das Arbeitszeitgesetz und einzelne Tarifverträge). Die Arbeitszeiten sind an den Sprechzeiten zu orientieren. Sollte der Arbeitsort nicht nur innerhalb der Praxis sein, z. B. beim ambulanten Operieren an anderer Stelle oder in mehreren Praxen (Filiale), kann sich dies aus dem Inhalt des Vertrags ergeben - hier kommt das sogenannte “Direktionsrecht des Arztes” zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis kann sich aus dem allgemeinen Tagesablauf des Arztes ergeben. Sollte die/der Angestellte einer Nebentätigkeit nachgehen wollen, kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dass dies nur mit Zustimmung des Arztes erfolgen darf. Wichtig ist dies dann, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch beeinträchtigt werden könnte.

UrlaubsregelungErholungsurlaubsansprüche des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Sie bestehen erst nach Ablauf der ersten sechs Monate und betragen jährlich mindestens 24 Arbeitstage. Vertragliche Vereinbarungen über mehr Urlaub bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
Vergütung

Die Vergütung sollte genauestens festgelegt werden. Die Höhe des Gehalts kann sich aus dem Tarifvertrag ergeben oder auch freivertraglich vereinbart werden. Sollte keine Vergütung vereinbart sein, treten die Vorschriften des § 612 II BGB in Kraft, wonach dann eine übliche Vergütung als vereinbart gilt. Überstundenvergütungen sollten gesondert geregelt werden. Eine Klausel, dass Überstunden durch das gezahlte Gehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich unzulässig.

Eine Abgeltung der Überstunden kann auch durch bezahlte Freizeit erfolgen. Es gilt zu vereinbaren, wie und wie hoch Überstunden abzugelten sind. Ohne Vereinbarung sind Überstunden immer auszugleichen. Üblich sind auch Sonderzuwendungen an die Arbeitnehmer, wie Gratifikationen. Diese sind freiwillig. Zu beachten ist, dass für diese, sofern sie über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren regelmäßig erfolgen, ein Rechtsanspruch seitens des Arbeitnehmers entstehen kann (“betriebliche Übung”). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich darauf verlässt, dass er (wieder) die Sonderzuwendung erwarten kann. Vorbeugende Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen, ohne dass bereits eine Prämie vereinbart wird, sind möglicherweise unwirksam. Es empfiehlt sich daher in jedem konkreten Einzelfall eine entsprechende Regelung vertraglich zu vereinbaren, bevor die Vergütung gezahlt wird.

Krankheit

Bei Krankheit des Arbeitnehmers gilt die Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG). Sie muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Der Anspruch gilt mindestens für die Dauer von sechs Wochen, also 42 Kalendertage und entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen bestand. Vertragliche Verlängerungen der Entgeltfortzahlung sind möglich, eine Verkürzung ist unzulässig. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für jede Neuerkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.

Ausnahmen ergeben sich bei sogenannten Fortsetzungserkrankungen, welche sich aus dem SGB ergeben. Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit unverzüglich anzuzeigen, d. h. am ersten Tag seiner Krankheit. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, erfolgt aber meistens durch Überreichen einer AU-Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Andere Möglichkeiten des Arbeitnehmers zur Überprüfung der Krankheit gibt es nicht und sind auch unzulässig, wie z. B. Nachfragen beim behandelnden Arzt, der ja zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Arbeitgeber, die weniger als 30 Angestellte beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U1 teil, d. h. sie zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Im Gegenzug erstattet sie dem Arbeitgeber bei Krankheit ihres Beschäftigten einen prozentualen Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

Es sei hier noch erwähnt, dass bei Beschäftigungsverhältnissen mit Ehegatten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gelten. Dies ist schon aus steuerrechtlichen Aspekten nicht zu unterschätzen. Außer es handelt sich um sogenannte familienrechtliche Verpflichtungen oder Gefälligkeitsverhältnisse.

Arbeitsverträge können daneben vorsehen, dass bei Erkrankungen von nahen Angehörigen, insbesondere Kindern, die Regelung des § 616 BGB ausgeschlossen wird. Andernfalls müsste der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, ohne dass Arbeit erbracht wird. Der Arbeitnehmer erhält dafür von der gesetzlichen Krankenkasse einen Erstattungsanspruch.

Aufzeichnungspflichten

Bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern sollte der Arbeitgeber zudem die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz beachten. Danach sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages der Arbeitsleistung festzuhalten und mindestens zwei Jahre ab dem Aufzeichnungsdatum aufzubewahren. Das gilt insbesondere für die Putzfrau der Praxis, die regelmäßig auf Mini-Job-Basis beschäftigt wird. Daneben ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 €/h (ab 2025) zu bezahlen.


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