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Recht in der Arztpraxis

Ein Überblick über wichtige rechtliche Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis

L 119 Kapitel
90 € Lizenzpreis
Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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6.6  Vertragliche Regelungen

Vorvertrag

Oft sind sich die Parteien schon früh über einen bestimmten Bewerber einig. Auch steht das Datum der Praxisübernahme, zumindest der zeitliche Rahmen fest, während der Kaufpreis noch einiger Verhandlungen bedarf. Für die Rechtssicherheit beider Parteien empfiehlt es sich, einen Vorvertrag abzuschließen. Da es sich bei diesem um einen schuldrechtlichen Vertrag mit der Verpflichtung zum Abschluss des eigentlichen Vertrags handelt, muss der Inhalt über die Verpflichtung an sich hinausgehen und schon eine Einigung bezüglich der wichtigsten Inhalte des Hauptvertrags beinhalten.

KaufgegenstandDer Praxisübernahmevertrag muss alle wesentlichen Bestandteile beinhalten, die zur Veräußerung gehören (siehe Arztpraxis als Veräußerungsobjekt):
  • Es ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.

  • Die Vorräte sind aufzuzeichnen.
  • Der Patientenstamm ist darzustellen.
  • Die bestehenden Dauerschuldverhältnisse sind zu berücksichtigen.
Kaufpreis

Bestimmte Wertermittlungen wurden oben bereits genau erläutert. Grundsätzlich kommt es immer darauf an, was in den Unterlagen des Veräußerers steht. Diese Unterlagen sollten als Basis für mögliche Gewährleistungsansprüche bei der Kaufpreisermittlung genau dargestellt werden. Es sollte auch eine Unterscheidung zwischen den materiellen Werten und den ideellen Werten erfolgen. Beide Wertangaben können anschließend bei dem Erwerber steuerlich zum Tragen kommen.

Fälligkeit
des Kaufpreises

Grundsätzlich ist der Kaufpreis sofort zu zahlen gemäß § 271 BGB i. V. m. § 266 BGB, außer es wird ein anderer Zeitpunkt vereinbart. Gerade der Käufer wird Wert darauf legen, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Zulassung Bestand hat. Der Verkäufer hat Interesse daran, dass der Kaufpreis mit Übertragung der Praxis fällig wird. Für die Absicherung der Zahlung des Kaufpreises sollte der Verkäufer auf den Abschluss einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bestehen. Zwar ist dies mit zusätzlichen Kosten für den Erwerber verbunden, es sollte aber aus Sicherheitsgründen nicht darauf verzichtet werden. Unter Umständen kann der Betrag im Kaufpreis berücksichtigt werden.

Übergabe der Patientenkartei

Da sämtliche Patientenunterlagen der Schweigepflicht unterliegen, müssen die Patienten eindeutig der Weiterbehandlung durch den Erwerber zustimmen. Hierzu wurde das Zwei-Schrank-Modell entwickelt. Der Käufer verpflichtet sich, die Patientenunterlagen in einem gesonderten verschlossenen Karteischrank aufzubewahren.

Hierauf finden die Verwahrungsregeln gemäß §§ 688 ff. BGB Anwendung. Dem Käufer ist die Entnahme und Verwendung einer dieser Patientenkarteien nur dann gestattet, wenn der Patient ausdrücklich oder konkludent durch Erscheinen in der Praxis einer Behandlung zustimmt. Dann erst ist dem Erwerber die Einsicht in die Unterlagen gestattet. Wenn Patientendaten auf EDV archiviert sind, gelten die gleichen Regeln. Man kann dann ein Passwort festlegen. Hierüber ist auch wieder eine Dokumentation zu erstellen, wann welche Unterlagen entnommen wurden und den Unterlagen des Erwerbers zugeordnet wurden.

Arbeitsverhältnisse

Nach § 613 a BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Außer den in  Kapitel Arbeitsrecht genannten Erläuterungen sei hier noch erwähnt, dass der Erwerber auch für rückständige Lohnansprüche haftet. Es empfiehlt sich außerdem, die Arbeitsverträge als Anlage in den Praxisübernahmevertrag zu nehmen. Schließlich erweisen sich noch bestehende Urlaubsansprüche als verbreitetes Praxisproblem.

Dauerschuldverhältnisse

Mietvertrag

Falls der Veräußerer die Praxisräume angemietet hat und somit nicht in seinem Eigentum stehen, hat er Interesse daran, dass der Erwerber in das Mietverhältnis tritt und er aus diesem entlassen wird. Der Mietvertrag ist vor Abschluss des Praxisübernahmevertrags dahingehend zu prüfen, ob und wie er auf den Erwerber übergeht. Unter Umständen ist der Abschluss eines neuen Mietvertrags erforderlich. Zumindest ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Daher sollte der Praxisübernahmevertrag auch nur mit der aufschiebenden Bedingung, dass der Mietvertrag wirksam zustande kommt, geschlossen werden. Weitere Erläuterungen sind bereits in  Kapitel Mietrecht dargestellt.

Versicherungsverträge

Hier sind insbesondere personenbezogene und sachbezogene Verträge zu unterscheiden. Die Arzthaftpflichtversicherung ist personenbezogen und geht somit nicht auf den Erwerber über. Sachbezogene Verträge sind Feuerversicherung, Diebstahlversicherung, Geräteversicherung. Hier kommt § 95 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zur Anwendung, wonach solche Versicherungen auf den Erwerber übergehen. Da bei Praxisübergang sowohl die Versicherungen als auch der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht haben, sollten die Versicherungen mit in den Praxisübernahmevertrag aufgenommen werden.

Sonstige Dauerschuldverhältnisse

Es bestehen häufig eine Vielzahl von Miet-, Leasing-, Wartungs- und Telefonverträgen. Auch diese sollten im Praxisübernahmevertrag aufgeführt werden und eine Regelung darüber geschlossen werden, inwieweit der Erwerber diese übernimmt. Wichtig ist auch die Übernahme der alten und bekannten Telefon- und Faxnummer.

Übergabe und Gefahrübergang

Da mit Übergabe der Kaufsache die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache auf den Käufer übergeht, empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll. Dieses sollte von beiden Vertragsparteien dokumentiert und unterzeichnet sein. Bezüglich nicht abgeschlossener Behandlungsverträge sollte eine Rechnungsabgrenzung auf Basis des Behandlungsstandes vorgenommen werden.

Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB

Gemäß § 1365 BGB kann der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da es sich bei der Praxis i. d. R. um den größten Vermögensanteil eines Arztes handelt, sollte auf Mitunterzeichnung der jeweiligen Ehegatten nicht verzichtet werden.

Konkurrenzschutz

Die Übernahme des Patientenstammes kann nur dann erfolgen, wenn sich der Veräußerer nach dem Verkauf nicht in unmittelbarer Nähe wieder niederlässt. Daher ist in den Praxisübernahmevertrag unbedingt eine Konkurrenzschutzklausel mit aufzunehmen. Hier sollte speziell ein sogenanntes Rückkehrverbot vereinbart werden. Die Rechtsprechung geht zwar von einem vorhandenen Goodwill bei der Veräußerung einer Praxis aus, jedoch sollte aus Gründen der Rechtsklarheit nicht darauf verzichtet werden. Diese sollte durch eine zeitliche, räumliche und sachliche Interessenabwägung der Beteiligten erfolgen.

Sie muss sich auch immer speziell auf den jeweiligen Einzelfall beziehen. Außerdem muss sie für beide Beteiligten angemessen sein, d. h. es darf sich kein dauerhaftes Berufsverbot für den Veräußerer ergeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Wettbewerbsverbote allenfalls für zwei Jahre vereinbart werden dürfen. Die Konkurrenzschutzklausel sollte mit der Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe verbunden werden. Alternativ steht dem Begünstigten auch ein Anspruch auf Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu.

Verbot der WeiterveräußerungEine Vereinbarung, dass bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die Praxis nicht weiterveräußert werden darf, ist in den Praxisübernahmevertrag mit aufzunehmen.
Formvorschriften

Der Praxiskaufvertrag an sich ist nicht formbedürftig. Er sollte jedoch wegen der Vielzahl von Sachverhalten immer schriftlich abgeschlossen werden. Wenn neben der Praxis auch die Immobilie erworben wird, ist § 311 b Abs. 1 BGB einschlägig und der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Risiken

Die Parteien sollten beim Abschluss des Kaufvertrages Vereinbarungen treffen, was in Fällen des Todes oder der Berufsunfähigkeit der Beteiligten gelten soll. Wenn der Übergeber bereits zu einem früheren Zeitpunkt berufsunfähig werden sollte, kann dem Erwerber ein früheres Eintrittsrecht ermöglicht werden.

Ist dies wegen anderer vertraglicher Verpflichtungen des Erwerbers nicht möglich, so kann ein Vertreter die Zeit überbrücken. Größere Probleme ergeben sich, falls der Erwerber vor dem Übergang berufsunfähig wird. Diese Risiken sind nur durch Abschluss von Versicherungen abzusichern. Den Erben sollte ein Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag zustehen und die Schäden, die dadurch entstehen, sind dann durch diese Versicherungen abgesichert, was eine für beide Seiten sachgerechte Lösung darstellt.

Vorbehalt der Zulassung

Wenn für den Planungsbereich der Praxis Zulassungsbeschränkungen gelten, darf nicht darauf verzichtet werden, dass der Kaufvertrag mit der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Erwerbers abgeschlossen wird.

Salvatorische Klausel

Die Salvatorische Klausel, die immer im Kaufvertrag mit aufgenommen wird, besagt, dass bei einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmungen der Vertrag an sich Bestand hat. Außerdem verpflichten sich die Parteien dazu, diese dann durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt auch für Vertragslücken. Im Zweifel schützt sie aber wegen § 139 BGB nicht unbedingt vor einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Das ist dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei Kenntnis der Unwirksamkeit der jeweiligen Bestimmung nicht oder nicht so abgeschlossen worden wäre. Dies ist dann im Einzelfall festzustellen.


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