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Recht in der Arztpraxis

Ein Überblick über wichtige rechtliche Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis

L 119 Kapitel
90 € Lizenzpreis
Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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7.20  Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

MVZs spielen bereits eine bedeutende Rolle im Gesundheitswesen. Sie haben seit 2004 die ambulante Versorgungslandschaft umorganisiert (ca. 10 % der Ärzteschaft), zentriert und interdiszipliniert. Innovative Gesundheitszentren bieten sogar “Fullservice” und entlasten Praxisinhaber von nichtärztlichen Verwaltungstätigkeiten, Einkaufs- und Organisationstätigkeiten. Ärztliche Tätigkeit kann wieder im Mittelpunkt stehen. Auch die Patienten bevorzugen es, alles an einem Ort für ihre Gesundheit zu finden. Gemäß § 95 I SGB V sind MVZ fachübergreifende oder fachgleiche ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.

Gründung

Gründer

Gründer eines MVZ können Vertragsärzte/Vertragszahnärzte oder Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder Träger gemeinnütziger Organisationen sein, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung von Versicherten teilnehmen, oder Kommunen bzw. anerkannte Praxisnetze.


Fachübergreifend - oder fachgleich

Das MVZ kann gemäß § 95 I Satz 2 SGB V eine fach- oder schwerpunktübergreifende oder auch eine fachgleiche Einrichtung sein. So können auch Ärzte mit gleichem Fachgebiet und/oder anderen Schwerpunkten eines Fachgebietes ein MVZ gründen. Die Kombination Haus- und/ oder Fachärzte sind möglich. Auch Zahnärzte profitieren davon.


Ärztliche Leitung

Das MVZ muss eine ärztliche Leitung haben. Bei einem Krankenhausträger z. B. muss die ärztliche Leitung auf einen Arzt übertragen werden. Bei mehreren Berufs- oder auch Fachgruppen im MVZ ist eine kooperative Leitung möglich. Der ärztliche Leiter muss im MVZ als Angestellter oder freiberuflicher Vertragsarzt arbeiten, sonst wird dem MVZ die Zulassung entzogen (kein Bestandsschutz). Der ärztliche Leiter ist zu 20 Wochenstunden Mindestarbeitszeit im MVZ verpflichtet.


Eintragung in das Arztregister

Gemäß § 95 II Satz 1 SGB V dürfen nur Ärzte tätig werden, die in das Arztregister eingetragen sind. Dieses Arztregister wird von der KV geführt (§ 1 I Ärzte-ZV). MVZ können grundsätzlich

  • Ausschließlich mit angestellten Ärzten (Angestellten-Modell),
  • Ausschließlich mit Vertragsärzten (Vertragsarzt-Modell) und

  • Gemischt mit angestellten Ärzten und Vertragsärzten (Misch-Modell)

betrieben werden. Im ersten Modell verzichtet der Arzt - im gesperrten Planungsbereich - auf seine Zulassung zugunsten der MVZ-Anstellung. Im zweiten Modell - dogmatisch der BAG ähnlich - behält der Arzt seine Zulassung, das MVZ erhält jedoch noch eine eigene. Beim Mischmodell ist ganz besonders auf die Integration der Vertragsärzte zu achten. Hier sind gesellschafts-, zulassungs- und ggf. sozialversicherungsrechtliche wie steuerliche Risiken zu erwarten. Die Praxis der Zulassungsausschüsse ist uneinheitlich.

Zulassung

Gemäß § 103 IVa SGB V kann ein niedergelassener Arzt seine Zulassung in das MVZ durch Verzicht einbringen, seine Freiberuflichkeit aufgeben und als angestellter Arzt im MVZ tätig werden. Allerdings ist dann eine Fortführung seiner vertragsärztlichen Praxis nicht mehr möglich. Für den Zulassungsübergang ist jedoch nach einer sehr umstrittenen Entscheidung des BSG (4.5.2016, B 6 KA 21/15R) ein Anstellungszeitraum von drei Jahren zu erfüllen, der zwar schrittweise reduziert werden kann, sich jedoch als großes Zulassungshindernis vieler praktischer Fälle erwiesen hat. Das MVZ kann weiterhin als “Leistungserbringer” im gesperrten Planungsbereich am Nachbesetzungsverfahren teilnehmen, z. B. mit angestellten Ärzten als Bewerber um Zulassungen von Vertragsärzten. MVZs kommen also als Käufer von niedergelassenen Praxen in Betracht.

Die Zulassung wird fortgeführt und das Praxisvermögen (materiell/immateriell) gekauft. Das MVZ kann anschließend “die Praxis” mit einem angestellten Arzt weiterführen.

Wettbewerbsverbote

Da für das MVZ die Gefahr besteht, dass ein angestellter Arzt in die freie Niederlassung wechselt und als Konkurrenz zu dem MVZ auftreten könnte, sollten Wettbewerbsklauseln mit Karenzentschädigungen vereinbart werden.  (Siehe Arbeitsrecht) Optional ist zu erwägen, den angestellten Arzt im Wege der Rückumwandlung eine Zulassung fortführen zu lassen, um ihn (oder einen anderen Interessenten) gesellschaftsvertraglich an das MVZ zu binden. Auch dann wird regelmäßig ein Wettbewerbsverbot und/oder der Verbleib der Zulassung in der BAG vereinbart.

Ort des MVZ

Das MVZ hat eine Betriebsstätte und ggf. dazu weitere überörtliche Nebenbetriebsstätten, die auch mit einer Fachrichtung möglich sind. Die Anzahl der Filialen des MVZ ist nicht begrenzt.

Rechtsform des MVZ

MVZs können sich ab 2012 nicht mehr aller zulässigen Rechtsformen bedienen. Als zulässige Rechtsformen kommen nur noch in Betracht: GbR, Partnergesellschaft, e. G., GmbH oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.

MVZ als GbR

Die GbR gemäß §§ 705 ff. BGB wird ausdrücklich als zulässige Rechtsform aufgeführt. Bei der Gründung sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten, es besteht keine Registerpflicht. Allerdings ist der Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen und dem Zulassungsausschuss vorzulegen. Bei dem MVZ als GbR besteht keine Pflicht zur Rechnungslegung. Das MVZ ist nicht kraft Rechtsform bereits gewerbesteuerpflichtig. Sie kann es jedoch aufgrund der Tätigkeit werden. Einkommensteuerpflichtig ist nicht das MVZ, sondern der einzelne Gesellschafter (§ 15 I Nr. 2 EStG).

MVZ als Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft ist im PartGG geregelt. Sie stellt eine Sonderform der GbR dar. Da eine Partnergesellschaft als Gesellschafter nach § 1 II PartGG nur Angehörige von freien Berufen vorsieht, kommt sie als Rechtsform nur dann in Betracht, wenn sich zugelassene Vertragsärzte zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammenschließen. Krankenhäuser können keine Partnergesellschaft als Rechtsform für ein MVZ wählen. Seit 2013 ist auch die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Sie begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Ob und wie sich diese Rechtsform im (zahn)ärztlichen Bereich angesichts möglicher Rückforderungsansprüche der Kostenträger und Prüfgremien praktisch durchsetzt, wird sich zeigen.

MVZ als GmbH

Die GmbH spielt bei der Gründung eines MVZ eine sehr große Rolle. Grundsätzlich ist die Haftung einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Nach § 95 II Satz 6 SGB V ist jedoch für die Zulassung dieser Rechtsform erforderlich, dass die MVZ-Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für mögliche Forderungen von KVen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben. Der von der GmbH erzielte Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Medizinisch indizierte Leistungen des MVZ sind umsatzsteuerbefreit.

Beendigung

Die Zulassung des MVZ endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit Wegzug des MVZ gemäß § 95 VII SGB V. Ein MVZ ist aufgelöst, wenn die Betriebsstätte aufgegeben oder die MVZ-Trägergesellschaft liquidiert wird. In diesem Fall sind die Aussichten der angestellten Ärzte, möglicherweise eine Zulassung zu erhalten, nicht mehr als aussichtslos einzustufen. Gemäß § 95 VI SGB V ist dem MVZ die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Gründer ihre Eigenschaft als Leistungserbringer verlieren.


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