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Recht in der Arztpraxis

Ein Überblick über wichtige rechtliche Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis

L 119 Kapitel
90 € Lizenzpreis
Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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Recht in der Arztpraxis

Diese Zusammenstellung rechtlicher Themen rund um die Arzt- und Zahnarztpraxis richtet sich nicht (nur) an juristische Fachkreise. Vielmehr wollen wir den Praxisinhabern und deren Beratern einen Überblick über einige wichtige Themen rund um das Unternehmen Arztpraxis geben. Dabei spielen auch Aspekte des Praxiskaufs, ärztliche Kooperationen oder besondere Versorgungsformen eine Rolle.

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7.22  Ehevertragliche Regelungen bei Gesellschaftsverträgen

In Kooperationsverträgen von Ärztegesellschaften werden umfangreiche Nachfolge- und Abfindungsklauseln definiert, sogar Wettbewerbsbeschränkungen hinsichtlich der Niederlassung von ausgestiegenen Partnern. Jedoch findet sich nicht immer eine ehevertragliche Regelung und das, obwohl mittlerweile fast jede zweite Ehe in Deutschland geschieden wird.

BAG und Zugewinngemeinschaft

Bei einer Scheidung finden verschiedene Ausgleichsregelungen statt. Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB leben, findet nach der Scheidung ein Ausgleich des Zugewinns gemäß §§ 1372 ff. BGB statt. Zwar gilt das nicht für die Vermögensgegenstände an sich, die während der Ehe angeschafft wurden, aber für den Vermögenszuwachs, der sich aus diesen Vermögensgegenständen ergibt. Derjenige, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist gegenüber dem anderen zum Ausgleich zur Hälfte verpflichtet. Hat also ein niedergelassener Arzt während der Ehe eine Praxis aufgebaut und konnte dadurch einen Wertzuwachs erzielen, ist er nach der Scheidung gemäß § 1378 I BGB verpflichtet, dem anderen Partner die Hälfte des Wertzuwachses der Praxis auszugleichen. Bei einer BAG können sich so nicht nur Nachteile für den “Ehepartner”, sondern auch für die restlichen Gesellschafter ergeben. Im Scheidungsverfahren wird der Wert der BAG ermittelt und der anteilige Wert des Gesellschafters bestimmt. Dieser anteilige Wert fällt in den Zugewinn und muss zur Hälfte ausgeglichen werden.

Da diese Praxiswerte meistens sehr hoch sind, können sich Probleme ergeben. Zuerst wird der Verpflichtete versuchen, diese Verpflichtung durch laufende Einnahmen zu begleichen. Sollte das die Praxissituation nicht zulassen, wird er einen Kredit aufnehmen müssen. Falls ihm dieser nicht gewährt wird, muss er seine Anteile verkaufen oder zumindest versuchen, die Mitgliedschaft in der BAG zu kündigen, um so die von den anderen Gesellschaftern geleistete Abfindung zur Zahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Ehepartner zu verwenden.

Sollte dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, stehen plötzlich die anderen Gesellschafter der BAG im Mittelpunkt des Scheidungsverfahrens. Die Kündigung und die damit verbundene Abfindung muss hingenommen werden. Das kann dazu führen, dass der oder die anderen Gesellschafter selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im worst case kann es dazu führen, dass die BAG aufgelöst werden muss.

BAG:
Eheverträge ratsam

Daher sollte beim Abschluss von Gesellschafterverträgen auch darauf geachtet werden, dass die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern entsprechende Eheverträge abschließen. In diesen Eheverträgen ist dann ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich geregelt, mit der Folge, dass die Praxis mit ihrem Wertzuwachs aus dem Zugewinnausgleich zum Schutz der Gesellschaft herausgenommen wird. Für den Ehepartner können dann anderweitige Ausgleichsvereinbarungen geregelt werden.

BAG:

Eheverträge ratsam (modifizierter Zugewinnausgleich)

Im Gesellschaftsvertrag selbst sollte auf die ehevertraglichen Regelungen durch entsprechende Regelungen Bezug genommen werden. Dies erfolgt meistens durch vertragliche Verpflichtungen im Gesellschaftsvertrag, einen Ehevertrag mit dem Ehepartner abzuschließen. Diese Verpflichtung ist mit einer Sanktion zu versehen. Werden dann keine Eheverträge abgeschlossen, steht den restlichen Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht bzw. ein Ausschlussrecht ohne hohe Abfindungszahlung zu. Alternativ können solche Regelungen vereinbart werden, dass den Gesellschaftspartnern untereinander ein Vorkaufsrecht eingeräumt und dem im Ehescheidungsverfahren befindlichen Partner eine Verkaufsverpflichtung auferlegt wird. Auch hier wird die Abfindungszahlung vorher vereinbart. Gesellschaftsrechtliche Regelungen ohne Ehevertrag üben einen enormen Druck auf die sich im Scheidungsverfahren befindlichen Ehepartner aus.


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