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Pflege+ Versicherung

Abschlussbericht Experten-Rat Pflegefinanzen

M 55 Kapitel
Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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1.

Einleitung und Zielsetzung

1.1  Koalitionsvertrag

Die finanzielle Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit steht seit vielen Jahren regelmäßig auf der sozial- und gesundheitspolitischen Agenda. Der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) in den 1990er Jahren folgten mehrere Reformen, in denen der Pflegebegriff verändert, Leistungen ausdifferenziert und Regelungen zur Vergütung der ambulanten und stationären Leistungserbringer modifiziert wurden. Infolge der demografischen Entwicklung, aber vor allem durch die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, hat sich die Zahl der Pflegebedürftigen seit der Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung mehr als verdoppelt: Waren 1999 2,02 Mio. Menschen pflegebedürftig, bezogen im Jahr 2021 4,96 Mio. Menschen Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung.1 Die Anzahl von Menschen in vollstationärer Pflege ist in diesem Zeitraum von rund 570.000 auf rund 790.000 Personen angestiegen. Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass die Zahl der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen bis 2030 um weitere 200.000 Personen ansteigen wird.2

Mit der Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen und der Weiterentwicklung der Leistungen hat der Finanzbedarf für die Versorgung der Pflegebedürftigen deutlich zugenommen. Für stationäre und teilstationäre Pflege in Einrichtungen wurden von den unterschiedlichen Kostenträgern 1999 16,4 Mrd. Euro ausgegeben, im Jahr 2020 waren es 40,4 Mrd. Euro3 . Dies schlug sich in den Ausgaben der Gesetzlichen Pflegeversicherung nieder und mündete bei der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) in steigenden Beitragssätzen: Hatte der Gesetzgeber bei Errichtung der Gesetzlichen Pflegeversicherung festgelegt, dass der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung mit Einführung der stationären Leistungen ab 1. Juli 1996 bei 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen liegen sollte, beträgt sein aktuelles Niveau nach mehreren gesetzlichen Anpassungen 3,05 % (bzw. 3,4 % für Kinderlose), ein weiterer Anstieg in der unmittelbaren Zukunft ist vom Bundesgesundheitsminister bereits angekündigt.4

Der Gesetzgeber ist bei Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung von geteilten Finanzverantwortungen ausgegangen. Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung beschränkten sich auf die pflegebedingten Aufwendungen.5 Demgegenüber sollten die Bundesländer die Investitionskosten übernehmen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sollten von den Pflegebedürftigen getragen werden.

Seit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind die pflegebedingten Kosten in den Pflegeeinrichtungen weitaus stärker gestiegen als die Leistungen der Pflegeversicherung. In der Konsequenz ist der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Kosten tragen müssen, erheblich angestiegen. Aktuell beträgt der Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten monatlich rund 1.200 Euro  (vgl. Abschnitt 2.1.1 “Finanzierbarkeit der stationären Pflege im Status Quo”).

Der Anstieg der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten ist in den letzten Jahren verstärkt in den politischen Fokus gerückt. In den Jahren 2017 und 2021 hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Eigenanteilen reformiert. Gleichwohl wird weiterer Handlungsbedarf gesehen. Entsprechend haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag ausgeführt:

“Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert. Eine Expertenkommission soll bis 2023 konkrete Vorschläge vorlegen, die generationengerecht sind. Der privaten Pflegeversicherung würden wir vergleichbare Möglichkeiten geben.”

Fußnoten
1)
Statistisches Bundesamt, (2001) sowie (2022).
2)
Vgl. Rothgang, H., Müller,M. (2021).
3)
Statistisches Bundesamt (2023a).
4)
Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 24. Februar 2023.
5)
Vgl. Allgemeine Begründung zum Pflege-Versicherungsgesetz; Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 73.
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