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Pflege+ Versicherung

Abschlussbericht Experten-Rat Pflegefinanzen

M 55 Kapitel
Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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2.1.2  Einflussfaktoren auf die „Vorsorgelücke“ in der stationären Pflege

Mit Blick auf heutige Vorsorgeentscheidungen ist die zukünftige “Lücke” zwischen den erwarteten Pflegekosten im stationären Setting und den erwarteten Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung zu quantifizieren. Dies ist allerdings mit einigen Unsicherheiten verbunden, was sich kurz anhand der vergangenen Entwicklung skizzieren lässt.

 

Entwicklung der Pflegepreise in der vollstationären Pflege

Pflegeleistungen sind personalintensiv und weisen ein geringes Rationalisierungspotenzial auf. Zu erwarten wäre daher eine “pflegespezifische” Inflationsrate, die insbesondere durch die Lohnentwicklung getrieben ist und die daher oberhalb der allgemeinen Preisentwicklung liegt.9

Allerdings sind Pflegeleistungen in einem hohen Maß reguliert. So legen die Pflegeeinrichtungen ihre Preise oder Vergütungssätze für die Pflege nicht vollständig frei fest. Sie sind Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Einrichtungen, den Versicherungsträgern (Pflegekassen) sowie in der Regel auch den Trägern der Sozialhilfe. Darüber hinaus sind die Einrichtungsträger auch nicht vollständig frei darin, über organisatorische und strukturelle Faktoren der Pflege zu entscheiden. Sie sind sowohl durch rechtliche Rahmensetzungen auf Bundes- und Landesebene als auch durch die Rahmenverträge der Verbände der Pflegeeinrichtungen mit den Verbänden der Pflegekassen auf Landesebene an bestimmte Grundsätze der personellen (Mindest-)Ausstattung, Inhalte der Pflegeleistungen, Personalvergütung, Berechnung der Ausbildungskosten u. a. gebunden.

Die Preise für Pflege in Einrichtungen sind daher keine Marktpreise, die sich ausschließlich durch Angebot und Nachfrage entwickeln. Deshalb ist auch ihre bisherige Entwicklung immer im jeweiligen Regulierungsgeschehen zu bewerten.

Zwischen 1999 und 2013 verliefen die jährlichen Steigerungen der Vergütungssätze (im gewichteten Durchschnitt) relativ moderat, die Veränderungsrate lag in einigen Jahren sogar unterhalb der Entwicklung der Verbraucherpreise. Seit den Jahren 2014/2015 weisen die Vergütungssätze für Pflegeleistungen hingegen deutlich höhere Zuwachsraten auf und heben sich von der Entwicklung der allgemeinen Verbraucherpreise ab (s. Abbildung 2).10

Abbildung 2: Jährliche Veränderungsrate der Vergütungssätze für Pflege und des Verbraucherpreisindex (VPI) von 1999 bis 2021

Abbildung 2: Jährliche Veränderungsrate der Vergütungssätze für Pflege und des Verbraucherpreisindex (VPI) von 1999 bis 2021

Bereits im Jahr 2015 wurde der rechtliche Rahmen für die Vergütungsverhandlungen entscheidend verändert: Die Zahlung von Tariflöhnen bzw. Löhnen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen darf seitdem von den Kostenträgern nicht mehr als “unwirtschaftlich” und damit nicht refinanzierungsfähig abgelehnt werden. Insbesondere seit dem Jahr 2017 haben weitere Reformen die Kostenstruktur und damit die Preise der Pflegeheime beeinflusst. Hierzu zählt u. a. die Etablierung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und in diesem Zuge die Umstellung der Definition der Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade statt vormals drei Pflegestufen. Damit einhergehend wurden auch personelle Anforderungen angepasst.

Gleichzeitig zeigt sich im Bereich der Pflege ein zunehmender Fachkräfteengpass. Um diesem entgegenzuwirken, wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung11 ab dem Jahr 2022 die “tarifgerechte” Entlohnung als Voraussetzung für einen Versorgungsvertrag eingeführt: Über den seit 2010 geltenden Pflegemindestlohn hinaus müssen Pflegeeinrichtungen seit Mitte des Jahres 2022 das Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarifvertrag bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder nach einem “regional üblichen Durchschnittsentgelt” entlohnen - letzteres errechnet sich aus den relevanten Tarifverträgen innerhalb eines Bundeslandes. Veränderungen fanden etwa auch in der Pflegedokumentation und durch die Einführung der Generalistik in den Pflegeberufen und damit einhergehend Anpassungen der Ausbildungsvergütungen statt.

Die für die Bestimmung einer künftigen “Vorsorgelücke” notwendige Pflegekostenentwicklung in der stationären Versorgung lässt sich nur auf Basis des vorhandenen Rechtsrahmens schätzen. Insbesondere die nun etablierte Regulierung hinsichtlich der tarifgerechten Entlohnung lässt für die Zukunft eine insbesondere durch die Lohnentwicklung getriebene Kostenstruktur und damit der Pflegepreise annehmen und weniger eine Entwicklung, die der allgemeinen Verbraucherpreisentwicklung entspricht.

 

Entwicklung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile in der stationären Pflege

Die “Vorsorgelücke” ist neben der Pflegekostenentwicklung auch von den zukünftigen Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung bestimmt. Diese waren schon in der Vergangenheit keineswegs “berechenbar”:

  • Erstens wurden die Leistungspauschalen nicht gemäß der Pflegekostenentwicklung weiterentwickelt, sondern nur unregelmäßig angehoben. Auch in den Jahren seit 2017 wurden die Leistungspauschalen für die vollstationäre Pflege der Gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 43 SGB XI) trotz steigender Vergütungssätze in der stationären Pflege nicht mehr angepasst. Gegenwärtig ist eine Dynamisierung der Leistungen nicht zwingend, § 30 SGB XI enthält nur einen “Prüfauftrag” an die Politik.12

  • Zweitens haben Reformen des Leistungsrechts dazu geführt, dass sich auch die selbst zu zahlenden Pflegekosten - und damit die “Vorsorgelücke” - veränderten.

 

Bezüglich der Reformen des Leistungsrechts sind insbesondere zwei entscheidende Schritte zu nennen:

  • Die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit einhergehende Etablierung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE): Bis einschließlich zum Jahr 2016 war die zugeordnete Pflegestufe und damit die innerhalb des gesetzlichen Rahmens des SGB XI definierte Schwere der Pflegebedürftigkeit entscheidend für die Höhe der individuellen Kosten. Seit 2017 zahlen hingegen, wie oben beschrieben, alle Pflegebedürftigen einen pflegeeinrichtungsindividuellen pauschalen Kostenanteil an den Pflegekosten - den EEE. Damit tritt die individuelle Schwere der Pflegebedürftigkeit in den Hintergrund. Allerdings bestimmt nun zusätzlich die Zusammensetzung der jeweiligen Pflegeheimbewohnerschaft die Höhe der individuell zu finanzierenden Ausgaben für die stationären Pflegeleistungen: Je höher der Anteil von Pflegebedürftigen in höheren Pflegegraden in einer Pflegeeinrichtung ist, desto höher ist unter ansonsten gleichen Bedingungen deren einrichtungseinheitlicher Eigenanteil.

  • Die Einführung der Zuschläge nach § 43c SGB XI mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung zum 1. Januar 2022, wie oben beschrieben.

Künftig ist mit weiteren Veränderungen der durch den Gesetzgeber gestalteten Rahmenbedingungen zu rechnen. Die Berechnung einer zukünftigen “Vorsorgelücke” kann unter diesen Umständen nur auf dem Status quo aufsetzen und wird desto weniger treffsicher, je stärker zukünftig Rahmenbedingungen verändert werden. Selbst der Status quo bietet jedoch Interpretationsspielraum. Denn wie beschrieben, ist nach gegebenen rechtlichen Bedingungen z. B. nicht kalkulierbar, ob die Höhe der Leistungspauschalen der Gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegekostenentwicklung angepasst wird - und somit gleichsam in ihrem Wert erhalten bleibt - oder ob diese zukünftig hinter der Pflegekostenentwicklung zurückbleibt.

 

Die “Vorsorgelücke” aus individueller Sicht

Angesichts des hohen Risikos, insbesondere im fortgeschrittenen Lebensalter eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erfahren, die ambulante oder gar stationäre Pflege erfordert, liegt es im individuellen Eigeninteresse, für die potenzielle finanzielle Belastung der Pflege Vorsorge zu treffen. Da das Pflegerisiko mit dem Alter ansteigt, kann eine solche Absicherung durch die Bildung von Ersparnissen erfolgen. Die Ersparnisse können dann als finanzielles Polster auch zur Abdeckung der Pflegekosten eingesetzt werden.

Die Schwierigkeit bei diesem Ansatz ist die Frage der Planbarkeit.

So muss zunächst die Höhe der “Vorsorgelücke” eingeschätzt werden. Wie oben beschrieben sind dazu Annahmen zu treffen, wie sich pflegespezifische Kosten in Zukunft entwickeln und was die Gesetzliche Pflegeversicherung in Zukunft leistet.

 


 

Aktuell bietet die Versicherungswirtschaft zur Verringerung der Lücke zwischen der Pflegekostenentwicklung und den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherungsprodukte an. Mit diesem Angebot befasst sich der folgende  Abschnitt 2.2. “Bestehende Versicherungsmöglichkeiten”. Die typischen Varianten und ihre Verbreitung werden dargestellt und auf deren Probleme aus Verbraucher- und Vermittlungssicht - insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Planbarkeit, also einerseits die adäquate Schließung der “Vorsorgelücke” und andererseits die Einschätzung der persönlichen Fähigkeit zur “Bezahlbarkeit” der Prämie in der Zukunft - eingegangen. Daraus werden Anforderungen und Voraussetzungen für einen bedarfsorientierten ergänzenden Pflegeversicherungsschutz abgeleitet.

Fußnoten
9)
Diese These wird auch als „Baumolsche Kostenkrankheit“ bezeichnet, zurückgehend auf W.J. Baumol (1967).
10)
Das Statistische Bundesamt weist in seiner im zweijährlichen Turnus erscheinenden Pflegestatistik die bundesweit durchschnittlichen vollständigen Vergütungssätze - also die Preise - der (voll-)stationären Pflegeeinrichtungen aus. Diese sind nach den fünf Pflegegraden - bis 2015 nach drei Pflegestufen - differenziert, da auch die Pflegeeinrichtungen selbst diese Differenzierung vornehmen. Um hier eine langfristige Entwicklung seit 1999 - dem erstmaligen Erscheinen der Pflegestatistik - nachzuzeichnen, die auch die Reform der im Jahr 2017 erfolgten Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade umfasst, wird hier ein gewichteter Durchschnitt aus den Vergütungssätzen nach Pflegegraden bzw. Pflegestufen gebildet: Für die Jahre 1999 bis 2015 wird die Gesamtheit der vollstationär Versorgten auf die im Jahr 2015 vollstationär Versorgten standardisiert, für die Jahre 2017 bis 2021 erfolgt die Standardisierung auf die im Jahr 2021 Versorgten. Dadurch soll der Einfluss von Schwankungen aufgrund einer unterschiedlichen Belegungsstruktur möglichst reduziert werden - aufgrund der Umstellung zum Jahr 2017 lässt sich diese allerdings nicht vollständig beheben.
11)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)vom 11. Juli 2021, Bundesgesetzblatt I 2021, S. 2754, berichtigt I 2022, S. 1025.
12)
Der aktuelle Referentenentwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit verweist darauf, dass noch in diesem Jahr ein Vorschlag zu einer regelhaften Dynamisierung erarbeitet werden soll.
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