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Pflege+ Versicherung

Abschlussbericht Experten-Rat Pflegefinanzen

M 55 Kapitel
Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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Pflege+ Versicherung

Experten-Rat "Pflegefinanzen" stellt Konzept für eine generationengerechte und paritätische Pflegekostenversicherung vor

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2.2.1  Marktübliche Verträge und vertragliche Leistungen

Im Rahmen der Privaten Krankenversicherung werden derzeit Pflegezusatzversicherungsverträge im Wesentlichen in zwei Formen angeboten:

  • als Pflegekostenversicherung und

  • als Pflegetagegeldversicherung (die zudem als “Pflege-Bahr” in einer geförderten Variante angeboten wird).

 

Aus diesen Verträgen entstehen Leistungen

  • bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI,

  • lebenslang (solange die Pflegebedürftigkeit andauert und der Vertrag fortbesteht),

  • in vertraglich vereinbartem Umfang.

 

Diese Zweige werden im Folgenden knapp skizziert. Anschließend wird auf die Prämienanpassung eingegangen und es werden typische Beispiele für Prämien aufgezeigt.

 

Pflegekostenversicherung

Die Pflegekostenversicherer erstatten entstandene Kosten, die nicht vollständig durch die Gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt werden. Bestimmte Kosten (z. B. für Pflegehilfsmittel) müssen Versicherte üblicherweise durch Rechnungen nachweisen.

Marktüblich sind bei dieser Leistungsdifferenzierung im Wesentlichen zwei vertragliche Varianten:

Variante 1: Ergänzung der Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung bis zu einem vertraglich vereinbarten Höchstbetrag.

Variante 2: Erhöhung der Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung um einen vertraglich vereinbarten Prozentsatz (z. B. um 100 %).

 

Pflegetagegeldversicherung

Pflegetagegeldtarife leisten bei Pflegebedürftigkeit das vertraglich vereinbarte Tagegeld, oftmals als Monatsleistung. Versicherte können im Leistungsfall frei über die Geldleistung verfügen. Ein Kostennachweis wird nicht verlangt.

Die Tagegeldleistung erfolgt üblicherweise abgestuft, d. h. sie ist differenziert nach

  • der Versorgungsform (ambulant oder stationär) sowie

  • dem festgestellten Pflegegrad.

Marktüblich sind bei dieser Leistungsdifferenzierung im Wesentlichen drei vertragliche Varianten.

Variante 1 der Pflegetagegeldversicherung: Bei dieser - v.a. bei älteren Verträgen relevanten - Variante leistet der Vertrag 100 % der Tagegeldleistung in Pflegegrad 5 (beispielhaft 1.500 Euro Monatsleistung) und eine geminderte Leistung bei Pflegegrad 1 bis 4, sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Versorgung (z. B. 70 bis 90 % in Pflegegrad 4, 50 bis 60 % in Pflegegrad 3, 30 bis 40 % in Pflegegrad 2, 10 bis 15 % in Pflegegrad 1).

Variante 2 der Pflegetagegeldversicherung: Bei dieser Variante leistet der Versicherer die volle vereinbarte Leistung bei Pflegegrad 5 (beispielhaft 1.500 Euro im Monat) und erbringt eine geminderte Leistung bei Pflegegrad 1 bis 4 (ambulant); hingegen die volle vereinbarte Leistung ab Pflegegrad 2 (stationär).

Variante 3 der Pflegetagegeldversicherung: Hier leistet der Versicherer die volle vereinbarte Leistung ab Pflegegrad 2 (beispielhaft 1.500 Euro im Monat), sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Versorgung.

Einige Tarife ermöglichen es, die Tagegeldhöhen für alle zehn Leistungsbereiche individuell zu vereinbaren: also einen frei wählbaren Eurobetrag für ambulante Pflege in Pflegegrad 1, einen frei wählbaren Eurobetrag für stationäre Pflege in Pflegegrad 1, einen frei wählbaren Eurobetrag für ambulante Pflege in Pflegegrad 2 etc.

 

Geförderte Pflegezusatzversicherung (als “Pflege-Bahr”)

Der “Pflege-Bahr” ist eine staatlich geförderte Variante der Pflegetagegeldversicherung. Die staatliche Förderung umfasst einen monatlichen Prämienzuschuss in Höhe von 5 Euro, den der Versicherer direkt mit der Versicherungsprämie verrechnet.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Versicherer bei “Pflege-Bahr”-Tarifen

  • jeden volljährigen SPV- bzw. PPV-Versicherten aufnimmt, der bei Antragstellung noch keine Leistungen der SPV oder PPV bezieht oder bezogen hat (Annahmeverpflichtung bzw. “Kontrahierungszwang”),

  • auf eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen sowie ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet,

  • Leistungen vereinbart, die mindestens monatlich

    1.

    600 Euro in Pflegegrad 5,

    2.

    240 Euro in Pflegegrad 4,

    3.

    180 Euro in Pflegegrad 3,

    4.

    120 Euro in Pflegegrad 2 sowie

    5.

    60 Euro in Pflegegrad 1 betragen,


    • eine monatliche Prämie in Höhe von mindestens 15 Euro verlangt (vor Verrechnung mit dem Prämienzuschuss).

    Eine maximal fünfjährige Wartezeit nach Vertragsschluss ist zulässig, d. h. wenn die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1) während dieser Wartezeit eintritt, wird das versicherte Pflegegeld erst nach Ablauf dieser fünf Jahre gezahlt. Alle Anbieter vereinbaren diesen maximal zulässigen Zeitraum, verzichten aber üblicherweise bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit auf die Wartezeit.

    Es gibt Tarife, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen - v.a. bei jüngeren Versicherten.

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