Anzahl der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die in den Praxen arbeiten? Wie hoch waren die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für zahnärztliche Behandlungen in den vergangenen Jahren? Wie viel Zeit haben Behandler im Durchschnitt pro Woche für ihre Patienten aufgewendet? Und wie viele Füllungen wurden im Jahr 2023 in vertragszahnärztlichen Praxen gelegt? Präzise und fachlich belastbare Antworten auf diese und zahlreiche weitere Fragen finden sich im Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
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Anzahl der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die in den Praxen arbeiten? Wie hoch waren die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für zahnärztliche Behandlungen in den vergangenen Jahren? Wie viel Zeit haben Behandler im Durchschnitt pro Woche für ihre Patienten aufgewendet? Und wie viele Füllungen wurden im Jahr 2023 in vertragszahnärztlichen Praxen gelegt? Präzise und fachlich belastbare Antworten auf diese und zahlreiche weitere Fragen finden sich im Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
SchließenGesundheitsausgabenrechnung und Bruttoinlandsprodukt
Ein zentraler gesundheitswirtschaftlicher Indikator ist der prozentuale Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP). Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2022 rd. 3.877 Mrd. € und erhöhte sich um + 7,2 % gegenüber dem Jahr 2021. Im Jahr 2021 betrug die Steigerungsrate des BIP 6,3 % nachdem coronabedingt im Jahr 2020 ein Rückgang um - 2,0 % eingetreten war. Im Corona-Krisenjahr 2020 war nach einer zehnjährigen Wachstumsphase, ähnlich wie zuletzt während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 (- 4,0 %), ein konjunktureller Einbruch zu verzeichnen.
Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesundheitsausgabenrechnung kann die Entwicklung der Gesundheitsausgaben gegliedert nach Leistungserbringern (Einrichtungen), nach Ausgabenträgern (GKV, PKV, private Haushalte, Arbeitgeber, Unfallversicherung) und nach Leistungsarten entnommen werden.
Die Gesundheitsausgabenrechnung weist für das aktuelle Berichtsjahr 2022 Gesundheitsausgaben in Höhe von insgesamt rd. 497,7 Mrd. € aus, dies entspricht pro Kopf betrachtet 5.900 € je Einwohner. Die Gesundheitsausgaben insgesamt sind damit im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021 um 4,8 % angestiegen und damit etwas stärker als im längerfristigen Durchschnitt von 1992 bis 2022 (+ 3,9 %).
Seit Beginn der Corona-Pandemie zum Jahresanfang 2020 bis Ende 2022 - also in einem Zeitraum von ca. 3 Jahren - stiegen die Gesundheitsausgaben um 20,0 % oder 83,1 Milliarden €. Im Jahr 2022 standen allein 36,1 Mrd. € und damit ein Anteil von rd. 7,3 % der Gesundheitsausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2020: 18,2 Mrd. €; 2021: 30,6 Mrd. €). Den größten Ausgabenposten bildeten hierbei mit 14,5 Mrd. € (Anteil 40,1 %) die Ausgaben für Testungen. Die Impfkampagne verursachte im Jahr 2022 Ausgaben von 9,4 Mrd. € (Anteil 26,0 %) der Ausgaben im Corona-Zusammenhang.
Auf die Zahnarztpraxen entfallen von den Gesundheitsausgaben im Jahr 2022 rd. 29,0 Mrd. € (bzw. rd. 343 € je Einwohner), was einem Anteil von rd. 5,8 % an den Gesundheitsausgaben entspricht. Zum Vergleich: Krankenhäuser 120,0 Mrd. € (24,1 %), Arztpraxen 67,3 Mrd. € (13,5 %) und Apotheken 65,4 Mrd. € (13,1 %).
Der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) lag 2022 bei 12,8 % und damit 0,3 Prozentpunkte niedriger als im Jahr 2020 mit 13,1 %, was einen Höchstwert beim Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP darstellt. Im Jahr 2020 war der Anteil am BIP in Folge der coronabedingten Aufwendungen gegenüber 2019 um 1,0 Prozentpunkte gewachsen. Nur nach der Finanzmarktkrise im Jahr 2009 war ein vergleichbarer Anstieg festzustellen, als der Anteil gegenüber dem Jahr 2008 ebenfalls um 1,0 Prozentpunkte gestiegen war. Die Anstiege des Anteils der Gesundheitsausgaben gingen in beiden Jahren mit einem übermäßig starken Rückgang des nominalen BIP einher. Dennoch zeigt sich auch in der langfristigen Betrachtung des Anteils der Gesundheitsausgaben am BIP ein trendmäßiger Anstieg, der ein überproportionales Wachstum der Gesundheitsausgaben in Deutschland widerspiegelt. Mittlerweile weist Deutschland in der EU den höchsten und weltweit nach den USA den zweithöchsten Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP auf.
Gesundheitsausgaben und Anteil am Bruttoinlandsprodukt 2003 bis 2022 Deutschland
Eine Ausnahme von diesem Trend stellen die Ausgaben im zahnärztlichen Bereich dar. Bei z. T. coronabedingt deutlich zunehmenden Gesundheitsausgaben im Jahr 2022 (+ 4,8 %) fiel im zahnärztlichen Bereich der Ausgabenanstieg (+ 0,4 %) deutlich niedriger aus. Im langfristigen Vergleich weist der zahnärztliche Bereich eine moderate Ausgabenentwicklung auf. Während die Gesundheitsausgaben seit 1992 jahresdurchschnittlich um 3,9 % gestiegen sind, stiegen die Ausgaben für zahnärztliche Behandlung im Jahresdurchschnitt nur um rd. 1,8 %. Als Folge dieser unterschiedlichen Entwicklung reduzierte sich der Anteil der Ausgaben für Zahnarztpraxen an den Gesundheitsausgaben von 10,8 % im Jahr 1992 auf 5,8 % im Jahr 2022.
Die Aufteilung der Gesundheitsausgaben in Zahnarztpraxen nach Ausgabenträgern zeigt, dass auf die GKV der größte Anteil entfällt, dieser Anteil ist jedoch seit 1992 von 65,3 % auf 57,7 % im Jahr 2022 gesunken. Der Anteil an den Aufwendungen für Gesundheitsleistungen ist bei den privaten Haushalten von 17,2 % auf 17,8 % und bei der Privaten Krankenversicherung von 8,7 % auf 17,4 % angestiegen.
Löhne und Gehälter
Die wirtschaftliche Situation der gesetzlichen Krankenkassen wird auf der Einnahmenseite im Wesentlichen durch die Grundlohnsumme (beitragspflichtige Einnahmen) je Mitglied, den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Die Grundlohnsumme je Mitglied hängt ab von der Beitragsbemessungsgrenze sowie von der allgemeinen Lohn-und Gehaltsentwicklung. Im Rahmen des zum 01.01.2009 eingeführten Gesundheitsfonds, der sich aus Mitglieder- und Arbeitgeberbeiträgen sowie einem Bundeszuschuss speist, erhalten die Krankenkassen Zuweisungen, die sich an der alters-, geschlechts- und risikobezogenen Zusammensetzung der Versicherten orientieren.
Die Grundlohnsumme je Mitglied korreliert in der Regel stark mit der volkswirtschaftlichen Größe Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten. Differenzen zwischen beiden Größen können aus einer Reihe von verschiedenen Einflussfaktoren (z. B. Entwicklung der Zahl der Arbeitslosen, Strukturverschiebungen bei den GKV-Mitgliedern, Wanderungsbewegungen von der GKV zur PKV) resultieren.
Die Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten sind im Jahr 2023 gegenüber den Vorjahren mit 6,1 % deutlich stärker gestiegen. Die schwächere Entwicklung in den Vorjahren war weitgehend von den coronabedingten Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Arbeitsmarkt beeinflusst, wobei die Bruttolohn- und -gehaltssumme im Jahr 2020 um - 0,1 % zurückging. Im Jahr 2021 erhöhte sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme im Zuge der einsetzenden Normalisierung um 3,3 % und im Jahr 2022 nochmals um 4,1 %, womit die Veränderung deutlich oberhalb des längerfristigen Durchschnitts in den letzten 20 Jahren (+ 2,0 % p. J.) lag.
Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 SGB V 2003 bis 2024 - Deutschland
Die für die Beitragsentwicklung der GKV maßgebliche Grundlohnsumme je Mitglied war im Jahr 2020 in Deutschland mit + 1,6 % noch leicht angestiegen, lag aber auch unterhalb des durchschnittlichen Wachtsums der Vorjahre. In den Jahren 2021 bis 2023 waren mit + 3,2 % bzw. + 3,8 % und + 4,3 % wieder höhere Anstiege zu verzeichnen.
Prognosen 2023 und 2024
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt jährlich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000, § 71 SGB V) für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest.
Die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme) nach § 71 Abs. 3 SGB V weicht in den einzelnen Jahren in unterschiedlichem Ausmaß von der tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklung ab. In der langfristigen Betrachtung sind jedoch in Deutschland die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 71 SGB V von 1999 bis 2023 mit 56,6 % (+ 1,89 % p. a.) in ähnlichem Ausmaß gestiegen wie die tatsächliche Grundlohnsummenentwicklung mit 60,4 % (+ 1,99 % p. a.). Im Jahr 2023 lag die tatsächliche Entwicklung der Grundlohnsumme mit + 4,27 % oberhalb der Prognose nach § 71 Abs. 3 SGB V mit + 3,45 %, die aufgrund des Vergangenheitsbezugs noch von Corona-Sondereffekten beeinflusst wurde.
Dabei weist die Entwicklung der Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V im Zeitraum 1999-2024 zwei deutlich unterschiedliche Phasen in diesen 25 Jahren auf. In der ersten Hälfte (1999-2011) erhöhte sich die Grundlohnsumme nur um 13,9 % (durchschnittlich + 1,1 % p. J.), wogegen sie aufgrund der deutlich stärkeren wirtschaftlichen Entwicklung in der zweiten Hälfte (2012-2024) um 43,4 % (durchschnittlich + 2,8 % p. J.) zugenommen hat.
Für das Jahr 2024 liegt die tatsächliche Grundlohnsummenentwicklung noch nicht vor. Das Herbstgutachten 2024 der Wirtschaftsforschungsinstitute prognostiziert für das Bundesgebiet insgesamt eine Lohn- und Gehaltsentwicklung je Beschäftigten für 2024 in Höhe von + 5,5 % und für 2025 in Höhe von + 3,3 %. Damit liegt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V mit + 4,22 % in 2024 unterhalb und mit + 4,41 % in 2025 oberhalb des Niveaus der prognostizierten Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Entwicklung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlung im Vergleich zu ausgewählten volkswirtschaftlichen Parametern 2003 bis 2023 - Deutschland
Das am 01.01.2023 in Kraft getretene GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) sieht vor, dass die Punktwerte (§ 85 Abs. 2d SGB V) und das Ausgabenvolumen (§ 85 Abs. 3a SGB V) für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz im Jahr 2023 höchstens um die um 0,75 %-Punkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V und im Jahr 2024 höchstens um die um 1,5 %-Punkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V angehoben werden dürfen. Ausnahmen hiervon sind die Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe, Präventionsleistungen nach § 22a SGB V sowie Besuchs- und Zuschlagsleistungen in der aufsuchenden Betreuung und Parodontitisleistungen bei Pflegebedürftigen und Beziehern von Eingliederungshilfe.
Zahnärztlicher Punktwert
Der allgemeine Preisindex (Verbraucherpreisindex) stieg in Deutschland im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,9 % an. Die Entwicklung des durchschnittlichen Punktwertes für Sachleistungen lag mit + 2,5 % bei der GKV - auch bedingt durch die Begrenzungen des GKV-FinStG - unterhalb der Preisentwicklung.
Ein Vergleich der geldwertbereinigten (realen) Grundlohnsummenentwicklung mit dem zahnärztlichen Punktwert zeigt sehr deutlich, dass die Einzelleistungsvergütung der Zahnärzte in der langfristigen Betrachtung weit hinter der Grundlohnsummenentwicklung der Krankenkassen hinterherhinkt.
Die Ausgaben für zahnärztliche Behandlung, die maßgeblich vom zahnärztlichen Punktwert beeinflusst werden, haben sich langfristig ebenfalls deutlich schwächer entwickelt als die Grundlohnsumme. Gegenüber der Entwicklung der volkswirtschaftlichen Größen Preisindex und Bruttoinlandsprodukt zeigt sich ein noch stärkeres Auseinanderklaffen.
Beitragssätze der Krankenkassen
Der allgemeine Beitragssatz als wichtiger Parameter für die Einnahmensituation variierte bis zur Einführung des Gesundheitsfonds am 01.01.2009 bei den einzelnen Krankenkassen in deutlichem Ausmaß. Ab dem 01.07.2005 wurde der allgemeine Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen um 0,9 %-Punkte abgesenkt. Gleichzeitig wurde zur Kompensation ein zusätzlicher mitgliederbezogener kassenindividueller Beitragssatz neu eingeführt.
Im Zuge der Einführung des Gesundheitsfonds wurde ab dem 01.01.2009 ein bundeseinheitlicher Beitragssatz für alle Kassen in Höhe von 15,5 % (inkl. des mitgliederbezogenen Zusatzbeitrages von 0,9 %) festgesetzt. Dieser Beitragssatz wurde im Rahmen des Konjunkturpakets II zum 01.07.2009 auf 14,9 % gesenkt. Zum 01.01.2011 wurde der bundeseinheitliche Beitragssatz im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) wieder auf 15,5 % (inkl. des mitgliederbezogenen Zusatzbeitrages von 0,9 %) angehoben.
Sozialversicherungsbeiträge 2004 bis 2024 Deutschland
Zum 01.01.2015 wurde der Beitragssatz der GKV vor dem Hintergrund der bestehenden Finanzreserven der GKV um 0,9 %-Punkte auf 14,6 % gesenkt. Das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 01.11. des Jahres jeweils für das Folgejahr fest. Für das Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 0,9 % prognostiziert, für die Jahre 2016 und 2017 von 1,1 %. Für 2018 wurde er abgesenkt auf durchschnittlich 1,0 %, für 2019 auf 0,9 %. Aufgrund erwarteter höherer Ausgaben für die medizinische Versorgung wurde er für 2020 auf 1,1 % angehoben. Für 2021 und 2022 wurde er auf 1,3 % festgesetzt und für die Jahre 2023 und 2024 erfolgten weitere Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 % bzw. 1,7 %.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab. Der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag im Jahr 2023 bei 1,51 % und damit leicht unterhalb des Ende Oktober 2022 für das Jahr 2023 bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,6 %. Den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz legen die einzelnen Krankenkassen für ihre Mitglieder selbst fest. Er richtet sich unter anderem nach der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Krankenkasse und danach, ob die Kassen einen Teil der erheblichen Finanzreserven im Sinne der Versicherten einsetzen wollen.
Durch die kassenindividuellen Beitragssatzunterschiede wurden in der Vergangenheit Wanderungsbewegungen von Versicherten ausgelöst. Die daraus resultierenden Strukturverschiebungen im Versichertenbestand der Krankenkassen können wiederum zu weiteren Kappungen der Leistungsvergütungen bei den Zahnärzten führen.
Die Finanzentwicklung der GKV hatte in allen Jahren zwischen 2011 und 2019 Überschüsse zu verzeichnen, von der viele Krankenkassen profitierten. So verfügte die GKV Ende 2019 noch über Finanzreserven in Höhe von 19,8 Mrd. € und zusätzlich der Gesundheitsfonds über Rücklagen in Höhe von 10,2 Mrd. €, sodass sich die Gesamtreserven auf eine Größenordnung von rd. 30,0 Mrd. € beliefen. In den Jahren 2020 bis 2022 wurden diese Rücklagen zur Finanzierung gestiegener Ausgabenbelastungen abgeschmolzen, sodass sich die gesamten Finanzreserven von GKV und Gesundheitsfonds in 2022 auf 22,4 Mrd. € bzw. in 2023 auf 17,8 Mrd. € beliefen. Dabei entfielen von den Rücklagen im Jahr 2023 auf die GKV rd. 8,4 Mrd. € und auf den Gesundheitsfonds rd. 9,4 Mrd. €.
Die Abnahme der Finanzreserven ist maßgeblich auf konjunkturbedingte Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds und auf an die Leistungserbringer geleisteten Ausgleichszahlungen zurückzuführen. Zur Bewältigung der Corona-Pandemie trägt der Bund einen Großteil der Ausgaben für pandemiebedingte Zahlungsverfahren, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgen. Hierunter fallen unter anderem Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser, Aufwendungen für Corona-Tests und für Impfungen gegen COVID-19. Insgesamt wurden rund 17,4 Mrd. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt, wovon der Bund rund 17,2 Mrd. € an den Gesundheitsfonds erstattet hat.
Für das Jahr 2022 konnte der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV im Jahr 2022 durch die Zahlung eines ergänzenden Bundeszuschusses von 14 Mrd. € weitestgehend stabilisiert werden. Nach geltender Rechtslage wird der ergänzende Bundeszuschuss ab dem Jahr 2023 entfallen und die GKV vor große finanzielle Herausforderungen stellen.
Die Ausgaben der Sozialversicherung finanzieren sich im Wesentlichen über Beiträge. Allerdings werden in der Rentenversicherung, zunehmend aber auch in der Krankenversicherung, die Einnahmen über steuerfinanzierte Mittel aus dem Bundeshaushalt ergänzt.
Der Gesamtbeitragssatz der Sozialversicherung für 2024 beträgt 40,9 %, mit Beitragssätzen in der Rentenversicherung von 18,6 %, in der Arbeitslosenversicherung von 2,6 %, in der Pflegeversicherung von 3,4 % und in der Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) von 16,3 %.
Bei der Entwicklung des Gesamtbeitragssatzes seit 2004 wird deutlich, dass der von der Politik postulierte Grenzwert von 40 % bis zum Jahr 2022 weitgehend eingehalten wurde. Im Jahr 2024 wird aber schon ein Gesamtbeitragssatz von knapp 41 % erreicht.
In der Gesetzlichen Rentenversicherung betrug der Beitragssatz im Jahr 2004 19,5 % und erhöhte sich ab 2007 zunächst auf 19,9 %. Ab dem Jahr 2011 kam es sukzessive zu Beitragssatzsenkungen bis auf den ab dem Jahr 2018 geltenden Satz von 18,6 %.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der (durchschnittliche) Beitragssatz kontinuierlich angestiegen. Durch die Einführung eines Sonderbeitrages von 0,9 % im Jahr 2005, der allein von den Versicherten zu tragen war, wurde das Paritätsprinzip durchbrochen. Seit 2009 galt ein für alle Kassen einheitlicher Beitragssatz, der im Jahr 2011 auf 15,5 % festgesetzt worden ist. Die Beiträge fließen an den Gesundheitsfonds, aus dem die Einnahmen - einschließlich eines Bundeszuschusses - wiederum an die einzelnen Krankenkassen verteilt werden. Ab 2015 beträgt der allgemeine, paritätische Beitragssatz 14,6 %, zudem erheben die Krankenkassen (kassenindividuelle) Zusatzbeiträge. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird für das Jahr 2024 auf 1,7 % geschätzt. Im Unterschied zu den vormaligen Zusatzbeiträgen handelt es sich um einkommensabhängige Beträge. Bis zum Jahr 2018 mussten die Zusatzbeiträge allein von den Arbeitnehmern getragen werden, seit 2019 beteiligen sich auch die Arbeitgeber.
In der Arbeitslosenversicherung lag der Beitragssatz zwischen 2004 und 2006 bei 6,5 %. Ab 2007 setzte eine Absenkung bis auf 2,4 % bis 2020 ein, die vorrangig auf den Abbau der Arbeitslosenzahlen zurückzuführen ist, aber auch auf Kürzungen im Bereich der Arbeitsförderung und der finanziellen Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Ab 2023 erhöhte sich der Beitragssatz auf 2,6 %.
Die ausschließlich durch Beiträge finanzierte Pflegeversicherung (paritätisch durch Versicherte und Arbeitgeber) wurde 1995/1996 eingeführt. Zwischen 1996 und 2007 lag der Beitragssatz konstant bei 1,7 %. Er wurde - verbunden mit Leistungsverbesserungen - 2008 auf 1,95 % und 2013 auf 2,05 % erhöht. Ab 2015 gilt ein Beitragssatz von 2,35 %, ab 2017 von 2,55 %, ab 2019 von 3,05 % und ab 2024 von 3,4 %. Kinderlose Versicherte zahlen seit 2005 einen Zusatzbeitrag (ab 2005: 0,25 %, ab 2022: 0,35 %, ab 2023: 0,6 %).