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Die deutsche Medizintechnikindustrie

SPECTARIS Jahrbuch 2024/2025

L 181 Kapitel
Die deutsche Medizintechnikindustrie

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Die deutsche Medizintechnikindustrie

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2.8  Die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien im Vergaberecht

Gastbeitrag


Sogenannte ESG-Kriterien (Environmental, Social, und Governance) erhalten künftig in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber zunehmende Bedeutung. Dabei bieten das europäische Vergaberecht und seine Umsetzung auf nationaler Ebene, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV), zahlreiche Möglichkeiten, entsprechende Gesichtspunkte in den Vergabeprozess zu integrieren. Hierdurch können öffentliche Auftraggeber umweltbezogene und soziale Kriterien systematisch in ihre Entscheidungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe einbeziehen.

Die Grundlage für die nationale Umsetzung der maßgebenden EU-Richtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses enthält spezifische Regelungen, die eine Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ermöglichen. § 97 Abs. 3 GWB räumt öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit ein, Umwelt- und Sozialstandards im Rahmen der Eignungskriterien, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ESG-Aspekte in die Bewertung von Angeboten einfließen lassen können, solange sie den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechen. Besonders hervorzuheben ist die stärkere Gewichtung von ESG-Kriterien bei der Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nach § 127 Abs. 1 GWB. Damit können neben Preis- und Kostenaspekten auch Qualitäts- und Umweltaspekte berücksichtigt werden. Diese Kriterien müssen jedoch einen eindeutigen Bezug zum Auftragsgegenstand haben und dürfen nicht willkürlich gewählt werden. Eine weitere zentrale Regelung, die die Berücksichtigung von ESG-Kriterien ermöglicht, ist § 122 GWB. Diese Bestimmung regelt die Eignungskriterien im Vergabeverfahren. Hier wird festgelegt, welche Anforderungen ein Bieter erfüllen muss, um den Zuschlag zu erhalten. Der öffentliche Auftraggeber kann die “Eignung” eines Bieters feststellen, indem er prüft, ob der Bieter die für die Ausführung des Auftrags erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang können ESG-Kriterien eine Rolle spielen, wenn sie sich auf die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters beziehen. So können beispielsweise umweltbezogene Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, um eine nachhaltige und umweltfreundliche Auftragsausführung zu gewährleisten. § 128 GWB sieht vor, dass der Auftraggeber besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags festlegen kann. Diese können insbesondere wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Aspekte betreffen. Damit können öffentliche Auftraggeber besondere Anforderungen an den Umweltschutz oder die Einhaltung sozialer Standards bei der Auftragsausführung festlegen.

Inhalt gekürzt.

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