Rechtsanwälte dürfen erfolgsabhängige Honorare vereinbaren (1)

Rechtsanwälte dürfen erfolgsabhängige Honorare vereinbaren (1)

Trotz äußerst kontroverser Diskussionen einhergehend mit der Forderung, das Gesetzesvorhaben in die kommende Legislaturperiode zu verschieben, wurde das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet. Dieses ermöglicht es Rechtsanwälten künftig nicht nur in Ausnahmefällen Erfolgshonorare zu vereinbaren. Jedoch ist es ihnen auch weiterhin verboten, Verfahrenskosten für ihre Mandanten zu übernehmen (sogenannte Prozessfinanzierung). Entsprechende Liberalisierungsüberlegungen sind nicht in den finalen Gesetzesentwurf übernommen worden. Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen von diesem Prozessfinanzierungsverbots, nämlich für außergerichtliches Inkasso sowie gerichtliche Mahnverfahren; damit werden Rechtsanwälte mit Inkassounternehmen gleichgestellt.

Entsprechende Widersprüche zwischen Inkassorecht (des RDG) einerseits und dem Anwaltsrecht (gemäß BRAO und RVG) andererseits galt es im Gesetz zu beheben, das daher auch ‚Gesetz zum Legal Tech Inkasso‘ genannt wird. Denn registrierten Inkassodienstleistern waren (im Gegensatz zu Anwälten) Erfolgshonorare erlaubt und oft übernehmen sie auch die Kostenrisiken/Verfahrenskosten ihrer Kunden, da es häufig um die Durchsetzung geringwertiger Forderungen geht. Viele Legal-Tech-Anbieter, die sich auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten fokussieren, agieren als Inkassodienstleister und hatten damit andere Spielräume als die anwaltlichen Kollegen. Im Gesetz wurden auch die Aufsichtspflichten für Inkassodienstleister neu geregelt – bis Juni 2022 soll diese von einer zentralen Bundesinstitution übernommen werden (bisher zersplittert je nach Bundesland/Kammerbezirk unterschiedlich).

 

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