Reform des Notfalldienstes: Das ist geplant

Reform des Notfalldienstes: Das ist geplant

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wird nach der Sommerpause das Thema der Notfallreform angehen. Ein erster Diskussionsentwurf zur Reform der Notfallversorgung liegt bereits vor und bedient sich dabei vieler Elemente des Gutachtens 2018 des Sachverständigenrats sowie des bereits 2017 gemeinsam erstellten Reformkonzepts der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Marburger Bunds (MB). Die Kernpunkte betreffen:

  • Sektorenübergreifende telefonische Anlaufstelle: Die Bundesländer erreichten mit Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sog. gemeinsame Notfallleitstellen (GNL). Diese sind sowohl unter der Nummer 112 als auch 116 117 rund um die Uhr erreichbar und führen künftig den ambulanten Bereitschaftsdienst, den Rettungsdienst und die stationäre Notfallversorgung zusammen. Anrufer werden vom qualifizierten Personal der GNL ggf. mithilfe digitaler Unterstützung und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Behandlung in die richtige Versorgungsschiene gesteuert.
  • Triage und niedrigschwelliger Zugang an ausgewählten Klinikstandorten: In den Krankenhäusern sind als obligatorische Anlaufstelle für Notfallpatienten sog Integrierte Notfallzentren (INZ) geplant, die räumlich, wirtschaftlich und hinsichtlich der Leitung vom Klinikbetrieb abgegrenzt sind. Ein Ein-Tresen-Modell erlaubt eine qualifizierte Ersteinschätzung der Patienten hinsichtlich ambulantem oder stationärem Behandlungsbedarf und Dringlichkeit. Für die Einrichtung eines INZ ist die Erfüllung der vom GBA festgelegten Kriterien für die Teilnahme der Kliniken an der Notfallversorgung (u.a. hinsichtlich der Öffnungszeiten und personellen Besetzung) Voraussetzung. Die Länder sind für die Planung der INZ zuständig und haben dabei ausdrücklich die bestehenden Strukturen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und insbesondere die der Portalpraxen zu berücksichtigen.
  • Aufwertung des Rettungsdienstes: Versicherte haben künftig einen im SGB V geregelten Leistungsanspruch auf Notfallrettung. Der Rettungsdienst wird laut Entwurf zu einem gesonderten SGB V Leistungsbereich mit bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen ausgebaut. Zu diesem Zweck wird die Finanzierung zwischen Bund und Ländern neu geregelt.

Laut vorliegendem Reformpapier soll die Leistungsvergütung in den INZ nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergütet werden. Es ist jedoch eine Bereinigung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (deren Details durch den Bewertungsausschuss zu definieren sind).

Quelle: Diskussionsentwurf, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand: 12.7.2019)

 

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