Zwischen Bürokratielast und Digitalisierungschance
Auf Dentallabore kommen im Jahr 2025 im Zusammenhang mit der Digitalisierung insbesondere folgende regulatorische Neuerungen zu:
Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung)
Seit dem 1.1.2025 müssen alle Dentallabore in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten. Ab 2027 gilt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro. Kleinere Dentallabore müssen diese Anforderung spätestens ab 2028 erfüllen.
Falls noch nicht geschehen, sollten sich Dentallabore daher schnellstens auf den Empfang und die digitale Archivierung von E-Rechnungen vorbereiten, indem sie
- eine Rechnungsempfangs-E-Mail-Adresse anlegen und an ihre Lieferanten weitergeben
- prüfen, ob ihre Rechnungssoftware E-Rechnungskonform ist und das neue E-Rechnungsformat verarbeiten kann bzw. eine Softwarelösung implementieren, die dies leisten kann
- ein E-Rechnungs-Visualisierungsprogramm installieren
- Mitarbeiter im Umgang mit E-Rechnungen schulen.
Änderungen in der Abrechnung und EBZ-Spezifikation 2.0
Die neue EBZ-Spezifikation 2.0 (Elektronische Beantragung und Genehmigung von Leistungen) bringt Anpassungen bei der Beantragung von Zahnersatz und anderen zahntechnischen Leistungen. Die Umsetzung ist für Zahnarztpraxen verbindlich; die Übergangsfrist endet am 31.3.2025.
Die Novellierung soll eine einfachere Beantragung zahntechnischer Leistungen in den Bereichen Zahnersatz, Kieferorthopädie und Parodontologie ermöglichen und die Umsetzung von Behandlungsplänen bei einem Wechsel von Behandler oder Krankenkasse vereinfachen.
Dentallabore sind in dem Zusammenhang gefordert, ihre Software und internen Prozesse rechtzeitig zu aktualisieren, um eine reibungslose Abrechnung mit Zahnarztpraxen und Krankenkassen zu gewährleisten.
Weitere Informationen zur neuen EBZ-Spezifikation 2.0 finden Sie in unserer News vom 29.10.2024.
Strengere IT- und Datenschutzvorgaben
Aktuell plant die EU, mit dem „IT-Sicherheitsgesetz 3.0“ die Cybersicherheit weiter zu verbessern und mit dem sogenannten „Data Act“ die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter zu verschärfen. Deren Einhaltung soll künftig zudem noch stärker kontrolliert werden. Dentallabore sind gefordert, ihre IT-Sicherheitsmaßnahmen anzupassen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Patientendaten, und ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
Arbeitszeiterfassung wird Pflicht
Mit dem „Gesetz zur Arbeitszeiterfassung“, welches sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindet und im Laufe des Jahres 2025 noch in Kraft treten soll, sollen Arbeitgeber künftig zur umfassenden, revisionssicheren Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden verpflichtet werden. Fehlende oder mangelhafte Dokumentation kann in Zukunft zu hohen Bußgeldern führen.
Für die gesetzeskonforme Umsetzung bieten sich vor allem digitale Erfassungslösungen an.
Kommentar:
Neben höheren Preisen für zahntechnische Leistungen (siehe unsere News vom 24.1.2025) und einer Novellierung der Meisterprüfungsverordnung bringt das Jahr 2025 den Dentallaboren auch einige regulatorische Neuerungen im digitalen Bereich. Diese werden zwar in der Umsetzungsphase den bürokratischen Aufwand zunächst weiter erhöhen. Nach erfolgreicher Einführung sind jedoch durch Digitalisierung und Vereinfachungen von Prozessen eine Entlastung des Personals sowie eine Verbesserung von Abläufen und Prozessqualität zu erwarten. Ein Lichtblick ist in diesem Zusammenhang auch die seit Mitte 2024 vom Gesetzgeber erlaubte, freiwillige Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI), die es Dentallaboren ermöglicht, patientenbezogene Daten direkt und sicher mit Zahnarztpraxen auszutauschen. Auch diese soll dazu beitragen, digitale Prozesse zu optimieren, die Kommunikation mit den Zahnarztpraxen zu verbessern und Behandlungsabläufe effizienter zu gestalten. Tatsächlich ist mit einem TI-Start für die Zahntechniker laut dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) jedoch erst ab Ende 2025 zu rechnen. Erst dann sind die Handwerkskammern vor Ort darauf vorbereitet, die für die Anbindung notwendigen Berufsausweise auszuteilen.
Quellen: