Wettbewerbsverzerrung – inländische Apotheken dürfen keine Rabatte gewähren!
Eine immer wieder auftauchende Forderung einiger Standesvertreter ist es, den Versandhandel mit Rx-Arzneien generell zu verbieten. Das erscheint jedoch unrealistisch, nachdem sich dieser in über 20 Jahren etabliert hat und Teil der Versorgungslandschaft geworden ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Politik sich für gleiche Wettbewerbsbedingungen einsetzt, denn ausländische Versandhändler dürfen Boni auf Rx-Arzneien gewähren, was deutschen Apotheken aufgrund der Arzneimittelpreisbindung untersagt ist.
Zankapfel – (ausländischer) Versandhandel
Erneut hat der BGH in einem Urteil vom Sommer 2025 diese Boni als rechtens eingestuft. Die Versandapotheken haben entsprechend sofort reagiert, z. B. hat DocMorris sein Bonusprogramm gestaffelt auf bis zu 15 € ausgeweitet. Ein gerichtliches Verfahren dagegen wurde bereits im September zulasten des Versenders entschieden: Demnach darf er weder mit Rezept-Boni bis zu 15 € werben noch mit dem sog. ‚Glücksrad‘, mit dem bis zu 50 % Rabatt zu gewinnen war. Dabei ging es jedoch nicht um Boni/Rabatte per se, sondern um heilmittelwerberechtliche Verstöße (z. B. Zuwendungsverbot).
In einer weiteren Verhandlung vor dem BGH (Ende Juli 2025) ging es ebenso um die heilmittelwerberechtliche Einordnung der o. g. Boni (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit) bzw. der Werbung dafür. Die Richter verwiesen dabei auf die sogenannte Länderliste, wonach die Anforderungen für das Herkunftsland einer Versandapotheke den hierzulande geltenden Regelungen genügen müssen; d. h., wenn die betroffene Versandapotheke im Herkunftsland keine Offizin, Labor, Rezeptur etc. betreibt bzw. betreiben muss und es keiner (behördlichen) Aufsicht analog der hiesigen unterliegt, sollte das Land auch aus der Länderliste genommen werden (so die Forderung der Freien Apothekerschaft).
Das war auch u. a. Gegenstand eines BGH-Urteils vom November 2025: Demnach muss das OLG Düsseldorf prüfen, ob die Apotheke in den Niederlanden, aus der DocMorris das Deutschlandgeschäft betreibt, überhaupt der Länderliste entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, dürfte der Versandhandel überhaupt nicht erfolgen und damit wäre auch die Schadenersatzklage von DocMorris (über die das OLG eigentlich zu entscheiden hat/te) vom Tisch. Der Schadenersatzklage wiederum waren fünf einstweilige Verfügungen der Apothekenkammer Nordrhein vorausgegangen.
Apotheken-Versandhandel beschäftigt alle Instanzen
Aber auch weitere Verfahren sind im Gange, z. B. geht es in einer Klage der Apothekenplattform IhreApotheke.de ebenso um die Zulässigkeit einer niederländischen Versandapotheke (in diesem Fall geht es um Redcare/Shop-Apotheke), bei weiteren geht es um die Rechtmäßigkeit von Kooperationen zwischen Versandhändlern und Online-Arztpraxen (das sei unrechtmäßige Werbung für Fernbehandlungen etc.). Generell wird mit der Digitalisierung, der zunehmenden Bedeutung von Plattformen und der damit einhergehenden Verzahnung der Player ein steigender Bedarf an juristischer Klärung einhergehen.
Kommentar:
Nicht zu verwechseln ist das Rx-Boni-Verbot mit dem Thema Skonti-Verbot (Rx-Skonti) – beides bewegt die Apothekerschaft, die Gerichte und entsprechend die Fachmedien:
Rx-Skonti / Skonto-Urteil: In diesem für Apotheken bedeutsamen Urteil hat der Bundesgerichtshof im Februar 2024 entschieden, dass ein vom Verkäufer an Apotheken gewährter Skonto für Rx-Arzneien, welcher zusammen mit anderen Preisnachlässen über 3,15 % liegt, nicht rechtens ist. Damit wurde ein entsprechendes Urteil des OLG Brandenburg vom Sommer 2023 bestätigt. Unstrittig war dabei bereits im Vorfeld, dass das Großhandelsfixum nicht rabattiert werden darf. Neu hingegen ist, dass auch ein Skonto, welcher – zusammen mit anderen Preisnachlässen – höher ausfällt als die variable Vergütung, nicht erlaubt ist. Für eine Wiederzulassung der Skonti setzten sich Branchenvertreter vehement ein (es könne bei einer durchschnittlichen Apotheke 20.000 € bis 25.000 € verursachen), eine entsprechende Forderung fand sogar Eingang in den Koalitionsvertrag vom Januar 2025. Die Aufhebung des Skonti-Verbots findet sich entsprechend in den Eckpunkten zur Apothekenreform (vgl. hierzu auch News vom 3.9.2025).
Rx-Boni-Verbot: Die ehemals im Arzneimittelgesetz verankerte Rx-Preisbindung (ein Rx-Boni-Verbot) wurde vom EuGH 2016 als Verstoß gegen Unionsrecht bzw. als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs bewertet. Ausländische Versandhändler in Deutschland konnten seither Rabatte auch auf Rx-Arzneien gewähren, während dies inländischen Apotheken untersagt war. Eine Anpassung des deutschen Rechts erfolgte erst Mitte Dezember 2020 im Rahmen des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) mit einem Kunstgriff: Demnach wird das Rx-Boni-Verbot zwar aus dem Arzneimittelrecht gestrichen, aber dafür im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Das Sozialrecht steht nicht im Fokus der EU und diese hat im September 2021 endlich das bereits 2013 initiierte Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt. Rechtsexperten kritisieren zum Teil diese Umgehung, liege doch weiterhin ein Verstoß gegen EU-Recht vor.
Ende Juni 2024 hat sich der Europäische Gerichtshof wieder einmal mit dem deutschen bzw. europäischen Arzneimittelrecht beschäftigt. Hintergrund sind die länger als zehn Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Apothekenkammer Nordrhein und der niederländischen Versandhandelsapotheke DocMorris. Immer wieder hatte die Kammer z. B. einstweilige Verfügungen gegen die Online-Apotheke erwirkt, um Rabatte bzw. Gutscheine auf rezeptpflichtige Arzneien zu stoppen, denn diese sind gemäß deutscher Arzneimittelpreisverordnung hierzulande nicht rechtens. Nachdem der EuGH in dem damals richtungsweisenden Urteil 2016 Rx-Boni (für ausländische) Versandapotheken jedoch als zulässig erklärte, verklagte DocMorris die Apothekenkammer auf 18 Mio. € Schadenersatz. Zunächst lehnte 2019 das Landgericht Düsseldorf die Schadenersatzklage in erster Instanz ab, vom OLG hingegen wurde ihr dann 2022 stattgegeben. Im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde 2023 jedoch die finale Entscheidung ausgesetzt und zunächst der EuGH zur Klärung angerufen. Nach einer mündlichen Verhandlung im April legte der Generalanwalt die Schlussanträge im Oktober 2024 vor. Demnach wird die Rabattaktion des Versenders nicht als Werbung für Arzneimittel gewertet, sondern als Werbung für die Versandapotheke. Gemäß EuGH-Urteil von Anfang 2025 sind deutsche Rabattverbote durchaus vereinbar mit dem EU-Recht. Für etwaige Schadenersatzforderungen wurde dann wiederum an den BGH zurückverwiesen, der nun seinerseits eben im November zurück an das OLG verwiesen hat (u. a. hinsichtlich der Überprüfung der Länderliste; siehe oben).
Quellen:
- Deutsche Apotheker Zeitung – Preis fordert Rx-Versandverbot
- Deutsche Apotheker Zeitung – Gericht untersagt DocMorris-Glücksrad und Rezept-Bonus
- Deutsche Apotheker Zeitung – AKNR: Versender eher „Hochregallager“ als Apotheken
- heise online – Schlappe für DocMorris: EuGH stützt deutsches Rabattverbot für Online-Apotheken