Schulterarthroskopie: Zweitmeinungsverfahren startet

Schulterarthroskopie: Zweitmeinungsverfahren startet

Ab sofort haben gesetzlich Krankenversicherte bei einer geplanten Schulterarthroskopie einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Dies folgt aus einem entsprechenden Beschluss des G-BA zur Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie.

  • Das Zweitmeinungsverfahren bezieht sich auf alle planbaren arthroskopischen Eingriffe am Schultergelenk (keine Traumata/Notfälle).
  • Der indikationsstellende Arzt ist verpflichtet, die Patienten rechtzeitig (mindestens zehn Tage vor einer Operation) auf ihr Zweitmeinungsrecht hinzuweisen.
  • Eine Zweitmeinung darf nicht von Ärzten erbracht werden, die wirtschaftliche Interessen an der Durchführung des Eingriffs haben könnten.
  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Ärzte, die Zweitmeinungsleistungen erbringen möchten, benötigen eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei bestehen bestimmte Qualifikationserfordernisse.
  • Aufgaben der Ärzte im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens: u.a. Überprüfung der Indikation zum empfohlenen Eingriff, Beratung über Therapie- und Handlungsalternativen, Information des Patienten über fehlende/nicht verwendbare relevante Untersuchungsergebnisse, Information des indikationsstellenden Arztes (Zustimmung des Patienten erforderlich), Erstellung eines Zweitmeinungsberichts (auf Wunsch des Patienten).
  • Sofern das Zweitmeinungsverfahren per telemedizinischer Konsultation möglich ist, ist ab sofort auch eine telemedizinische Beratung gestattet.

Das Zweitmeinungsverfahren besteht bereits bei Operationen an den Rachenmandeln und bei Gebärmutterentfernungen. Für planbare Amputationen in Verbindung mit dem diabetischen Fußsyndrom hat der G-BA ebenfalls einen Zweitmeinungsbeschluss gefasst, der jedoch noch nicht in Kraft ist.

Quelle:

 

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