Sicherstellungszuschläge 2026: 79 Mio. € für 129 Kliniken im ländlichen Raum

Sicherstellungszuschläge 2026: 79 Mio. € für 129 Kliniken im ländlichen Raum

Im kommenden Jahr erhalten 129 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum Sicherstellungszuschläge nach § 136c Abs. 3 SGB V in Höhe von insgesamt 79 Mio. € – ein Plus von rund 19 Mio. € gegenüber 2025. Dies geht aus der gemeinsam veröffentlichten Liste des GKV-Spitzenverbands, dem PKV-Verband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft hervor.

Förderhöhe nach Fachabteilungen gestaffelt

Der Sicherstellungszuschlag wird ergänzend zur regulären Krankenhausfinanzierung gewährt – auch dann, wenn das betreffende Haus nicht defizitär ist. Die Höhe der Förderung richtet sich unter anderem nach der Anzahl der vorgehaltenen bedarfsnotwendigen Fachabteilungen. Kliniken mit einer oder zwei solchen Abteilungen erhalten jeweils 500.000 €. Für jede weitere Abteilung werden zusätzlich 250.000 € gewährt.

Als systemrelevante Fachabteilungen gelten:

  • Innere Medizin und Chirurgie
  • oder Geburtshilfe und Gynäkologie und Geburtshilfe
  • oder Kinder- und Jugendmedizin

Neben der Vorhaltung dieser Abteilungen müssen bestimmte Kriterien bezüglich der flächendeckenden Versorgung und des Versorgungsbedarfs erfüllt sein. Der bislang erforderliche Nachweis einer Basisnotfallversorgung entfällt ab dem Jahr 2026.

Die Fördersummen liegen zwischen 500.000 und 1 Mio. € pro Krankenhaus: 91 Häuser erhalten 500.000 €, 18 Häuser 750.000 € und 20 Häuser 1 Mio. €. Die meisten Förderungen entfallen auf Brandenburg, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern.

Sicherstellungszuschläge 2026: Geförderte Krankenhäuser nach Bundesland

BundeslandAnzahl geförderte Kliniken
Brandenburg28
Mecklenburg-Vorpommern25
Bayern13
Sachsen-Anhalt11
Niedersachsen10
Thüringen9
Schleswig-Holstein8
Hessen7
Rheinland-Pfalz7
Sachsen6
Nordrhein-Westfalen3
Baden-Württemberg2

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft

 

Kommentar:

Das Ziel der im Jahr 2016 eingeführten Sicherstellungszuschläge besteht darin, den Erhalt jener Einrichtungen zu fördern, die für die regionale Basisversorgung der Bevölkerung in dünn besiedelten Regionen als systemrelevant gelten, deren Betrieb jedoch aufgrund der Nachfragestruktur nicht kostendeckend möglich ist. Mit dem im März 2025 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) werden diese pauschalen Zuschläge ab dem Jahr 2026 um 25 % erhöht. Ob die Zuschläge angesichts der inflationsbedingt stark gestiegenen Kosten in den vergangenen Jahren und der massiven wirtschaftlichen Probleme vieler ländlicher Krankenhäuser ausreichen, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob die Kriterien zur Ermittlung zuschlagsberechtigter Standorte tatsächlich geeignet sind, die versorgungsnotwendigen Krankenhäuser zuverlässig zu identifizieren.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft – Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG vom 30.6.2025

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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