So erhalten Zahnärzte ihr Honorar: Füllungstherapie

So erhalten Zahnärzte ihr Honorar: Füllungstherapie

Im Frontzahnbereich gehören adhäsiv befestigte Füllungen zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Entscheidet ein Patient sich für eine höher wertige Füllung und/oder um Optimierung der Füllung durch die Mehrfarbentechnik kann eine Mehrkostenvereinbarung getroffen werden. Abrechnungsgrundlage in der GKV bildet für die Berechnung von Mehrkosten in der Füllungstherapie § 28 (2) SGB-V.

Zitat „Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“

Checkliste Füllungstherapie – Mehrkostenvereinbarung

Leistungen/GebührennummerMKV § 28 Abs. 2 möglich
Frontzahnfüllung
1.) Kompomere und Komposit adhäsiv befestigt: BEMA-Nrn. 13a/F1 - 13d/F4nein
2.) Komposit adhäsiv befestigt, Mehrfarbentechnik: GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 abzgl. der entsprechenden BEMA-Nrn.13a/F1 – 13d/F4

Nach Auffassung der KZBV und in der Behandlungsrichtlinie B. Vertragszahnärztliche Behandlung, III. Konservierende Behandlung explizit genannt, ist eine Mehrkostenvereinbarung für besondere Ausführungen wie die Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung möglich. Diese Leistung geht über das Maß der GKV hinaus und ist demnach vereinbarungsfähig.

Hinweis: Auf Landesebene gelten ggf. abweichende KZV-Regelungen und Empfehlungen für die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 (2) SGB V bei Kompositfüllungen in Mehrschichttechnik.
ja
Seitenzahnfüllung
1.) Amalgam: BEMA-Nrn.13a/F1 - 13d/F4nein
2.) Komposit adhäsiv befestigt, Mehrschicht- /Mehrfarbentechnik: GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 abzgl. der entsprechenden BEMA-Nrn.ja
3.) Einlagefüllungen GOZ 2150, 2160, 2170 abzgl. BEMA-Nrn. 13a/F1 – 13d/F4ja
Ausnahmeindikation Seitenzahn
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den Nrn. 13e, f, g und h an Milchzähnen und bleibenden Zähnen bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
1.) Komposit adhäsiv befestigt: BEMA-Nrn. 13e - 13h

Kompositfüllungen unter Anwendung der Adhäsivtechnik sind bei den anspruchsberechtigten Personengruppen als Sachleistung ohne Mehrkostenvereinbarung zu erbringen, wenn eine entsprechende Indikation gegeben und die Füllung als wirtschaftlich anzusehen ist.
nein
2.) Komposite adhäsiv befestigt/Mehrfarbentechnik: GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 abzgl. der entsprechenden BEMA-Nrn. 13e – 13hja
3.) Kompositfüllungen unter Anwendung der Adhäsivtechnik, die im Rahmen einer Füllungstherapie als nicht indiziert und/oder nicht wirtschaftlich anzusehen sind (z.B. es ist kein adäquates Angebot an Zahnhartsubstanz für eine Kompositfüllung vorhanden, der Zahnwechsel steht unmittelbar bevor, Non-Compliance während der Behandlung/ Trockenlegung nicht adäquat möglich, Non-Compliance in Bezug auf die Mundhygiene etc.): GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 abzgl. der entsprechenden BEMA-Nrn. 13a/F1 – 13d/F4ja
4.) Einlagefüllungen GOZ 2150, 2160, 2170 abzgl. der entsprechenden BEMA-Nrn. 13e – 13hja

 

Kommentar:

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in der Publikation “Praxiswissen” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Praxiswissen” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

Autor Karina Müller
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