Sonderfall Praxisübergabe: Schenkung bei vorweggenommener Erbfolge

Sonderfall Praxisübergabe: Schenkung bei vorweggenommener Erbfolge

Bei reiner Schenkung einer Praxis oder eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) kommt es zwingend zur Buchwertfortführung durch den Praxisübernehmer. Das heißt, der Abgeber erzielt keinen steuerlichen Veräußerungsgewinn. Die Übernahme von Praxisschulden führt ebenfalls nicht zur Entgeltlichkeit. Das Gleiche gilt bei Übertragung gegen private Versorgungsleistungen. Diese wird zwischen nahen Angehörigen widerlegbar vermutet. Die Zahlungen sind wiederkehrende Bezüge und Sonderausgaben.

Erfolgt die Übertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises, der über den Buchwerten des Praxisvermögens liegt, liegt eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Veräußerung vor. Das Gleiche gilt bei Zahlung von Ausgleichsgeldern oder Übernahme privater Verbindlichkeiten. Liegen die Anschaffungskosten des Übernehmers unter dem Kapitalkonto kommt es zur Buchwertfortführung. Es liegt kein Veräußerungsverlust vor. Wird vorhandenes Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich mitübertragen, erfolgt dies ebenfalls zwingend zum Buchwert.

Quelle: ATLAS-ARZTINFO (Kapitel 9)

 

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