Sonderregelungen für Apotheken während der Corona Krise

Sonderregelungen für Apotheken während der Corona Krise

Gemäß Pressemitteilung der ABDA vom 31.3. haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) auf eine Lockerung bei den Rabattverträgen verständigt: „Wenn weder ein Rabattarzneimittel noch ein weiteres preisgünstiges Präparat in der Apotheke verfügbar ist, kann die Apotheke entsprechend einer Änderung des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V ein anderes, vorrätiges Medikament abgeben, damit der Patient nicht noch einmal die Apotheke aufsuchen muss“, so die ABDA. Die Regelung ist bis Ende April gültig, kann aber verlängert werden. Im Vorfeld hatten bereits einzelne Krankenkassen auf die (komplette) Umsetzung der Rabattverträge verzichtet.

Ein weiteres Beispiel für eine derzeitige Sonderregelung kommt von der AOK Baden-Württemberg, die für die Lieferdienste der Apotheken neuerdings 2 € Honorar erstattet. Aufgrund der erweiterten Vollmachten der Regierung durch die Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes könnte eine entsprechende bundesweit einheitliche Regelung dazu recht schnell umgesetzt werden.

Um die Arzneimittelversorgung auch künftig zu sichern und die Gefahr der Infektionsübertragung durch Patientenkontakte zu minimieren, gibt es weitere Vorschläge vonseiten der Apothekenvertreter:

  • Nutzung der Notdienstvorrichtung auch während des normalen Geschäftsbetriebs
  • Aussetzung/Erleichterung der personellen Voraussetzungen zum Apothekenbetrieb (bundesweit mussten nahezu 20 Apotheken temporär schließen, gleichzeitig wurde aber z.B. in Bayern ein Beschäftigungsverbot für schwangere Apothekenmitarbeiterinnen eingeführt)
  • Weitere Erleichterungen (und/oder weniger Bürokratie) bei der Medikamentenabgabe: z.B. Aussetzung der Importquote, vereinfachtes Entlassmanagement (wenn Patienten aus dem Krankenhaus entlassen werden, dürfen Rezepte dort nur für begrenzte Zeit ausgestellt und damit Arzneien nur in kleinsten Mengen abgegeben werden), Verzicht auf Genehmigungsverfahren, Ausgabe eines Medikaments nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt (Rezept per Fax – wie z.B. in Österreich derzeit möglich) etc.

Ähnlich wie bei den Ärzten besteht auch für Apotheken ein Mangel an Schutzkleidung. Die Lieferengpässe bei Desinfektionsmittel dürften sich hingegen mittlerweile verbessert haben, da auch hier eine neue Regelung gefunden wurde. So dürfen seit Anfang März Apotheken gewisse Desinfektionsmittel selbst herstellen. Auch mit Hamsterkäufen (u.a. bei Paracetamol) waren Apotheken konfrontiert. Hier reagierte das BMG mit einem Schreiben an die Apothekerschaft, in dem sie zu einem ‚angemessenen Abgabeverhalten‘ bei OTC-Arzneien sowie dem Ergänzungssortiment rieten.

Quellen:

 

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