Sozialversicherungsbeiträge für Besserverdiener steigen 2026

Sozialversicherungsbeiträge für Besserverdiener steigen 2026

Erwerbstätige mit höherem Einkommen müssen sich ab 2026 auf deutlich steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Dies geht aus dem jüngst vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 hervor.

Wie entwickeln sich die Rechengrößen der Sozialversicherung 2026?

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird von derzeit 73.800 € (6.150 € monatlich) auf 77.400 € jährlich (6.450 € monatlich) angehoben (vgl. Tab.). Arbeitnehmern, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, steht die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung offen.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung – also die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden – steigt deutlich: von derzeit 66.150 € (5.512,50 € monatlich) auf künftig 69.750 € (5.812,50 € monatlich). Damit werden Gutverdienende 2026 stärker belastet, da ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig wird.

Ferner wird auch die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Jahr 2026 von derzeit 8.050 € auf 8.450 € monatlich (entspricht 101.400 € jährlich) angehoben.

Tab. Rechengrößen der Sozialversicherung 2026

Rechengrößen der Sozialversicherung 2026

Quelle: BMAS (2025)

 

Kommentar:

Grund für die starke Anhebung der Rechengrößen

Die vergleichsweise deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ist auf die gestiegenen Löhne und Gehälter im Jahr 2024 zurückzuführen, die im Bundesdurchschnitt um 5,16 % zulegten. Dieses Lohnniveau dient als Berechnungsgrundlage für die Rechengrößen 2026. Die Zustimmung des Bundesrates zum Verordnungsentwurf steht noch aus.

Gesetzlich festgelegtes Verfahren

Die jährliche Anpassung der Rechengrößen ist gesetzlich vorgeschrieben und soll die Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung sicherstellen. Die Bundesregierung hat hierbei keinen Ermessensspielraum. Seit 2025 ist die Ost-West-Rentenangleichung abgeschlossen, sodass nun bundeseinheitliche Rechengrößen gelten.

Mehrbelastung für Erwerbstätige mit überdurchschnittlichem Einkommen und für Arbeitgeber

Grundsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers diese Grenze, bleibt der darüberliegende Teil beitragsfrei. Für Beschäftigte mit hohem Einkommen kann die Anhebung jedoch eine spürbare Mehrbelastung bedeuten, da sich die jeweilige Beitragspflicht auf einen größeren Einkommensanteil erstreckt. Auch Arbeitgeber sind betroffen, da sie die jeweiligen Beiträge zur Hälfte tragen.

Zugang zur privaten Krankenversicherung wird exklusiver

Durch die neuen Sozialversicherungsrechengrößen verschiebt sich der Zugang zur privaten Krankenversicherung (PKV) weiter in höhere Einkommensgruppen. Privatversicherte Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt ab dem 1.1.2026 unter die neue Versicherungspflichtgrenze fällt, werden automatisch wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine Ausnahme gilt für langjährig privat Versicherte, die bereits seit Ende 2002 privat krankenversichert sind. Für sie greift der niedrigere Wert der Beitragsbemessungsgrenze als maßgebliche Versicherungspflichtgrenze. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien zu lassen. Alternativ kann eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einfacher in die private Krankenversicherung zurückkehren zu können.

Quellen:

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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