Spargesetz trifft auch Physiotherapeuten

Spargesetz trifft auch Physiotherapeuten

Um die Finanzlöcher der Kassen zu stopfen, wurde im Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Von allen Stakeholdern im Gesundheitswesen werden entsprechende ‚Opfer‘, d. h. Einsparungen, verlangt, so auch von den Physiotherapeuten:

  • Die im Rahmen der Blankoverordnung eingeführte Mehraufwandspauschale wurde wieder gestrichen, d. h. für Blankoverordnungen, die ab August 2026 ausgestellt werden, kann diese nicht mehr abgerechnet werden.
  • Die von den Patienten zu zahlende einmalige Rezeptgebühr erhöht sich von 10 € auf 15 €. Unverändert gelten die zusätzlich aufzubringenden 10 % der Behandlungskosten. Versicherte unter 18 Jahren bleiben auch weiterhin zuzahlungsbefreit.
  • Die Grundlohnsumme als Obergrenze für die jährlichen Honorarsteigerungen wird ab 2027 wieder eingeführt. Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt dabei zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt. Für die Vergütungsverhandlungen 2027 bedeutet dies, dass die Honorarpreise im Durchschnitt maximal um 3,42 % – so das BMG gemäß einer Bekanntmachung vom September 2026 – steigen dürfen.

Hintergrund: Jährlich regelt ein zwischen dem GKV-Spitzenverband und den vier maßgeblichen Berufsverbänden der Physiotherapie ausgehandelter Bundesrahmenvertrag die Vergütungserhöhung für die Heilmittelleistungen; dabei fließen Parameter, wie z. B. Personal-/Sachkosten, die wirtschaftlichen Interessen Freiberuflicher, aber auch angemessene Vergütungen angestellter Physiotherapeuten ein. Praxisinhaber sollen die gleichen Gehälter zahlen können wie im öffentlichen Dienst in Krankenhäusern. Neben den Honorarsteigerungen umfasst der Bundesrahmenvertrag auch Leistungsausweitungen und bürokratische Erleichterungen.

 

Kommentar:

Bereits früher gab es die Grundlohnsummenbindung, d. h. die Honorare der Heilmittelerbringer durften nicht stärker steigen als die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen. 2017 wurde die Grundlohnsummenbindung aufgehoben, daher konnten die Heilmittelpreise überproportional (den tatsächlichen Kosten folgend) steigen; das war vom Gesetzgeber intendiert, um den Beruf attraktiver zu machen, das Gefälle zur Bezahlung in benachbarten Berufen zu verringern und eine wirtschaftliche Praxisführung zu ermöglichen.

Die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen hat sich entsprechend in den letzten zehn Jahren seit 2017 durchschnittlich um 10 % per anno verbessert, die Grundlohnsumme hingegen nur um 3,4 %. Wenn die Kosten schneller steigen als die Grundlohnrate (minus dem o. g. einen Prozentpunkt), sinken somit die Margen. Das würde – so die Kritiker – zu Unterfinanzierung, Praxisschließungen, längeren Wartezeiten, Personalabbau und damit einer Verschlechterung der Versorgung führen und der Fachkräftemangel würde sich weiter zuspitzen. Aktuell im Jahr 2026 liegt jedoch die Grundlohnsummenentwicklung über jener der Parameter, die für die Vergütungsverhandlungen einfließen, kurzum: Die Grundlohnsummenbindung muss nicht immer negativ(er) verlaufen.

Quelle: Bekanntmachung des BMG vom 4.9..2026

Petra Seisl
Autor Dr. Petra Seisl
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