Startschuss für Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Startschuss für Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Mit der Veröffentlichung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sind die Voraussetzungen für die neue Leistung komplett. Primär behandelnde Ärzte sowie zuweisende Ärzte (Haus- und Kinderärzte, Kardiologen, Nephrologen oder Pneumologen) haben ab sofort die Möglichkeit, ihre Patienten per Telemonitoring zu begleiten. Die QS-Vereinbarung definiert die fachlichen und technischen Anforderungen an leistungserbringende Ärzte sowie die Verfahrensabläufe, Dokumentations- und Genehmigungserfordernisse.

Teilnahmeberechtigte primär behandelnde Ärzte (PBA):

  • Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Nephrologen, Pneumologen
  • eine Genehmigung ist nicht erforderlich

Teilnahmeberechtigte Ärzte eines Telemedizinischen Zentrums (TMZ):

  • Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
  • Genehmigung gemäß der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle
  • technische Ausstattung nach § 5 der QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Sofern Kardiologen den Patienten bereits vor Start des Telemonitorings betreut haben, ist eine Doppelfunktion als PBA und als TMZ-Arzt gestattet.

Für Implantate und die externen (Mess-)Geräte und deren Zubehör gelten spezielle Qualitätsvorgaben wie eine gültige CE-Kennzeichnung. Bei der Datenübertragung sind die geltenden Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Noch im Sommer soll eine spezielle Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren zum telemedizinischen Monitoring (nach § 367a SGB V) nachgereicht werden.

Vergütung für Telemonitoring bereits seit Januar in Kraft

Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind bereits seit 1. Januar in Kraft. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

GOP für primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte

GOPBeschreibungBewertung
03325, 04325 und 13578Indikationsstellung inklusive Aufklärung einer Patientin/eines Patienten65 Punkte / 7,32 Euro (je vollendete 5 Minuten, 3x im Krankheitsfall)
03326, 04326 und 13579Zusatzpauschale für die Betreuung einer Patientin/eines Patienten128 Punkte / 14,42 Euro (1x im Behandlungsfall)
Hinweis: Die GOP wurden in die folgenden EBM-Abschnitte aufgenommen: 3.2.3 hausärztliche Versorgung, 4.3.2 Kinder- und Jugendmedizin, 13.3.5 Kardiologie (diese Leistungen können auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie abrechnen).
Quelle: KBV

GOP für Telemedizinische Zentren

GOPBeschreibungBewertung
13583Anleitung und Aufklärung95 Punkte / 10,70 Euro (1x im Krankheitsfall)
13584Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat1.100 Punkte / 123,93 Euro (1x im Behandlungsfall)
13586Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte2.100 Punkte / 236,59 Euro (1x im Behandlungsfall)
13585 und 13587Zuschlag zur GOP 13584 und zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring235 Punkte / 26,48 Euro (1x im Behandlungsfall)
40910Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung mit externen Messgeräten68,00 Euro (1x im Behandlungsfall)
Quelle: KBV

 

Kommentar:

Der Ausbau des Telemonitorings ist Teil der Digitalisierungsstrategie der neuen Bundesregierung im Bereich des Gesundheitswesens. Neben der Einführung telemedizinischer Regelversorgungsleistungen in Form von Videosprechstunden, Telekonsilen, Telemonitoring sowie der telenotärztlichen Versorgung einschließlich elektronischer Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen finden sich im Koalitionsvertrag folgende Punkte:

  • Aufstellung und Fortschreibung einer Digitalisierungsstrategie mit besonderem Fokus auf die Lösung von Versorgungsproblemen und die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer
  • Beschleunigung der Einführung des eRezeptes und der elektronischen Patientenakte (ePA); Umstellung bei der freiwilligen Nutzung der ePA vom opt-in- in ein opt-out-Modell
  • Forcierung der Einbindung aller Akteure an die Telematikinfrastruktur
  • Ausbau der gematik zu einer digitalen Gesundheitsagentur
  • Aufbau einer dezentralen Forschungsdateninfrastruktur und Erleichterung der wissenschaftlichen Nutzung von Gesundheitsdaten auf Basis eines Registergesetzes und eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes

Quelle: KBV – Telemonitoring Herzinsuffizienz

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