Mit der Veröffentlichung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sind die Voraussetzungen für die neue Leistung komplett. Primär behandelnde Ärzte sowie zuweisende Ärzte (Haus- und Kinderärzte, Kardiologen, Nephrologen oder Pneumologen) haben ab sofort die Möglichkeit, ihre Patienten per Telemonitoring zu begleiten. Die QS-Vereinbarung definiert die fachlichen und technischen Anforderungen an leistungserbringende Ärzte sowie die Verfahrensabläufe, Dokumentations- und Genehmigungserfordernisse.
Teilnahmeberechtigte primär behandelnde Ärzte (PBA):
- Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Nephrologen, Pneumologen
- eine Genehmigung ist nicht erforderlich
Teilnahmeberechtigte Ärzte eines Telemedizinischen Zentrums (TMZ):
- Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
- Genehmigung gemäß der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle
- technische Ausstattung nach § 5 der QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Sofern Kardiologen den Patienten bereits vor Start des Telemonitorings betreut haben, ist eine Doppelfunktion als PBA und als TMZ-Arzt gestattet.
Für Implantate und die externen (Mess-)Geräte und deren Zubehör gelten spezielle Qualitätsvorgaben wie eine gültige CE-Kennzeichnung. Bei der Datenübertragung sind die geltenden Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Noch im Sommer soll eine spezielle Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren zum telemedizinischen Monitoring (nach § 367a SGB V) nachgereicht werden.
Vergütung für Telemonitoring bereits seit Januar in Kraft
Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind bereits seit 1. Januar in Kraft. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
GOP für primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte
GOP | Beschreibung | Bewertung |
---|---|---|
03325, 04325 und 13578 | Indikationsstellung inklusive Aufklärung einer Patientin/eines Patienten | 65 Punkte / 7,32 Euro (je vollendete 5 Minuten, 3x im Krankheitsfall) |
03326, 04326 und 13579 | Zusatzpauschale für die Betreuung einer Patientin/eines Patienten | 128 Punkte / 14,42 Euro (1x im Behandlungsfall) |
Hinweis: Die GOP wurden in die folgenden EBM-Abschnitte aufgenommen: 3.2.3 hausärztliche Versorgung, 4.3.2 Kinder- und Jugendmedizin, 13.3.5 Kardiologie (diese Leistungen können auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie abrechnen). | ||
Quelle: KBV |
GOP für Telemedizinische Zentren
GOP | Beschreibung | Bewertung |
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13583 | Anleitung und Aufklärung | 95 Punkte / 10,70 Euro (1x im Krankheitsfall) |
13584 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat | 1.100 Punkte / 123,93 Euro (1x im Behandlungsfall) |
13586 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte | 2.100 Punkte / 236,59 Euro (1x im Behandlungsfall) |
13585 und 13587 | Zuschlag zur GOP 13584 und zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring | 235 Punkte / 26,48 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40910 | Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung mit externen Messgeräten | 68,00 Euro (1x im Behandlungsfall) |
Quelle: KBV |
Kommentar:
Der Ausbau des Telemonitorings ist Teil der Digitalisierungsstrategie der neuen Bundesregierung im Bereich des Gesundheitswesens. Neben der Einführung telemedizinischer Regelversorgungsleistungen in Form von Videosprechstunden, Telekonsilen, Telemonitoring sowie der telenotärztlichen Versorgung einschließlich elektronischer Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen finden sich im Koalitionsvertrag folgende Punkte:
- Aufstellung und Fortschreibung einer Digitalisierungsstrategie mit besonderem Fokus auf die Lösung von Versorgungsproblemen und die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer
- Beschleunigung der Einführung des eRezeptes und der elektronischen Patientenakte (ePA); Umstellung bei der freiwilligen Nutzung der ePA vom opt-in- in ein opt-out-Modell
- Forcierung der Einbindung aller Akteure an die Telematikinfrastruktur
- Ausbau der gematik zu einer digitalen Gesundheitsagentur
- Aufbau einer dezentralen Forschungsdateninfrastruktur und Erleichterung der wissenschaftlichen Nutzung von Gesundheitsdaten auf Basis eines Registergesetzes und eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes