Steuerbefreiung heilberuflicher Umsätze

Steuerbefreiung heilberuflicher Umsätze

Die steuerbaren Umsätze eines Arztes unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern nicht ein Steuerbefreiungstatbestand Anwendung findet. Die zentrale Befreiungsvorschrift für ärztliche Lieferungen und Leistungen ist § 4 Nr. 14 UStG. Von der Umsatzsteuer befreit sind hiernach:

a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat. Gemäß EuGH-Urteil (C 48/19 vom 5.3.2020) können auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen umsatzsteuerfrei sein, wenn hiermit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Streitig ist, ob der Betrieb eines Gesundheitstelefons als Heilbehandlung zu werten ist. Das BFH hat mit Beschluss vom 18.9.2018 diese Frage an den EuGH (EuGH C 48/19) weitergeleitet.

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis hh aufgeführten Einrichtungen (einschließlich der ab 1.1.2015 einbezogenen Einrichtungen zur Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen) erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach den bei den einzelnen Einrichtungen jeweils in Bezug genommenen Vorschriften des SGB bezieht, oder die von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 S. 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden.

c) Leistungen nach den Buchst. a und b, die von Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V erbracht werden, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V bestehen.

d) Die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen.e) Die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen.

Quelle: E-Marktwissen

 

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