Steuergesetzgebung (3): Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Steuergesetzgebung (3): Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Im Rahmen der letzten Sitzung vor der Sommerpause – Ende Juli hat die Bundesregierung den Entwurf zum ‚Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie‘ (sogenannte Fünfte Geldwäscherichtlinie vom April 2018) beschlossen. Wie der Name des Gesetzes bereits impliziert geht es insbesondere um die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht; u.a. als Folge der Panama Papers sowie terroristischer Anschläge dient diese Richtlinie dazu Geldwäscheaktivitäten sowie Terrorismusfinanzierung einzudämmen.

Im Gesetz geht es u.a. um folgende Themen:

  • Ausweitung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, also jener Institutionen/Personen, die die Regelungen des GwG zu befolgen haben; neu erfasst sind nun z.B. Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen.
  • Künftig müssen auch Immobilienmakler, Kunstgalerien sowie Auktionshäuser etc. das Geldwäschegesetz berücksichtigen (z.B. auf Versteigerungen bei Barzahlungen ab 10.000 Euro oder wenn ein der Makler eine Wohnung vermittelt, deren Miete höher als 10.000 Euro/Monat ist).
  • Aber auch Lohnsteuerhilfevereine unterliegen künftig den Vorgaben des GwG.
  • Erweiterung der Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: das dafür 2017 geschaffene Transparenzregister soll nun auch für die breite Öffentlichkeit zugänglich sein (nicht nur bei berechtigtem Interesse); Erweiterung des Zugriffs der Financial Intelligence Unit (FIU) auf relevante Datenbestände; jeder Staat muss Listen mit politisch exponierten Personen (PeP9 führen.
  • Verstärkung der Geldwäschebekämpfung im Immobilienbereich: Die Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sind erhöht, das zeigen aktuelle Verdachtsfälle. Deshalb werden die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und geschärft.
  • Erweiterung der Verdachtsmeldepflichten (bei Immobilientransaktionen) gerade auch für die freien Berufe sowie Einschränkungen bei deren Verschwiegenheitsverpflichtungen.

 

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