Steuerliche Behandlung der Hausapotheke

Steuerliche Behandlung der Hausapotheke

Gibt ein Arzt Medikamente aus seiner mit behördlicher Erlaubnis geführten ärztlichen Abgabestelle für Arzneien (sogenannte Hausapotheke) mit Gewinnerzielungsabsicht an Patienten ab, ist ein Gewerbebetrieb gegeben. Hierunter fallen auch die Herstellung und Abgabe von homöopathischen Präparaten. Nicht gewerblich hingegen ist die Abgabe von Verbandmaterial sowie Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung oder in Notfällen. Werden Impfstoffe durch einen Arzt abgegeben, der sodann die Impfung durchführt, ist die Abgabe als unselbstständiger Teil der ärztlichen Heilbehandlung der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Verbleibt es bei der bloßen Abgabe, liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Die Abgabe von sogenannten Faktorpräparaten nach § 47 Abs. 1 Arzneimittelgesetz an Bluter zur Heimselbstbehandlung kann bei einer Berufsausübungsgemeinschaft zur gewerblichen Abfärbung führen.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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