Steuern von A bis Z: Absetzung für Abnutzung

Steuern von A bis Z: Absetzung für Abnutzung

Wirtschaftsgüter, die einer zeitlich beschränkten Nutzung unterliegen, werden steuerlich linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Abschreibungsmethoden

Folgende Abschreibungsmethoden sind steuerlich zulässig:

Lineare§ 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Sonderfall Gebäude: § 7 Abs. 4, 5, 5a EStG
Nach Leistung§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Degressive§ 7 Abs. 2 EStG bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zwischen dem 31.12.2019 und dem 1.1.2022 angeschafft worden sind.1 Die degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, max. jedoch 25 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. des Restbuchwertes.

1Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde die degressive Absetzung für Abnutzung in § 7 Abs. 2 EStG zeitlich befristet eingeführt.

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro, bis 31.12.2017 410 Euro, bzw. 1.000 Euro sind die unter „geringwertige Wirtschaftsgüter“ dargestellten Besonderheiten zu beachten. Neben der planmäßigen Abschreibung können noch außerplanmäßige Abschreibungen (Abschreibung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung, § 7 Abs. 1 S. 7 EStG) und Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist eine dauernde Wertminderung. Voraussichtlich nicht dauerhafte Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie begründen keine dauerhafte Wertminderung.

Beispiel für Abschreibung von ERP-Software (betriebswirtschaftliches Softwaresystem)

Z erwirbt am 1.7.2020 eine neue ERP-Software für seine Praxis. Der Kaufpreis beträgt 15.000 Euro, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre[2]. Wie wird die Software steuerlich abgeschrieben?

Bei der Software handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie wird linear mit 20% über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

2020 zeitanteilig1.500 €
20213.000 €
20223.000 €
20233.000 €
20243.000 €
20251.500 €

Beispiel zur degressiven Abschreibung

Z erwirbt zu Beginn des Jahres 2020 ein neues Gerät zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zwölf Jahre, was einem linearen Abschreibungssatz von 8,33% (mithin 1.666 Euro p.a.) entspricht. Bei dem Gerät handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.

Z schreibt das Gerät wahlweise degressiv mit einem Abschreibungssatz von 20,83% ab (2,5×8,33%). Da es bei Fortführung der degressiven AfA nie zu einer Abschreibung auf 0 Euro kommen kann, wird regelmäßig zur linearen AfA gewechselt, sobald die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung:

2020
Restbuchwert 31.12.2020: 17.917 €
2.083 €
2021
Restbuchwert 31.12.2021: 14.185 €
3.732 €
2022
Restbuchwert 31.12.2022: 11.230 €
2.955 €
2023
Restbuchwert 31.12.2023: 8.891 €
2.339 €
2024
Restbuchwert 31.12.2024: 7.039 €
1.852 €
2025
Restbuchwert 31.12.2025: 5.573 €
1.466 €
2026
Restbuchwert 31.12.2026: 4.412 €
1.161 €
2027
Restbuchwert 31.12.2027: 3.493 €
919 €
2028
Restbuchwert 31.12.2028: 2.717 €
776 €
2029
Restbuchwert 31.12.209: 1.941 €
776 €
2030
Restbuchwert 31.12.2030: 1.165 €
776 €
2031
Restbuchwert 31.12.2031: 389 €
776 €
2032
Restbuchwert 31.12.2032: 1 €
388 €
2033
Restbuchwert 31.12.2033: 1 €
0 €

1 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning-Software, betriebswirtschaftliche Software) beträgt zwingend fünf Jahre, so das BMF mit Schreiben vom 18.11.2005 (BStBl. I 2005 S. 1.025); weitere Anwendbarkeit bestätigt durch BMF-Schreiben 18.03.2021 (BStBl I 2021 S. 390).

 

Kommentar:

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Quelle:  E-Marktwissen

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