Steuern von A bis Z: Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer

Steuern von A bis Z: Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer

Nicht alle Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Folgende Kapitalerträge sind nach wie vor im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach dem regulären Tarif zu besteuern:

  • Kapitalerträge zwischen nahe stehenden Personen, die bei dem Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen; nach dem BFH-Urteil VIII R 9/13 vom 29.4.2014, HFR 2014 S. 884, ist dabei ein lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis in diesem Sinn zu begründen. Ein Näheverhältnis, und damit ein Ausschluss von der Abgeltungsbesteuerung, bestehen besteht danach nur dann, wenn insbesondere die eine Person auf die andere einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des anderen hat (entsprechend bei Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber, BFH VIII R 8/14 vom 28.1.2015, BStBl. II 2015 S. 397 – insoweit Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Az. 2 BvR 623/15). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016 S. 85).
  • Zahlungen von Kapitalgesellschaften, an denen der Anteilseigner mit mindestens 10 % beteiligt ist, soweit diese bei der Kapitalgesellschaft Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Die Darlehensgewährung durch einen Angehörigen des Anteilseigners führt jedoch einschränkend zum Gesetzeswortlaut nicht allein wegen dieser Eigenschaft zum Ausschluss der Anwendung des Abgeltungssteuersatzes (BFH-Urteil VIII R 31/11 vom 14.5.2014, BStBl. II 2014, 995).
  • Erträge aus sogenannten Back-to-back-Finanzierungen, wenn der Gläubiger überlassenes Kapital für Überschusseinkünfte einsetzt.
  • Nur hälftig besteuerte Lebensversicherungserträge.
  • Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören (z.B. Freiberuflereinkünfte oder Vermietung und Verpachtung).

 

Kommentar:

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Quelle: E-MARKTWISSEN

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